Aktien Kursverluste ausgleichen: Investitionen und Steuern

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die mit Aktien entstanden Kursverluste können Sie steuerlich mit Aktiengewinnen verrechnen
  • Die steuerliche Behandlung in Form der Verlustverrechnung funktioniert insbesondere auf der Grundlage von sogenannten Verrechnungs- und Verlusttöpfen
  • Eine Verrechnung von Aktienverlusten ist nur dann notwendig, wenn Sie für Erträge Abgeltungssteuer zahlen müssten

Als Anleger investieren Sie in Aktien oder andere Wertpapiere, um damit einen Ertrag zu generieren, mit der Aktie demnach Gewinne zu erzielen. Nicht selten entstehen jedoch zusätzlich zu möglichen Gewinn oder alternativ Verluste. Dann stellt sich die Frage, wie Sie möglichst besser investieren, um die Aktien Kursverluste ausgleichen zu können und/oder ob Sie diese Verluste eventuell in steuerlicher Hinsicht mit erzielten Gewinnen verrechnen können. 

Auf diese Fragen möchten wir im Beitrag näher eingehen. Sie erfahren zunächst, ob und wie Sie Aktienverluste steuerlich verrechnen können. Dabei gehen wir insbesondere auf den sogenannten Verrechnungs- bzw- Verlusttopf ein. Darüber hinaus beschäftigen wir uns ebenfalls mit dem Thema, ob Sie zum Beispiel ein (vorübergehendes) Kursminus besser aussitzen, anstatt die Aktien mit Verlust zu verkaufen.

Wie funktioniert die Verlustrechnung bei Aktien?

Den meisten Anlegern und insbesondere Tradern, die regelmäßige Aktien kaufen und verkaufen, entstehen in der Folge mit manchen Positionen Gewinne, mit anderen Aktiengeschäften Verluste. Daher stellen sich viele Anleger die Frage, ob es eigentlich möglich ist, Gewinne bei Aktien mit entsprechenden Aktien Kursverlusten zu verrechnen.

Ein Kursgewinn, den Sie resultierend aus Aktienverkäufen erzielen, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Hier greift die Abgeltungssteuer mit dem Steuersatz von 25 Prozent, eventuell zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer. Wirklich versteuern müssen Sie diese Aktiengewinne allerdings nur, wenn diese – zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen – Ihren persönlichen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten. 

Bis zu dieser Obergrenze können Sie Ihrer Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag erteilen, sodass der Finanzdienstleister die Abgeltungssteuer nicht abführen muss. Sollten die Gewinne aus Aktienverkäufen nebst eventuell anderer Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag allerdings überschreiten, dann fällt die Abgeltungssteuer an. 

In dem Fall haben Sie jedoch mitunter die Möglichkeit, der Abgeltungssteuer dennoch auf legale Art und Weise zu entgehen, indem Sie nämlich auf der einen Seite erzielte Gewinne mit auf der anderen Seite aus Aktienverkäufen resultierenden Verlusten verrechnen. Sie müssen lediglich beachten, dass die Verrechnung nur bei realisierten Gewinnen bzw. Verlusten möglich ist und nicht bei reinen Buchgewinnen und -verlusten.

Verrechnungstopf als Basis für die Verrechnung von Verlusten

Wenn Verluste aus Aktiengeschäften mit Gewinnen verrechnet werden sollen, dann passiert das auf Grundlage eines sogenannten Verrechnungstopfes. Dieser wird meistens alternativ als Verlusttopf bezeichnet, wenn es um die entsprechenden Aktienverluste der Steuerpflichtigen geht. Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass die Verrechnung von Verlusten bei Aktien getrennt von anderen Wertpapieren erfolgt, wie zum Beispiel:

Das dies vorgeschrieben ist, gibt es bei Banken, Brokern und sonstigen Depotanbieter zwei voneinander abgetrennte Verlusttöpfe. Zum einen handelt es sich um den Verlusttopf Aktien und zum anderen um den Verlusttopf mit der Bezeichnung „Sonstige“ , zu dem beispielsweise Fonds, ETFs oder auch Einnahmen in Form von Dividenden zählen.

Wenn Sie also zum Beispiel mit dem Investment in Aktien realisierte Kursgewinne erzielen, geschieht zunächst Folgendes: Im ersten Schritt findet eine Verrechnung der angesprochenen Gewinne und Verluste statt. Beim Verlusttopf Aktien werden dann Ihre Aktiengewinne mit Kursverlusten aus Aktiengeschäften verrechnet. Bleibt daraufhin noch ein zu versteuernden Gewinn übrig, kann eine weitere Verrechnung mit dem Topf “Sonstiges” erfolgen, falls Sie zum Beispiel aus dem Verkauf von Fondsanteile einen gegenzurechnenden Verlust erlitten haben. 

