Rentenzahlung im Voraus seit 2004 abgeschafft

Rentenzahlung im Voraus seit 2004 abgeschafft
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Das Thema Rente beschäftigt nicht nur Menschen kurz vor dem Ruhestand, auch jüngere Arbeitnehmer tun gut daran, sich schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über ihre Rentenaussichten zu informieren.

Insbesondere die Rentenanpassungen und die Sicherung von Rentenansprüchen sind hierbei sowohl für Rentner als auch Beschäftigte von Bedeutung.

Aber auch kleinere Änderungen wie die rückwirkende Rentenzahlung statt einer Rentenzahlung im Voraus sind beachtenswert. Zwar trat diese Regelung der rückwirkenden Überweisung schon 2004 in Kraft, sie ist jedoch nicht jedem Versicherten geläufig.

Wird die Rente im Voraus oder rückwirkend gezahlt?

Die Rentenzahlung im Voraus wurde zum 01.04.2004 abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Überweisung grundsätzlich am Monatsende am letzten Bankarbeitstag. Die Rente wird demnach rückwirkend ausgezahlt.

Eine Rentenzahlung für den Monat September erfolgt also immer erst rückwirkend am Ende des Monats September.

Die monatlichen Überweisungen werden vom dem Renten-Service der Deutschen Post vorgenommen. Ausgenommen sind lediglich Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See.

Rentengarantie dank Rentenschutzklausel

Gemäß der wirtschaftlichen Gesamtsituation wird die Höhe der Rentenzahlungen immer wieder angepasst. Bruttolöhne und -gehälter sind dabei für die Berechnung des aktuellen Rentenwertes maßgeblich.

Aber auch die finanzielle Belastung derjenigen Steuerzahler, die die Finanzierung der derzeitigen Renten leisten müssen, muss bei einer Rentenanpassung Berücksichtigung finden.

Sinkende Löhne haben jedoch nicht ohne weiteres Auswirkungen auf die Rente. Dank der 2009 festgelegten „erweiterten Rentenschutzklausel“ wird den ca. 20 Millionen Rentnern gesetzlich versichert, dass sinkende Löhne nicht automatisch eine Kürzung der Altersbezüge bedeuten. Es besteht somit eine Rentengarantie.

Freiwillige Beiträge zur Rente zahlen – Mindestbetrag angehoben

Um Wartezeiten und Rentenanwartschaften aufrechterhalten oder sogar erhöhen zu können, können freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Durch die Anhebung des Minijob-Lohns von 450 auf 520 Euro hat sich auch der Mindestbeitrag für die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Der Mindestbetrag beträgt seit dem 01.01.2023 nun 96,72 Euro und höchstens 1.357,80 Euro.

Diese freiwilligen Beiträge sind insbesondere für Empfänger einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Möglichkeit, ihren Anspruch auf diese Rente zu sichern.

Rechtzeitige Antragstellung der Rente

Für einen reibungslosen Übergang von der Beschäftigung in die Rente ist das Einreichen des Antrags 3 Monate vor Renteneintritt anzuraten.  Verspätete Antragsstellungen können zu verspäteten Rentenzahlungen führen.

Auch nachträglich eingereichte Unterlagen für rentenrelevante Zeiten wie Kindererziehungs- oder Pflegezeiten können die Rentenzahlungen zwar erhöhen, allerdings erhöht sich auch die Bearbeitungszeit wahrscheinlich auf mehrere Wochen.

Ein rechtzeitiges Ausfüllen des Rentenantrags kann sich also lohnen.