Diese Kontoauszüge werden vom Finanzamt akzeptiert
Viele Menschen erhalten ihre Kontoauszüge nicht mehr im Original aus dem Bankautomaten oder mit der Post von der Bank, sondern rufen die Auszüge online ab. Schließlich werden auch viele Zahlungsgeschäfte nur noch online erledigt. Für die Banken ist die Bereitstellung elektronischer Kontoauszüge unkompliziert und kostensparend, für die Kunden ist das Vorgehen ebenfalls praktisch.
Im Rahmen der Steuererklärung müssen verschiedene Ausgaben wie zum Beispiel die Bezahlung von Handwerkerrechnungen oder Spenden bis 200 € mit einem Kontoauszug nachgewiesen werden. Um diese Nachweise rechtmäßig zu erbringen stellt sich die Frage, ob ein ausgedruckter Kontoauszug aus dem Online Banking reicht, oder ob die Originale dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.
Ausgedruckte Kontoauszüge werden vom Finanzamt akzeptiert
Die Rechtsprechung hat sich dem Puls der Zeit angepasst und die Finanzämter akzeptieren auch ausgedruckte Kontoauszüge, zumindest bei Privatpersonen. Das bedeutet, dass Steuerzahler nicht mehr zur Bank gehen und Kontoauszüge abholen oder die Post mit den originalen Kontoauszügen abwarten müssen, um Nachweise an das Finanzamt zu übermitteln.
Unternehmen müssen elektronische Kontoauszüge zusätzlich noch sicher abspeichern
Für Unternehmen und auch Selbstständige und Gewerbetreibende ist die Regelung eine andere: Auch bei Firmen erkennt das Finanzamt elektronische Kontoauszüge und Rechnungen an, sie müssen die elektronischen Nachweise jedoch auch in elektronischer Form aufbewahren. Der Ausdruck in Papierform genügt bei Unternehmen nicht, sie müssen ihre Daten speichern und auch gegen Verlust sichern.
Kommt es zu einer Betriebsprüfung, müssen dem Fiskus die elektronischen Daten zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden. Wer nicht die Möglichkeit zur elektronischen Aufbewahrung hat oder dies nicht möchte, der kann auch weiterhin seine Kontoauszüge per Post anfordern. Für Privatpersonen entfällt diese elektronische Aufbewahrungspflicht.
Kontoauszüge können auch als Rechnung dienen
Handelt es sich bei Betriebsausgaben um nicht steuerrelevante Posten wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren, reichen elektronische Auszüge aus. Diese müssen dann nicht extra ausgedruckt werden.
Bei Wertpapierkäufen gilt der Kontoauszug hingegen als Rechnung und muss den Grundsätzen der ordentlichen Buchhaltung entsprechen. Er muss archiviert werden und zwar in der Form, in der er übermittelt wurde.
Die Kontoauszüge der Bank auf Papier sind die sicherste Variante
Es gibt immer wieder Steuerberater, die behaupten, dass der Ausdruck des Onlineauszugs im Ernstfall rechtssicher ist. Unternehmer sollten sich nicht auf diese Aussage verlassen.
Mit der Papiervariante gehen Geschäftsleute auf Nummer Sicher, die Auszüge können viertel- oder halbjährlich angefordert und dann abgeheftet werden. Auf diese Weise können bei einer eventuellen Betriebsprüfung zeitraubende Diskussionen mit dem Finanzamt oder sogar Steuernachzahlungen vermieden werden.