Mitbestimmung – Arbeitnehmer reden in Betrieb und Unternehmen mit

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Die Mitbestimmung gehört zur Sozialen Marktwirtschaft. Sie hat dazu beigetragen, dass das Bild vom  Unternehmer als Alleinentscheider und von den Arbeitnehmern als „Untertanen“ ohne Mitsprache- und Entscheidungsrechte in Betrieben und Unternehmen in Deutschland schon lange Vergangenheit ist.

Man kann auch von einer Demokratisierung in der Wirtschaft sprechen.

Montanmitbestimmung schon 1951

Gewerkschaften, Arbeiterausschüsse und Betriebsräte haben schon in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in Deutschland die Rechte von Arbeitnehmern gegenüber Unternehmern und Betriebsleitern vertreten.

Auf der Ebene der Unternehmensleitung bekamen Arbeitnehmervertreter dann durch die in den 1950er und 1970er Jahren – beginnend mit der Montanmitbestimmung 1951 – verfassten Mitbestimmungsgesetze weitere Rechte der Mitsprache und -Entscheidung.

Mehr Rechte statt „Fremdbestimmung“

Arbeitnehmer haben dadurch mehr Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen erhalten.

Es geht dabei um Fragen der Arbeitsbedingungen, der Betriebsordnung und des Umgangs mit dem Personal, aber auch der Unternehmenspolitik insgesamt.

Die frühere „Fremdbestimmung“ durch die Unternehmensleitung wird erheblich abgemildert, Rechte und Bedürfnisse der Arbeitnehmer werden stärker berücksichtigt.

Demokratisierung im Betrieb

Beispielsweise soll nicht nur die Gewinnmaximierung alleiniges Ziel des Unternehmens sein, sondern es sollen auch soziale Komponenten Berücksichtigung finden: Arbeitnehmerinteressen wie Beschäftigungssicherheit, humane Arbeitsbedingungen, Demokratisierung im Betrieb.

Im weiteren Sinne geht es um Menschenwürde und Selbstbestimmung der Beschäftigten zum einen, um Kontrolle der wirtschaftlichen Macht der Unternehmer zum anderen.

Gesetze und Organe

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in Deutschland insbesondere in den Betriebsverfassungs- und in den Mitbestimmungsgesetzen.

Umgesetzt werden diese Arbeitnehmerrechte in erster Linie durch den Betriebsrat und andere Mitarbeitervertretungen sowie durch die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften.

Ab einer Belegschaft von fünf ständigen Arbeitnehmern besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Wahl eines Betriebsrats. In Betrieben, die nicht durch Gesetze oder Tarifverträge gezwungen sind, können Arbeitgeber eine freiwillige Mitbestimmung erlauben.

Mitbestimmung im Aufsichtsrat (AR)

In Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen, ist der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen – je zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer, darunter stets auch Vertreter von Gewerkschaften.

In Unternehmen, die nicht darunter fallen, sind Arbeitnehmer meist zu einem Drittel im Aufsichtsrat vertreten.

Von diesen zwei Grundmodellen – paritätische Mitbestimmung und 1/3-Beteiligung – kann es je nach Unternehmensform und -Größe auch leichte Abweichungen geben (u. a. Mitbestimmungsergänzungsgesetz: Hinzunahme eines neutralen AR-Mitglieds).

Mitbestimmung auch in EU

In Deutschland unterliegen fast alle großen Konzerne wie Siemens, Daimler, Deutsche Bank etc. der Mitbestimmung – dort sitzen somit überall auch Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat.

Personengesellschaften (Rechtsform z. B. OHG oder GbR) sind nicht mitbestimmungspflichtig.

Auch in den meisten anderen Ländern der Europäischen Union (EU) gibt es eine Unternehmens-Mitbestimmung, die aber jeweils unterschiedlich gestaltet ist und sich von den deutschen Regelungen unterscheidet.