Elternunterhalt: Berechnung, Grenzen und Tipps

Elternunterhalt: Berechnung, Grenzen und Tipps
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterhaltspflicht: Kinder müssen für die Kosten der Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen, wenn deren eigenes Vermögen nicht ausreicht.
  • Pflegeheimkosten: Nur Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro brutto im Jahr sind laut BGB unterhaltspflichtig.
  • Einkünfte vs. Vermögen: Für die Feststellung der Unterhaltspflicht zählen nur Einkünfte. Wird jedoch eine Verpflichtung zum Unterhalt festgestellt, wird unter Umständen auch das Vermögen zur Begleichung der Kosten für die Pflege herangezogen.
  • Schonvermögen: Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutzte Immobilien werden nicht für die Pflegekosten verwendet.
  • Selbstbehalt: Ein angemessener Teil des bereinigten Nettoeinkommens bleibt den Unterhaltspflichtigen zur Deckung eigener Kosten erhalten.

Der Begriff Elternunterhalt sorgt oft für Unsicherheit bei vielen Menschen:

  • Was bedeutet Elternunterhalt genau?
  • Wer muss ihn bezahlen?
  • Wie wird er berechnet?
  • Ist mein Vermögen sicher?
  • Wie kann man ihn unter Umständen vermeiden?

In diesem Artikel erklären wir diese Fragen und alles weitere, was Kinder wissen müssen, wenn das Sozialamt auf sie zukommt und sie finanziell zur Unterstützung der Pflege ihrer Eltern herangezogen werden sollen.

Was ist Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die Kinder leisten müssen, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern aufgrund hoher Kosten nicht mehr selbst für die Bezahlung ihrer Pflege aufkommen können. Insbesondere wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim zieht und die eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten zu begleichen, kann das Sozialamt die Kinder zur Zahlung von Unterhalt auffordern, um die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten im Pflegeheim und dem vorhandenen Einkommen der Eltern zu decken. Bevor Kinder zum Bezahlen des Unterhalts ihrer pflegebedürftigen Eltern verpflichtet werden können, müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Für die Leistung von Unterhalt sind grundsätzlich Verwandte ersten Grades verpflichtet. Das heißt, die Kinder pflegebedürftiger Eltern sind unterhaltspflichtig, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um leibliche Kinder oder Adoptivkinder der Eltern handelt. Allerdings gibt es seit 2020 eine entscheidende Neuregelung: Kinder sind nur dann verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen, wenn ihr eigenes jährliches Einkommen 100.000 Euro brutto überschreitet.

Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze

Die 100.000-Euro-Grenze gemäß § 1601 BGB gilt seit 1. Januar 2020. Diese Regelung wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt und soll verhindern, dass Kinder mit mittlerem oder niedrigerem Einkommen zum Bezahlen der Pflegekosten ihrer Eltern verpflichtet werden können. Erst wenn das jährliche Einkommen eines Kindes 100.000 Euro brutto überschreitet, greift die Unterhaltspflicht. Diese Regelung entlastet viele Familien, da die meisten unterhalb dieser Einkommensgrenze liegen.

Wie setzt sich das Jahreseinkommen zusammen?

Das Jahresbruttoeinkommen umfasst sämtliche Einkünfte, die ein Kind erzielt. Dazu zählen:

  • Löhne und Gehälter aus nichtselbständiger Arbeit
  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie andere Gratifikationen und Prämien
  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden

Arbeitnehmer können vom Jahresbruttoeinkommen ihre Werbungskosten abziehen.

Wird Vermögen aus Immobilien, Ersparnissen und Aktien berücksichtigt?

Vermögen wird bei der neuen 100.000-Euro-Grenze geschützt und nicht berücksichtigt. Obwohl Vermögen aus Immobilien, Tagesgeld, Festgeld oder Wertpapierbeständen (z.B. aus Aktien und ETFs) bei der Berechnung des Einkommens nicht direkt berücksichtigt werden, sind die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten sehr wohl relevant. Zinsen und Dividenden fließen nämlich in die Berechnung des Jahreseinkommens mit ein.

Besonders bei ETFs (börsengehandelte Fonds) ist es wichtig, zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Varianten zu unterscheiden:

  • Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden an die Anleger aus, die als Einkünfte zählen.
  • Thesaurierende ETFs reinvestieren Dividenden automatisch, wodurch sie erst beim Verkauf relevant werden.

Info

Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass das Einkommen der Kinder unter dieser Grenze liegt. Erst wenn es bestimmte Anhaltspunkte gibt, wird das Sozialamt die Einkommensverhältnisse prüfen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kinder gut bezahlten Tätigkeiten nachgehen oder einen Betrieb mit mehreren Beschäftigten haben.

Wie weiß ich, ob die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird?

Tipp

In Ihrer Einkommenssteuererklärung finden sie ihr Jahresbruttoeinkommen unter „Summe der Einkünfte“.

