So wirkt sich der Umzug ins Ausland auf die Steuer aus

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Wer sich aus Deutschland verabschiedet und sein Glück im Ausland versucht, hat mit dem Finanzamt in der alten Heimat eigentlich nichts mehr zu tun, sofern er hier keine Einkünfte mehr bezieht. Ist dies dennoch der Fall, etwa weil ein Haus vermietet wird, ist er zumindest eingeschränkt steuerpflichtig.

Eingeschränkt oder nicht mehr steuerpflichtig

Das bedeutet, dass hier nur noch Einkünfte aus deutschen Quellen versteuert werden, die anderen im Ausland. Diese Aufteilung gilt für alle Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

In dem Fall ist eine Steuererklärung trotz Umzugs ins Ausland fällig. Die eingeschränkte Steuerpflicht setzt übrigens voraus, dass der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurden. Wer sich länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhält, riskiert Nachzahlungen und Strafverfahren.

Aber auch wenn man Deutschland den Rücken gekehrt und hier kein deutsches Einkommen mehr hat, kommt man um eine Steuererklärung nach dem Umzug ins Ausland nicht ganz herum. Immerhin sind die Einkünfte aus den Monaten vor dem Wegzug zu deklarieren. Die Steuerpflicht endet nämlich erst mit der Verlagerung des Wohnsitzes. Zu diesem Zeitpunkt findet alternativ auch der Wechsel von der uneingeschränkten in die eingeschränkte Steuerpflicht statt.

Steuerklärung: Umzug ins Ausland verursacht Progressionsvorbehalt

Fürs Jahr des Umzugs gilt außerdem eine Besonderheit: der Progressionsvorbehalt. Hierbei rechnet das Finanzamt zu den Einkünften aus deutschen Quellen bzw. dem Gehalt vor dem Wegzug auch noch das spätere Einkommen im Ausland hinzu. Letzteres ist zwar nicht hier zu versteuern, doch erhöht sich durch seine Hinzurechnung die Bemessungsgrundlage und somit der Steuersatz.

Mit dieser Systematik lässt sich auch die besondere Anwendung von Werbungskosten verstehen. Natürlich kann man in der Steuererklärung etwa den Umzug ins Ausland ansetzen. Die Aufwendungen für Wohnungssuche, Spedition und alles Drumherum belaufen sich unter Umständen auf bis zu 10.000 € und mehr.

Doch Werbungskosten lassen sich logischerweise nur von Einkünften abziehen, die hierzulande besteuert werden. Der Umzug dient aber dazu, Einkommen im Ausland zu ermöglichen. Und weil dieses nicht in Deutschland besteuert wird, können derartige Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden. Das hat in einem wegweisenden Fall auch der Bundesfinanzhof bestätigt – BFH Urteil vom 20.09.2006 (Az: I R 59/05).

Werbungskosten drücken gesamte Steuerbelastung

Die Umzugskosten sind also den ausländischen Einkünften zuzuordnen. Soweit der erste Teil der Logik. Der zweite Teil enthält die gute Nachricht: Weil beim Progressionsvorbehalt das ausländische Einkommen zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt wird, kommen die Kosten für Umzug und ähnliches bei diesem Anteil vom Gesamteinkommen zum Tragen. Sie werden von ihm abgezogen und verringern auf diesem Wege letztlich die gesamte Steuerbelastung.

Da der Progressionsvorbehalt im Jahr des Wegzugs immer angewendet wird, ist diese Steuerminderung selbst dann gültig, wenn die Werbungskosten parallel von der zuständigen ausländischen Finanzbehörde anerkannt werden. Ob sie nun vor oder nach dem Umzug entstanden sind, ist übrigens laut BFH unerheblich, da es nicht auf den Zeitpunkt, sondern auf den Anlass ankommt.

Folglich sollte man stets in der Steuererklärung den Umzug ins Ausland sowie alle anderen Werbungskosten angeben und mit Belegen dokumentieren.