Berliner Testament – Gemeinsamer Wille von Ehepaaren

Berliner Testament – Gemeinsamer Wille von Ehepaaren
© Daniel Jędzura | Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Ehepartner möchten nach dem Tod eines Partners oftmals absichern, dass der überlebende Partner zunächst das gesamte Erbe erhält. Damit das möglich ist und nicht sofort Kinder einen größeren Teil des Vermögens erben, können Ehepartner und Lebenspartner ein Berliner Testament erstellen.

In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich beim Berliner Testament als Ehegattentestament handelt. Wir gehen zudem darauf ein, welche Arten dieses Testaments es gibt, wie sie den Letzten Willen aufsetzen können, welche Vor- und Nachteile enthalten sind und was ein Berliner Testament für die Kinder der Ehegatten bedeutet.

Worum handelt es sich beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament in besonderer Version. In Deutschland wird das Berliner Testament in erster Linie von Ehegatten mit Kindern in Anspruch genommen. Hierzulande sind sogar die Hälfte aller Testamente in der Rubrik Berliner Testament angesiedelt. Inhalt des Berliner Testaments ist vorrangig, dass der eine Ehegatte den anderen Partner als Alleinerben einsetzt. 

Somit haben Kinder zu Lebzeiten des anderen Ehepartners nicht die Möglichkeit, aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen größeren Teil des Vermögens zu erhalten. Ihren Pflichtteil können die Kinder jedoch dennoch einfordern. Nach dem Tod des zweiten Ehegatten ist es allerdings so geregelt, dass die im Testament bedachten Kinder zu Alleinerben werden. Sie erhalten dann in aller Regel einen deutlich größeren Erbteil als den Pflichtteil, der Ihnen auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ohnehin zustehen würde.

Das Berliner Testament nutzen nahezu ausschließlich Ehepartner mit Kindern, die sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen möchten. Die sogenannten Schlusserben sind die Kinder, die den vollen Erbteil der Versterbenden erhalten, falls beide Ehepartner tot sind.

Welche Arten gibt es beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament gibt es als Ehegattentestament mehrere Möglichkeiten, wie die Erbfolge im Erbrecht nach dem Tod eines Ehegatten geregelt werden soll. In erster Linie existieren die folgenden drei Varianten:

  • Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich als gemeinsame Alleinerben ein
  • Partner setzen sich als Vorerben ein
  • Ehegatten setzen sich als sogenannte Vermächtnisnehmer beim Erbe ein

Lassen Sie uns auf diese drei Varianten näher eingehen, da es wichtig zu wissen ist, welche Folgen welche Variante beim Berliner Testament hat.

Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein

Diese Variante ist beim Berliner Testament die mit Abstand häufigste. Deshalb wird diese Form von Ehegattentestament als sogenannte Einheitslösung bezeichnet. Eine Konsequenz besteht darin, dass die Kinder später zu Alleinerben werden. Das geschieht, nachdem auch der zweite Ehepartner gestorben ist. Darüber hinaus besteht allerdings zuvor die Möglichkeit, nachdem ein Ehepartner gestorben ist, dass Kinder ihren Pflichtteil einfordern. 

Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich als Vorerben ein

Bei einer zweiten Version des Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als sogenannte Vorerben ein. Die Kinder werden entsprechend als sogenannte Nacherben genannt. Die Besonderheit bei diesem Berliner Testament ist, dass der überlebende Lebenspartner faktisch den Erbteil für die Kinder erhält. Das hat die Konsequenz, dass er nur unter Bedingungen und Einschränkungen diesen Erbteil des Versterbenden verwerten darf. Wenn Ehegatten das verhindern möchten, können Sie den entsprechenden Ehepartner als sogenannten „befreiten Vorerben“ nennen.

Ehegatten setzen sich als sogenannte Vermächtnisnehmer ein

Bei der dritten Variante von Berliner Testament setzten sich die Ehegatten als spätere Erblasser als sogenannte Vermächtnisnehmer ein. Das bedeutet, dass die Ehepartner festlegen, dass ein Kind zwar eine Immobilie erbt, der länger lebende Ehepartner dort jedoch ein Wohnrecht erhält. Die Konsequenz einer solchen Regelung ist, dass die Kinder ihren Pflichtteil gegenüber dem noch lebenden Ehegatten nicht geltend machen können.

Wie setze ich ein Berliner Testament auf?

Ehegatten haben jederzeit die Möglichkeit, selbst ein Berliner Testament zu verfassen. Wie bei jedem Ehegattentestament ist es ausreichend, dieses eigenhändig und per Hand zu schreiben. Zudem muss das Testament im Erbrecht auf Grundlage des Paragraphen 2267 BGB unterschrieben werden. Im Berliner Testament sollten die Ehepartner oder Lebenspartner klar zu erkennen geben, dass der überlebende Partner zunächst zum Alleinerben werden soll und essich bei den Kindern um Schlusserben handelt. Zudem können Sie explizit im Ehegattentestament erwähnen, dass die gesetzliche Erbfolge bis zum Tod des zweiten Versterbenden nicht gelten soll.

