Rückabwicklung Immobilienkauf: Finanzierungskosten werden erstattet

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Klage eines Immobilienverkäufers auseinandergesetzt, der nach dem Kauf gravierende verborgene Mängel festgestellt hatte.Wie der BGH entschied, müssen bei der Rückabwicklung des Immobilienkauf auch die Finanzierungskosten erstattet werden.In dem verhandelten Fall sorgten feuchte Außenwände dafür, dass die Käufer vom Vertrag zurücktreten wollten.

Feuchte Außenwände als verborgener Mangel

Rund 250.000 Euro waren an den Verkäufer geflossen, während die feuchten Außenwände erst später bemerkt wurden. Mehrere Versuche, dieses Problem in den Griff zu bekommen, scheiterten jedoch.Deshalb wollten der Käufer den Kauf rückabwickeln und beschritt dabei den Weg des sogenannten großen Schadenersatzes:Neben dem gezahlten Kaufpreis wurden der Schaden durch die entfallenen Mietzahlungen ebenso gefordert wie die Maklergebühren und die Kosten für Notariat und Grundbucheintragung.Die Finanzierungskosten machte der Käufer ebenfalls geltend. Seine Argumentation: Die Finanzierung war notwendig, damit die Immobilie überhaupt gekauft werden konnte, um sie anschließend zu vermieten.

Urteilsbegründung des BGH:

Der BGH entschied für den Immobilienkäufer. In ihrer Urteilsbegründung schreiben die Richter, dass sich der Betrag, der bei der Rückabwicklung eines Immobilienkauf erstattet werden muss:“grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde”. Die Finanzierungskosten zählen also zu dem Betrag, den der Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags erhält.Eventuell erzielte Mieteinnahmen müssen jedoch vom Gesamtbetrag abgezogen werden.Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 26/06

Unser Fazit: Gericht nur konsequent

Eine folgerichtige Entscheidung, denn wenn der Käufer die Finanzierungskosten bei der Rückabwicklung eines Immobilienkauf selbst stemmen müsste, würde ein enormes finanzielles Risiko entstehen.Außerdem ist es dem Käufer keinesfalls zuzumuten, Kosten zu tragen, die bei der Finanzierung entstanden sind, wenn sich verborgene Mängel zeigen, bei deren Kenntnis der Kauf gar nicht erst zustande gekommen wäre.