Vorsteuer & EU-Vorsteuervergütung

Inhaltsverzeichnis

EU-Vorsteuer im Überblick

Vorsteuer: Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen und Leistungen zahlt

Hintergrund: Umsatzsteuer soll vom Endverbraucher gezahlt werden

Vorsteuer EU: Bezahlte Vorsteuer für den Erwerb aus einem EU-Mitgliedsstaat kann zurückerstattet

Wichtig: Der Vorsteuerabzug bedeutet für Selbständige bares Geld, doch viele Unternehmen halten den Abzug der Vorsteuer EU für zu kompliziert

Zuständigkeit: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), auf deren Webseite findet man alle notwendigen Anträge

Definition Vorsteuer EU: Die Umsatzsteuer im EU-Ausland

Deutsche Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, bezahlen mit der entsprechenden Rechnung ausländische Vorsteuer. Sie können diese Vorsteuer EU genauso wie die im Inland gezahlten Beträge geltend machen.

Die Antragstellung für die Erstattung ist nur noch elektronisch auf den Seiten des Bundeszentralamt für Steuern möglich. Dort findet man alle benötigten Unterlagen online.

Vorsteuer EU: Eine Begriffserklärung

Da im Steuerrecht Begriffe zum Einsatz kommen, die nicht geläufig sind, ist es oft schwierig, sich zurechtzufinden. Umsatzsteuer (USt), die beim Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen anfällt, bezeichnet man steuerrechtlich als Vorsteuer.

Da die Umsatzsteuer nur vom Endverbraucher gezahlt werden muss (Mehrwertsteuer), können Selbständige sich diese vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Dies bezeichnet man als Vorsteuerabzug.

Der Staat, in dem die Umsatzsteuer bezahlt wurde (und bei dem die Rückerstattung angefordert werden kann), gilt als Erstattungsstaat.

Die Erstattung der EU-Vorsteuer

Mitgliedsstaaten geben Unternehmen die Möglichkeit, bezahlte Vorsteuern innerhalb der EU staatenübergreifend zurückzufordern.

Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird in Deutschland steuerrechtlich auch als Umsatzsteuer bezeichnet. Diese, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit entrichtet wurde, ist als Vorsteuer abziehbar.

Umsatzsteuerbeträge, die von ausländischen Unternehmen in Deutschland bezahlt wurden, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Bei der Rückerstattung von im Ausland gezahlter Vorsteuer ist zuallererst der Herkunftsort des rechnungslegenden Unternehmens zu beachten. Stellt ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung aus – in der eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist – so ist die Rückerstattung einfach und standardisiert möglich. Bei Unternehmen aus Drittstaaten müssen die individuellen Regelungen zwischen den Staaten beachtet werden.

EU Vorsteuer: Antrag richtig stellen

Vorsteuerabzug: EU-Vorsteuervergütung richtig einreichen

Vor der Einreichung einer Vorsteuerrückerstattung sollten Unternehmer prüfen, ob Besonderheiten zum Vorsteuerabzug im betroffenen EU-Mitgliedsstaat gelten.

Zur Einreichung eines Antrages auf Rückerstattung von Vorsteuer aus dem EU-Ausland stellt das BZSt ein Online-Formular zur Verfügung. Für Unternehmer, die noch keinen Online-Account haben, bietet das Ministerium eine detaillierte Erklärung zur Registrierung und zur Einreichung von Dokumenten. Anträge für die Rückerstattung von Vorsteuer aus dem EU-Ausland in Papierform werden nicht berücksichtigt.

Der Erstattungsstaat prüft anschließend, ob er Antrag zur Rückerstattung den dort geltenden Vorgaben entspricht. Falls der Erstattungsstaat innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung zum prüfenden Antrag gibt, kann der Unternehmer direkt die lokalen Steuerbehörden kontaktieren.

Sobald der Antrag für die Rückerstattung weitergeleitet wurde, ist das BZSt nicht mehr Ansprechpartner für den einreichenden Unternehmer und dessen Rechnungen.

