Pauschalwertberichtigung: Prozentsatz wird individuell ermittelt

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Wer ein Unternehmen führt, der weiß: Am Ende des (Geschäfts-)Jahres steht die Bilanzierung ins Haus. Zumeist dürfte die Bilanzierung nicht vom Unternehmer selbst vorgenommen werden, sondern von einem darauf spezialisierten Buchhalter.

Für jeden Unternehmer ist es jedoch vorteilhaft, die Grundzüge der Bilanzierung zu verstehen.

Insbesondere die Pauschalwertberichtigung und der in ihrem Rahmen berechnete Prozentsatz können dabei von besonderem Interesse sein.

Die Pauschalwertberichtigung in ihren Grundzügen

In der Regel werden nur selten alle bestehenden Forderungen vollständig bezahlt.

Da es selbst bei als sicher geltenden Forderungen immer wieder zu Ausfällen kommt, wird dieser Tatsache bei der Bilanzierung durch die Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen.

Dabei wird so vorgegangen, dass zunächst einzeln wertberichtigte Forderungen ausgesondert werden. Selbiges gilt für Forderungen mit Aufrechnungsmöglichkeit, versicherte Forderungen dürfen nur mit Eigenbehalt berechnet werden.

Schließlich muss die Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgezogen werden. Denn die Pauschalwertberichtigung darf nur am Nettobetrag der verbliebenen Forderungen vorgenommen werden.

Die Pauschalwertberichtigung an sich erfolgt dann per Prozentsatz. Dies ist eigentlich eine simple Rechnung, die Schwierigkeit hierbei liegt eher in der Ermittlung des entsprechenden Prozentsatzes.

Pauschalwertberichtigung: Die Ermittlung des Prozentsatzes

Der Prozentsatz für die Pauschalwertberichtigung ist nämlich nicht pauschal, sondern muss für jedes Unternehmen individuell ermittelt werden – der Wortteil „pauschal“ bezieht sich vielmehr darauf, dass die Forderungen im Rahmen dieser Wertberichtigung nicht einzeln, sondern gesammelt, also „pauschal“ wertberichtigt werden.

Als Grundlage dienen dabei die Zahlen der vorangegangenen 3-5 Geschäftsjahre.

Anhand dieser Daten lässt sich feststellen, wie hoch die Ausfälle bei den Forderungen des Unternehmens waren. Dies gilt nicht nur für die einzelnen Geschäftsjahre, sondern auch im Durchschnitt.

Zudem zeigt sich, ob die Ausfallquote eher gleichbleibend ist oder sich ein Trend zur Abnahme oder Zunahme abzeichnet.

Zu beachten gilt hierbei, dass nicht nur die ausfallenden Forderungen selbst bedacht werden sollten, sondern auch die daraus resultierenden Konsequenzen.

Pauschalwertberichtigung: Der Umgang mit Forderungen

Denn ausfallende Forderungen führen beispielsweise auch zu veränderten Skonto-Zahlen oder können mit zusätzlichen Kosten durch versuchte Eintreibung sowie Zinsverlust einhergehen. Mitunter wird der Prozentsatz zudem länderspezifisch angepasst, da das potenzielle Ausfallrisiko durch das „Herkunftsland“ beeinflusst sein kann.

In der Regel ergibt sich aus all diesen Fakten ein Prozentsatz im niedrigen einstelligen Bereich. Je niedriger, desto besser für das Unternehmen.

Wird bei der Pauschalwertberichtigung ein Prozentsatz von 1% oder weniger angesetzt, so sieht das Finanzamt in Deutschland häufig von einer Betriebsprüfung ab.

Pauschalwertberichtigung: Informationspotenzial für den Unternehmer

Für den Unternehmer ist der bei der Pauschalwertberichtigung angewandte Prozentsatz deshalb von Interesse, da er dadurch einen Überblick über das Verhältnis zwischen Erfüllung und Ausfall von vermeintlich sicheren Forderungen erhält.

Und damit indirekt auch darüber, wie das betriebswirtschaftliche Handeln des Unternehmens ist bzw. ob etwas am Umgang mit Forderungen geändert werden sollte.