Wir zeigen Ihnen anhand von zwei Rechenbeispielen, wie sich das Jahresbruttoeinkommen zusammensetzen kann.

Rechenbeispiel 1:

Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit: 60.000 €
Werbungskosten: – 3.000 €
Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: 9.600 €
Zinsen aus Spareinlagen: 600 €
Dividendenerträge aus ausschüttendem ETF: 800 €
Jahresbruttoeinkommen: 68.000 €

Das Jahresbruttoeinkommen liegt deutlich unter der 100.000-Euro-Grenze. Somit muss kein Elternunterhalt bezahlt werden. In diesem Fall werden die Kosten der Pflege komplett vom Sozialamt übernommen.

Rechenbeispiel 2:

Einkommen aus selbständiger Arbeit: 85.000 €
Mieteinnahmen aus vermieteten Wohnungen: 21.000 €
Zinsen aus Spareinlagen: 2.000 €
Ausschüttungen aus thesaurierendem ETF: 0 €
Dividendenerträge aus Aktiendepot: 2.500 €
Jahresbruttoeinkommen: 110.500 €

Das Jahresbruttoeinkommen liegt in diesem Beispiel oberhalb der 100.000-Euro-Grenze. Somit ist das Kind für den Unterhalt der Eltern verantwortlich.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Für die Berechnung des Elternunterhalts ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das bereinigte Nettoeinkommen relevant. Dies erfolgt in fünf Schritten:

1. Durchschnittliches Nettoeinkommen ermitteln

Nichtselbständige berechnen ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten 12 Monaten. Selbständige ermitteln das durchschnittliche Einkommen der letzten drei bis fünf Jahre.

2. Abzugsfähige Kosten prüfen

Von diesem errechneten durchschnittlichen Einkommen können verschiedene Kosten in Abzug gebracht werden. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:

  • Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
  • Krankheitsbedingte Aufwendungen (Sehbehelfe, Zahnimplantate etc.)
  • Altersvorsorgeaufwendungen, wie private Altersvorsorge, bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Kosten für Besuche des Elternteils
  • Laufende Kredite und Darlehen

3. Unterhaltsverpflichtungen für Ehepartner und Kinder berücksichtigen

Von dem so bereinigten Nettoeinkommen können im Anschluss noch etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner und eigenen Kinder berücksichtigt und in Abzug gebracht werden.

4. Angemessenen Selbstbehalt berücksichtigen

Da dem Unterhaltspflichtigen auch ein angemessener Selbstbehalt zu belassen ist, wird dieser vom bereinigten Nettoeinkommen ebenfalls noch abgezogen. Bis Ende 2020 wurde dieser in der Düsseldorfer Tabelle und in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte einheitlich festgelegt. Dieser betrug für unterhaltspflichtige Kinder 2.000 Euro und für Familien 3.600 Euro.

Seit 2021 gibt es keine einheitlichen Richtlinien für die Höhe des Selbstbehalts mehr. Gemäß dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz muss er jedoch höher als 2.000 Euro angesetzt werden.

5. Das bereinigte Nettoeinkommen halbieren

Von dem Nettoeinkommen, das um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartnern und Kindern und um den angemessenen Selbstbehalt bereinigt wurde, kann nun die Hälfte für den Elternunterhalt herangezogen werden.

Rechenbeispiel:

Jahresbruttoeinkommen: 110.500 €
Steuern & Abgaben: – 34.000 €
Krankheitsbedingte Aufwendungen: – 4.500 €
Private Krankenverssicherung: – 5.000 €
Private Altersvorsorge (max. 5 % des Jahresbruttoeinkommens): – 5.525 €
Kosten für Besuche des Elternteils: – 1.200 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen (jährlich): 60.275 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen (monatlich): 5.023 €
Angemessener Selbstbehalt: – 2.500 €
Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.523 €
Für Elternunterhalt maximal zu zahlen (50 %): 1.262 €

Was passiert, wenn der Elternunterhalt nicht aus Einkommen bezahlt werden kann?

Kann der errechnete Elternunterhalt nicht aus den Gesamteinkünften bezahlt werden, müssen Kinder zu dessen Begleichung auch auf ihr Vermögen zurückgreifen.

Wichtig

Das sogenannte Schonvermögen bleibt unberührt. Dies ist jener Vermögensanteil, der vor der Unterhaltspflicht für die Pflege der Eltern geschützt ist.

Zum Schonvermögen zählen beispielsweise:

  • ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim
  • ein gewisses finanzielles Polster für die Altersvorsorge, sowie
  • Rücklagen für Notfälle, Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim usw.