Vorsteuerabzug: Kriterien zur Rückerstattung in der EU

Jeder Mitgliedsstaat der EU hat ein eigenes elektronisches Portal eingerichtet. Über diese elektronischen Portale können Unternehmer direkt von Ihrem Heimatstaat aus die in anderen EU-Ländern bezahlten Gebühren geltend machen.

Die elektronischen Anträge müssen im Mitgliedstaat, in dem die Vorsteuerrückvergütung beantragt wird, bis spätestens 30. September des betroffenen Jahres eingereicht werden. Ansonsten verfällt die Berechtigung auf die Rückvergütung. Innerhalb von 15 Arbeitstagen entscheidet das zuständige Amt, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen wurde nicht in Anspruch genommen
  • Der Unternehmer unterliegt nicht der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung
  • Es wurden umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Dienstleistungen erbracht

Bei positiver Prüfung wird der Antrag an den Erstattungsstaat weitergeleitet.

Vorsteuerabzug: Drittland

In vielen Fällen ist der Vorsteuerabzug aus Drittstaaten möglich. Voraussetzung dafür, dass zwischen Deutschland und dem Herkunftsland des rechnungslegenden Unternehmers eine sogenannte Gegenseitigkeit vorliegt.

Staaten, die sich gegenseitig die bezahlten Vorsteuern verrechnen, ermöglichen es Unternehmen die Vorsteuer geltend zu machen. Die Details zur Abwicklung mit den jeweiligen Drittstaaten mit Gegenseitigkeitsvereinbarung finden Interessierte auf der Webseite des BZSt.

Ausländische Unternehmer, die im Inland Vorsteuer bezahlt haben, können diese in vielen Fällen geltend machen. Unternehmer, die mit ausländischen Kunden zusammenarbeiten, sollten Ihre Kunden auf die Möglichkeit hinweisen, die in Deutschland bezahlte Vorsteuer geltend zu machen. Damit wird das hier gekaufte Produkt beziehungsweise die erworbene Dienstleistung für den Kunden günstiger und die Wettbewerbsfähigkeit steigt!

Grundsätzlich können sich ausländische Unternehmer durch einen Antrag die Rückvergütung der bezahlten Umsatzsteuer sichern. Achtung: Der Antrag ist form- und fristgebunden. Informieren Sie sich frühzeitig über die Regelung, die in Ihrem Fall gilt.

Dabei wird im deutschen Steuerrecht zwischen Unternehmen aus Drittländern und EU-Mitgliedsstaaten unterschieden.

  • Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten müssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen Stelle im Ansässigkeitsstaat eingereicht werden.
  • Unternehmer aus Drittstaaten können den Antrag elektronisch oder mit besonderen Formularen stellen.

Wie wird die Vorsteuer EU buchhalterisch erfasst?

Vorsteuer EU: Rechnungserstellung

Buchhaltung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Innerhalb der EU spricht man nicht mehr von Einfuhrumsatzsteuer, sondern vom innergemeinschaftlichem Erwerb gemäß §1a UStG.

Deutsche Unternehmer müssen für den Bezug von Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten im Inland Umsatzsteuer zahlen. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, holt sich diesen Betrag zurück. Im Saldo hat er keine steuerliche Belastung.

Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aufheben, muss der Vorgang gebucht werden. Die Buchung lautet:

„abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19%” an „Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19%”

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs hat dasselbe Ergebnis wie bei einem Erwerb im Inland: Der Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer an den Lieferanten und holt sich diesen Betrag als Vorsteuer vom Finanzamt zurück.

Innergemeinschaftliche Dienstleistung

Eine Dienstleistung unterliegt nur im Inland der Umsatzsteuer. Wenn der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt, ist dieser Vorgang im Inland nicht steuerbar. Der Leistungsort wird nach §3a UStG ermittelt.

Der Ort der Dienstleistung muss von Unternehmern ermittelt werden, wenn:

  • sie Dienstleistungen für ein ausländisches Unternehmen erbracht haben oder
  • Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen bezogen haben

Laut Gesetz liegt der Ort der „sonstigen Leistung oder Werksleitung” beim Leistungsempfänger (Sitz der Betriebsstätte). Dieses Prinzip wird in der EU als das „Reverse-Charge-Verfahren” (§13b UStG) bezeichnet.

