Arbeitslosengeld – Anspruch, Höhe & Bezugsdauer
Das Wichtigste zum Arbeitslosengeld 1 (ALG I)
Definition: Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung
Zahlung: Bei Eintritt der Erwerbslosigkeit; unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
Gesetzesgrundlage: Sozialgesetzbuch (§ 136 SGB III)
Abgrenzung: ALG I wird befristet bezahlt; ALG II ist eine unbefristete Leistung zur Grundsicherung
Sperrzeiten: Bei versicherungswidrigem Verhalten möglich
Rentenbeiträge bei Arbeitslosigkeit: Werden in reduzierter Form weitergezahlt
Definition: Was ist das Arbeitslosengeld 1 (ALG I)?
Das Arbeitslosengeld (ALG) wird beim Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt. Es ist eine Unterstützungsleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung für Arbeitssuchende. Das Arbeitslosengeld ermöglicht Arbeitslosen oder -suchenden den Erhalt eines angemessenen Lebensstandards.
Die rechtlichen Grundlagen sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 136 SGB III) enthalten und geregelt. Der Versicherte muss alle Sachverhalte der Arbeitslosigkeit der Agentur für Arbeit darlegen und erläutern. Darüber hinaus muss er sogenannte Anwartschaftszeiten nachweisen können.
Generell gilt: Der Versicherte muss in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Über Ausnahmen und Besonderheiten informiert die Agentur für Arbeit. Falls die Voraussetzungen stimmen, sind auch bei den Rentenbeiträgen nur geringe Abschläge zu erwarten.
Was ist der Unterschied zwischen ALG I und ALG II?
Die Bezeichnung Arbeitslosengeld 1 (ALG I) ist eigentlich umgangssprachlich entstanden. Hintergrund: Das Arbeitslosengeld sollte vom Arbeitslosengeld 2 (ALG II) abgegrenzt werden. Dieses ist eine unbefristete Leistung zur Grundsicherung von Bürgern, die ihren Lebensunterhalt nicht genügend decken können. Bezieher von ALG II können arbeitslos oder beschäftigt sein.
Das Arbeitslosengeld 1 ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, den Arbeitnehmer haben, wenn sie während der Anwartschaftsphase Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom letzten, durchschnittlichen Gehalt ab. Während des Bezugs von ALG I ist man verpflichtet, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dies nachzuweisen. Wenn die Mitwirkungspflicht verletzt wird, können Sperrzeiten eintreten oder der Anspruch entfallen. Dagegen ist das ALG II (bekannt unter „Hartz IV“) eine Sozialleistung, die das Existenzminimum abdecken soll.
ALG II kann gezahlt werden, wenn der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erloschen ist. Auch Menschen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld können aufgrund von Bedürftigkeit ALG II beziehen. Alle erwerbsfähigen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf Hartz IV. Dabei gewährt der Staat ALG II nur, wenn der Bezugsberechtigte sich stetig um eine Beschäftigung bemüht. Minijobs und Teilzeitstellen sind hierbei zumutbar.
Eine Verweigerung von Arbeit oder der Mitarbeit bei der Suche kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nach § 137 SGB III hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn einige Kriterien erfüllt sind.
Kriterien für ALG I Anspruch:
- Arbeitslosigkeit liegt vor
- Man hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
- Die Anwartschaftszeit ist erfüllt
Man muss in der Zeit vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in den letzten zwei Jahren versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Folgende Ersatzzeiten werden angerechnet:
- Wehrdienst
- Mutterschaft und Kindererziehung
- Krankengeldbezug
- Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst
Wenn das Alter für die Rente vollendet wurde, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wie beantragt man Arbeitslosengeld?
Wenn abzusehen ist, dass man seinen Arbeitsplatz verlieren wird, muss man sich spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende arbeitslos melden. Nicht immer ist das der Fall. Die Regel lautet aber, dass man sich spätestens drei Tage nach einer Entlassung arbeitslos melden muss.