Sollte sich das Berliner Testament über mehr als eine Seite erstrecken, sollten die Seiten durchnummeriert werden. Zudem ist es ratsam, dass die Ehegatten jede einzelne Seite explizit unterschreiben. Zusammenfassend sollten Sie beim Aufsetzen eines Berliner Testaments auf die folgenden Punkte achten:

  • Gegenseitig als Alleinerben einsetzen und das so im Berliner Testament benennen
  • Berliner Testament mit der Hand schreiben und unterschreiben
  • Mehrere Seiten durchnummeriert und jede Seite unterschreiben

Welche Vorteile hat ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament hat mehrere Vorteile für die entsprechenden Lebenspartner oder Eheleute. Der Hauptvorteil besteht darin, dass der überlebende Ehepartner vom Versterbenden das gesamte Vermögen erhält. Daraus resultiert, dass der noch lebende Ehepartner keine anderen Erben auszahlen muss und es demzufolge auch keine Erbstreitigkeiten gibt. Bei einer Scheidung müssten beide Ex-Partner einer Änderung zustimmen.

Wichtig ist diese Regelung insbesondere unter der Voraussetzung, dass Immobilieneigentum existiert. Durch das Berliner Testament kann der überlebende Ehepartner seinen Lebensstandard in aller Regel sehr gut halten. Darüber hinaus ist das Berliner Testament mit den folgenden, weiteren Vorteilen für den überlebenden Lebenspartner bzw. Ehegatten ausgestattet:

  • Gesetzliche Erbfolge wird außer Kraft gesetzt
  • Verhinderung der Entstehung einer Erbengemeinschaft
  • Ehepartner können als Alleinerben frei verfügen
  • Vorteil bei höheren Pflegekosten im Zusammenhang mit Immobilieneigentum
  • Ausschließlich gemeinschaftlicher Widerruf des Berliner Testaments natürlich, also nicht bei Scheidung einseitig

Welche Nachteile hat ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament hat nicht nur die genannten Vorteile für die Erben im Zusammenhang mit einem Nachlass und dem Vermögen, sondern vor allem für die Schlusserben auch Nachteile. Hier hat das Berliner Testament mitunter folgende nachteilige Regelungen:

  • Mitunter große steuerliche Nachteile bei höheren Vermögen für Kinder
  • Kinder als Schlusserben verlieren einen persönlichen Freibetrag
  • Kinder haben Anspruch auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Versterbenden

Der wesentliche Nachteil ist beim Berliner Testament also, dass die Kinder einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro verlieren, weil zunächst der überlebende Ehepartner zum Alleinerben wird. Die Kinder können nur ihren Pflichtteil einfordern. Das führt im Vergleich zum „üblichen“ Testament dazu, dass die Kinder nicht beim Tod des jeweils anderen Ehepartners zusammen zweimal ihren entsprechenden Freibetrag geltend machen können. Im Hinblick auf den persönlichen Freibetrag ist ein Berliner Testament deshalb vorrangig bei großen Vermögen nachteilig, bei denen der Erbteil den persönlichen Freibetrag übersteigt.

Die Vor- und Nachteile sollten beim Berliner Testament sehr genau abgelegt werden. Vorteile hat nach dem Tod des Versterbenden insbesondere der überlebende Lebenspartner oder Ehepartner. Die steuerlichen Nachteile wirken sich fast ausschließlich negativ auf die Schlusserben aus, also in der Regel die Kinder.

Was bedeutet das Berliner Testament für die Kinder?

Für die Kinder als Schlusserben bedeutet das Berliner Testament, dass diese zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und nur ihren Pflichtteil einfordern können. Beim Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments dürfen die Kinder ihren Erbteil erst erhalten, wenn der bis dato überlebende Ehepartner ebenfalls verstorben ist. 

Allerdings haben die Kinder als Erben die Möglichkeit, ihren Pflichtteil direkt nach dem Tod des ersten Versterbenden zu fordern. Damit können die Nachkommen das Berliner Testament in gewisser Art und Weise – zumindest bezogen auf diesen Pflichtteil – aushebeln. Allerdings gibt es beim Berliner Testament die Möglichkeit gegenüber einem Kind eine sogenannte Pflichtteil-Strafklausel einzufügen

Diese Strafklausel im Testament beinhaltet, dass sich die Kinder als Schlusserben faktisch selbst von der Erbfolge ausschließen und damit enterben, wenn sie auf ihren Pflichtteil bestehen. Allerdings verfehlt die Strafklausel öfter ihre Wirkung. Die Kinder haben nämlich trotzdem die Möglichkeit, beim Versterben der beiden Ehepartner jeweils ihren Pflichtteil einzufordern, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge stets zusteht.