Ähnlich wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb bucht der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und macht sie gleichzeitig geltend:

„Vorsteuer nach §13b UStG 19%” an „Umsatzsteuer nach §13b UStG 19%”

Einfuhrumsatzsteuer – das muss man als Unternehmer wissen

Das Thema Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist für alle Selbständigen interessant, die Waren aus EU-Ländern und Staaten außerhalb der EU beziehen und weiterverkaufen.

Bei der Einfuhr aus Drittländern werden neben den Zöllen die Steuer erhoben. Zuständig ist die Zollverwaltung. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht in der Regel der Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer (USt) der Waren.

So gesehen entfällt die Umsatzsteuer für das Land, aus dem die Exporte kommen, und wird dann beim Import angerechnet. Wie das abläuft und wie die Einfuhrumsatzsteuer-Vorsteuer berechnet wird, schauen wir uns genauer an.

Einfuhrumsatzsteuer EUSt: Vorsteuerabzug

Bei der Einfuhr fallen Steuern an, die man als importierender Unternehmer zahlen muss. Hintergrund des Vorsteuerabzugs ist es, die Importeure der Ware nicht unnötig zu belasten. Beim Verkauf der Ware muss der Importeur erneut Umsatzsteuer für den Artikel oder das Produkt berechnen. Die erhaltene Umsatzsteuer für die Ware muss wieder an das Finanzamt abgeführt werden. Hier kommt die Einfuhrumsatzsteuer zum Tragen.

Bezahlte Beträge, die beim Import an Steuern fällig waren, müssen nicht doppelt gezahlt werden. Diesen kann man abziehen und muss nur noch den Teil der Umsatzsteuer aus dem Gewinn des Verkaufs abführen. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Kauft ein Importeur zum Beispiel einen Artikel für 100 € aus dem Ausland ein, muss dieser 19 € Einfuhrumsatzsteuer zahlen (19% von 100 €). Im Anschluss verkauft er die Ware für 150 € weiter. Insgesamt stehen auf der Rechnung des Artikels 150 € inklusive 28,50 € MwSt (19% von 150 €). Da der Importeur 19 € bei der Einfuhr abgeführt hat, muss er jetzt noch die restlichen 28,50 € – 19 € = 9,50 € als Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird verbucht und die Abrechnung gestaltet sich für den Unternehmer direkter. Als Rechtsgrundlage dient im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 Abs.1 Nr. 2.

Als Unternehmer muss man bei der Zollanmeldung klarstellen, dass man die Berechtigung zur Einfuhrumsatzsteuer besitzt. So kann man den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen und nutzen.

Die Einfuhrumsatzsteuer fällt direkt beim Import an. Gewerbliche Importeure müssen diese Steuer bei der Einfuhr zahlen. Gleichzeitig wird diese Steuer beim späteren Verkauf der Ware angerechnet. Es ist somit eine vorzeitige Steuer, die dem Unternehmer kurzfristig Kosten verursacht. Sobald er die Ware verkauft, erhält er diese wieder zurück.

Zwar bekommt er sie nicht von der Zollverwaltung oder vom Finanzamt erstattet, allerdings spart er sich den entsprechenden Anteil abzuführen. In diesem System sollte man keine langen Lagerzeiten haben und die Vorsteuer zeitnah wieder geltend machen. Die importieren Waren müssen schnell wiederverkauft werden.

Arten der EU Vorsteuer

Fazit: Vorsteuer in der EU

Unternehmer, die im Ausland Vorsteuer bezahlt haben, sollten auf jeden Fall prüfen, ob es die Möglichkeit gibt, diese zurückzufordern. Innerhalb der EU ist eine Rückerstattung der Vorsteuer meist kein Problem.

Bedenken Sie: Rückerstattungen bringen bares Geld in Ihre Unternehmenskasse! Für Vorsteuerrückvergütungen aus Drittstaaten gelten individuelle Regelungen, hier sollten Unternehmer prüfen, ob sich der Aufwand bezahlt macht. Bei hohen bürokratischen Auflagen zur Rückvergütung von kleinen Beträgen geht die Kosten-Nutzen-Rechnung oft nicht auf.