Das ist wichtig, da man die Zeit sinnvoll nutzen kann, um den Antragsteller schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt einzuführen.
Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies ist die Voraussetzung für den Bezug von ALG I. Den Antrag kann man online oder vor Ort bei der Agentur für Arbeit ausfüllen.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Die Höhe des Arbeitslosengelds entspricht 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Wenn man Kinder hat, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 %. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass der Arbeitslose der Bezieher des Kindergeldes ist. Die Steuerklasse des Antragstellers beeinflusst die Höhe ebenfalls.
Es gibt viele Arbeitslosengeld-Rechner im Internet. Diese dienen einer ersten Orientierung, stellen aber keine präzisen Berechnungen dar. Der für die Höhe des ALG I zugrundeliegende Bemessungszeitraum umfasst die Entgelte aus der Beschäftigung vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Für diesen Zeitraum wird die Summe aller erzielten Brutto-Arbeitsentgelte berücksichtigt, die beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Diese Summe wird geteilt durch die Kalendertage des Bemessungszeitraums. Das maximal zulässige Bemessungsentgelt ist so hoch, wie die in der Arbeitslosenversicherung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2019 beträgt dieses Bemessungsentgelt in den alten Bundesländern maximal 6.700 € pro Monat.
Das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) erhält man nach dem pauschalen Abzug von 21 % für Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.
Formel Das tägliche Arbeitslosengeld errechnet man folgendermaßen: Leistungsentgelt x 60 % (bzw. 67 %). Das monatliche Arbeitslosengeld erhält man nach Multiplikation mit 30, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat. |
ALG I: Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt davon ab, wie alt der Antragsteller ist und wie lange er vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
In der Regel wird es bis zu zwölf Monate lang bezahlt. Bei älteren Arbeitslosen kann sich die Dauer auf zwei Jahre erhöhen. Die Auszahlung des ALG I erfolgt jeden Monat nachträglich.
Beispiel: Berechnung des ALG I
Die Berechnung des ALG I beruht auf den §§ 151, 154 SGB III.
Zunächst wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Arbeitslosen der letzten zwölf Monate vor Beschäftigungsende bestimmt. Dieser Betrag wird durch die Tage des Bemessungszeitraums geteilt. Dadurch erhält man das tägliche Bemessungsentgelt.
Von diesem Betrag wird Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätsbetrag abgezogen. Das Ergebnis ist das tägliche Leistungsentgelt.
Vom Leistungsentgelt berechnet man schließlich 60 % bzw. 67 % bei Kindern. Daraus ergibt sich der tägliche Leistungssatz für das ALG I. Dieser entspricht dem täglichen Zahlbetrag. Dieser tägliche Zahlbetrag wird je Monat für 30 Tage ausgezahlt.
Beispiel: Jahr 2019 (West), Steuerklasse 1 ohne Kind
5.300 € / Monat x 12 = 63.600 €
63.600 € / Jahr / 365 Tage = 174,27 € / Tag (Bemessungsentgelt täglich)
174,27 € x 20 % = 34,85 € Sozialversicherungs-Pauschale
34,85 € + 40,83 € (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) = 174,27 € – 75,68 € = 98,59 € Leistungsentgelt
98,59 € x 60 % = 59,15 € Arbeitslosengeld 1 täglich
59,15 x 30 Kalendertage = 1.774,62 € Arbeitslosengeld 1 pro Monat
Wann wird ALG I nicht gezahlt?
Bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte oder Gründe kann der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruhen oder sogar gänzlich verfallen.
Arbeitlosengeld 1: Wann treten Sperrzeiten auf?
Wenn eine sogenannte Sperrzeit eintritt, ruht das Arbeitslosengeld, d. h. in dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Bei Vorliegen bestimmter Tatbestände kann das Ruhen zu einer Minderung der Anspruchsdauer führen.
