Kleingartenanlage – keine gute Investitionsmöglichkeit

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In den Zeiten der faktischen „Null-Verzinsung“ von Geldmitteln, kommen einige Menschen auf merkwürdige Ideen. Auch der Kauf einer Kleingartenanlage gehört dazu.

So hat auch ein Investor eine Kleingartenanlage gekauft: Gut und günstig, wie er meinte. Nun wollte er dem Pächter, einem Verein, den Pachtvertrag kündigen und die Parzellen selbst gewinnbringend vermieten.

Kündigungsschutz für den Pächter – Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Das geht aber nicht so einfach, wie der Investor dann auch festgestellt hat. Denn nach dem Bundeskleingartengesetz gibt es einen erheblichen Kündigungsschutz für den Pächter. In § 9 ist die ordentliche Kündigung des Pächters geregelt.

So eine Kündigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Eigentümer benötigt hierfür zum Beispiel einen Kündigungsgrund. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag zum Beispiel dann kündigen, wenn …

  • … der Pächter trotz einer schriftlichen Abmahnung eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
  • … die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen,
  • … der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht oder
  • … planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile erleiden würde.

Der Pachtvertrag: nur unbefristet möglich

Man erkennt also, dass eine Kündigung gar nicht so einfach ist. Hinzu kommt noch, dass die Pachtverträge nur unbefristet abgeschlossen werden dürfen. Auch die Höhe der Pacht ist zumindest in den Grundzügen vorgeschrieben.

Denn es darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.

Das sind die Nachteile einer Kleingartenanlage

Viel zu verdienen ist also mit einer Kleingartenanlage nicht, dafür gibt es aber eine ganze Reihe von Nachteilen. Dazu gehören vor allem die verschiedenen Streitigkeiten. Das sind zum Beispiel:

  • Streitigkeiten um die genauen Grenzen
  • Streit wegen Beleidigungen
  • Streit wegen Lärmbelästigungen
  • Streit wegen der unterschiedlichsten Mängel an der Parzelle
  • Streitigkeiten über die Bewertung der Parzellen

Aus all diesen Gründen ist es für Investoren auch besser, wenn sie die Hände weg von den Kleingartenanlagen lassen! Alles in allem gibt es für eine Gartenanlage sehr viele Streitpunkte, kaum Kündigungsmöglichkeiten und auch nur einen geringen Verdienst.