Sollte im entsprechenden Jahr im Saldo immernoch ein Gewinn anfallen, müssen Bank bzw. Broker davon entweder die Abgeltungssteuer abzuführen oder Ihr Freistellungsauftrag auf Grundlage des Sparer-Pauschbetrages ist hoch genug, sodass de facto keine zu versteuernden Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr gültig bleiben. Das möchten wir gerne an einem Beispiel verdeutlichen:

Kursgewinne mit Aktien: 2.000 Euro

Kursverluste mit Aktien: 1.000 Euro

Kursverluste mit Fonds: 400 Euro

Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag): 1.000 Euro

Zu versteuernder Gewinn: 0 Euro

In diesem Beispiel haben Sie insgesamt im Jahr mit Aktien einen Gewinn von 2.000 Euro erzielt, aber auch 1.000 Euro Verluste erlitten. Macht im Saldo 1.000 Euro Gewinn mit Aktiengeschäften. Dagegen können Sie im zweiten Schritt die 400 Euro Verluste aus der Anlage in Fonds rechnen (Verlusttopf Sonstige). Bleibt noch ein Gesamtgewinn von 600 Euro übrig. Diesen müssen Sie jedoch nicht versteuern, weil er noch innerhalb des Pauschbetrages von 1.000 Euro liegt. Sie müssen also de facto die Aktiengewinne aufgrund der Verlustverrechnung nicht versteuern. Im Steuerbescheid werden dann keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt. 

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass es noch eine dritte Art von Verlusttopf, nämlich den sogenannten Quellensteuertopf. Dieser kommt allerdings seltener zum Einsatz, da er in erster Linie dazu genutzt wird, dass die Quellensteuer auf ausländische Anlagen anrechenbar ist.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass die genannten Verlusttöpfe nicht nur jeweils ein Jahr gültig sind, sondern diese können so lange zur Verrechnung genutzt werden, bis sie „leer“ sind. Eine Ausnahme gibt es nur unter der Voraussetzung, dass Sie beim zuständigen Finanzamt eine Verlustbescheinigung beantragen, denn dann werden die entsprechenden Verlusttöpfe auf null gesetzt.

Sollte ich Aktien überhaupt mit Verlust verkaufen?

Mit dem Thema der eventuellen Verlustrechnung bei Aktien mit Kursgewinnen müssen Sie sich nur unter der Voraussetzung beschäftigen, dass Sie durch Aktienverkäufe überhaupt relevante Kursverluste generieren und anderseits Kursgewinne erzielen, die dazu führen würden, dass die Abgeltungssteuer abzuführen wäre. Vor allem aber findet die Besteuerung nur dann statt, wenn Sie die entsprechenden Gewinne und Verluste auch bereits realisiert haben. Das bedeutet, dass lediglich auf dem Papier existierende Gewinne und Verluste in eine eventuelle Verrechnung nicht einbezogen werden. 

Daran schließt sich häufiger die Frage an, ob man Aktien überhaupt verkaufen sollte, wenn dadurch ein Verlust entsteht. Pauschal lässt sich diese Frage allerdings nicht beantworten. Das liegt unter anderem daran, dass Sie als Anleger mehrere Möglichkeiten haben, wie Sie auf – noch nicht realisierte – Kursverluste bei Ihren Aktien reagieren können, nämlich: 

Insbesondere langfristig orientierte Anleger werden Verluste in der Regel aussitzen, weil sie oftmals nur vorübergehend sind. Einige Monate oder wenige Jahre später befinden sich die entsprechenden Aktienkurse häufig bereits wieder im Plus. Schwieriger zu beantworten ist die Frage bei Anlegern, die kurz- bis mittelfristig orientiert sind. 

Neben dem Kursminus aussitzen kann es dann sogar eine gute Alternative sein, die Aktien auf einem relativ niedrigen Kursniveau nachzukaufen. Aber auch der Verkauf der Wertpapiere und damit das Realisieren der Kursverluste muss nicht immer eine schlechte Option sein. Sinnvoll ist diese Aktion zum Beispiel, wenn noch größere Kursverluste drohen oder es sogar Gerüchte über eine Insolvenz der AG gibt.

Manchmal kann ein Verkauf der Aktien trotz zu realisierender Kursverluste sogar in steuerlicher Hinsicht sinnvoll sein. Wenn Sie im betreffenden Jahr beispielsweise relativ hohe Gewinne mit Aktiengeschäften gemacht haben, würden Sie natürlich durch die Realisierung der Kursverluste auf der anderen Seite Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge reduzieren. Somit sollten Sie immer im Einzelfall abwägen, ob der Verkauf von Aktien mit Verlusten vorteilhaft sein könnte oder es sich lohnt, die Wertpapiere zu behalten und damit das Kursminus auszusitzen.