Sperrzeiten können in folgenden Fällen eintreten:
- Versicherungswidriges Verhalten
- Bezug anderer Sozialleistungen
- Anspruch auf Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung
- Entlassungsentschädigung
Sperrzeiten Arbeitslosengeld: Versicherungswidriges Verhalten
Bei versicherungswidrigem Verhalten tritt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit ein. Die Anspruchsdauer mindert sich um die Tage der Sperrzeit. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen wichtigen Grund für sein versicherungswidriges Verhalten zu erklären.
Versicherungswidriges Verhalten kann bei folgenden Fällen vorliegen:
- Der Arbeitslose hat seine Arbeit selber gekündigt oder die Kündigung durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
- Eine durch die Agentur für Arbeit vorgeschlagene Beschäftigung wurde nicht angenommen oder ein Vorstellungsgespräch nicht angetreten.
- Die Eigenbemühungen für eine neue Beschäftigung können nicht nachgewiesen werden.
- Der Arbeitslose weigert sich an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
- Der Arbeitslose kommt seiner Meldepflicht nicht nach. Das ist z. B. der Fall, wenn er sich zu spät arbeitslos meldet.
Sperrzeiten ALG I: Bezug anderer Sozialleistungen
Nach § 156 SGB III ruht die Zahlung des ALG I, wenn der Arbeitslose folgende Leistungen bezieht:
- Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld
- Rente
- Berufsausbildungsbeihilfe
Sperrzeiten ALG I: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung
Wenn der Arbeitslose Arbeitsentgelt oder ein Urlaubsgeld nach Beendigung der Beschäftigung erhält, ruht die Zahlung des Arbeitslosengeldes für diese Zeit.
Sperrzeiten ALG I: Entlassungsentschädigung
Dasselbe gilt für die Zeit, in der eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird. Dies kann die Zahlung einer Abfindung sein.
Erlöschen des Anspruchs auf ALG I
Der Anspruch auf ALG I erlischt nach § 161 SGB, wenn ein neuer Anspruch entsteht oder wenn Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen eingetreten sind.
Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, welche zwölf Monate vor Entstehung des Anspruchs eingetreten sind.
Aufstocken des ALG I: Nebenbeschäftigungen
Als Arbeitsloser darf man einer Beschäftigung zum Aufstocken der Leistungen nachgehen. Diese Tätigkeit darf 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Dabei entspricht die Beschäftigungswoche nicht einer Kalenderwoche. Wenn die Tätigkeit beispielsweise an einem Donnerstag aufgenommen wird, wird die Arbeitszeit bis einschließlich Mittwoch in der Folgewoche erfasst.
Für das Arbeitslosengeld gibt es pro Kalendermonat, in dem die Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, einen Freibetrag von 165 €. Hierzu wird das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten herangezogen.
Die Gesetzesgrundlage findet sich in § 138 und § 155 SGB III.
Arbeitslosengeld 1 und die Rente
Viele vergessen beim Bezug von ALG I die Rente. Sie sind froh, dass die Arbeitslosenversicherung einspringt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Gedanken an das zukünftige Altersruhegeld machen sich die meisten nicht. Das Finden einer neuen Arbeit ist wichtiger.
Dabei ist es von Bedeutung, dass während einer Arbeitslosigkeit die Beiträge zur Rente weitergezahlt werden. Tatsächlich zahlt die Agentur für Arbeit während des Bezuges von ALG I einen großen Teil der Rentenbeiträge.
Jeder in Deutschland, der Anspruch auf ALG I hat, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Für einen Anspruch gelten damit dieselben Voraussetzungen.
Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung des Arbeitslosen, allerdings um 20 % gemindert im Vergleich zur letzten Festanstellung. Das bedeutet, dass der Bezieher von ALG I rentenrechtlich so behandelt wird, als würde er mit 80 % des bisherigen Bruttoeinkommens weiterarbeiten.