Besonders relevant ist dabei die Altersvorsorge, für die es eine spezifische Berechnungsweise gibt. Grundlage ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.08.2006 (Az. XII ZR 98/04). Diese Regelung schützt einen Teil des Einkommens, das für die Altersvorsorge angespart wird. Dabei werden 5 % des Jahresbruttoeinkommens, die Anzahl der bisher geleisteten Berufsjahre sowie eine angemessene jährliche Verzinsung berücksichtigt.

Mit der folgenden Formel wird das Schonvermögen berechnet:

Schonvermögen = (5 % des Jahresbruttoeinkommens) x (Anzahl der Berufsjahre) x (4 % Verzinsung pro Jahr)

Beispielrechnung:

  • Jahresbruttoeinkommen: 100.000 €
  • 5 % davon: 5.000 €
  • Berufsjahre: 10 Jahre
  • Verzinsung: 4 % p.a.

Gemäß der Formel zur Berechnung des Schonvermögens ergibt sich so ein Schonvermögen bzw. ein Freibetrag von 62.432 €. Der Rest kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.

Ist das ermittelte Vermögen, beispielsweise aus Vermietungsimmobilien (das selbstbewohnte Eigenheim ist ausgenommen) und aus Aktiendepots, größer als das Schonvermögen, so kann der ermittelte Differenzbetrag für die Pflegekosten verwendet werden. Liegt das Vermögen hingegen unter dem Freibetrag von 62.432 €, so dürfte gar nichts davon für die Kosten der Pflege herangezogen werden.

Wieviel tatsächlich vom Kind bezahlt werden muss, hängt jedoch von den konkreten Pflegekosten der Eltern ab und davon, wieviel die Eltern davon aus ihren eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können.

Welche Regelungen gelten für Ehepaare und Geschwister?

Die Regelungen zum Elternunterhalt betreffen nicht nur einzelne Kinder, sondern auch deren Ehepartnerund Geschwister.

1. Ehepartner

Bei Ehepaaren wird das Einkommen des Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kindes grundsätzlich nicht direkt zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen. Maßgeblich ist ausschließlich das Einkommen des Kindes selbst. Der Ehepartner hat somit keine direkte Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern.

Wird die 100.000-Euro-Grenze allerdings überschritten, so wird auch das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt. Zuerst werden Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner, sowie den eigenen Kindern, berücksichtigt. Nur was nach Erfüllung dieser Pflichten übrig bleibt, kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.

2. Geschwister

Wenn Eltern mehrere Kinder haben, wird deren Bruttojahreseinkommen für den Elternunterhalt nicht zusammengerechnet. Jedes Kind wird individuell betrachtet, und solange kein Kind die 100.000-Euro-Einkommensgrenze überschreitet, besteht keine Zahlungspflicht.

Sollte jedoch ein Kind mehr als 100.000 Euro verdienen, wird der Unterhalt anteilig für alle Geschwister berechnet, aber letztlich muss nur das Kind mit dem höheren Einkommen Unterhalt zahlen. Den Anteil der anderen Kinder übernimmt das Sozialamt.

Checkliste: Elternunterhalt vermeiden

Um die finanzielle Belastung durch Elternunterhalt zu minimieren oder ganz zu vermeiden, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Einkommen unter 100.000 Euro halten

    Solange das Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, kann man nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden.
  2. Gemeinsame Konten vermeiden

    Führen Sie getrennte Konten mit Ihrem Ehepartner. Gemeinsame Konten können zur Hälfte als Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes gewertet werden und somit das Schonvermögen mindern.
  3. Schenkungen frühzeitig planen

    Vermögensübertragungen an Familienmitglieder (z. B. Schenkungen) können vom Sozialamt bis zu zehn Jahre rückwirkend eingefordert werden. Durch frühzeitige Schenkungen lassen sich diese Rückforderungen vermeiden.
  4. Altersvorsorge sorgfältig planen

    Achten Sie darauf, dass Ihre Altersvorsorge gut dokumentiert und ausreichend ist. Rücklagen für die Altersvorsorge reduzieren Ihr verfügbares Einkommen und schützen vor Unterhaltspflichten.
  5. Kreditverpflichtungen beachten

    Raten für Kredite, die vor der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden, können als Abzüge geltend gemacht werden, um das anrechenbare Einkommen zu reduzieren.
  6. Dokumentation von Vermögen

    Halten Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre Vermögensverhältnisse und deren Nutzung. Das erleichtert es, bei einer Prüfung des Schonvermögens die richtigen Nachweise zu liefern.
  7. Härtefälle geltend machen und Verwirkung von Unterhalt prüfen

    Bei schweren Verfehlungen der Eltern, wie Vernachlässigung oder Misshandlung (§ 1611 BGB), können Sie unter Umständen die Unterhaltspflicht abwehren. Auch in Fällen, in denen Eltern z. B. die eigene Unterhaltspflicht grob verletzt haben, kann die Unterhaltspflicht des Kindes erlöschen. Dies muss jedoch vor Gericht nachgewiesen werden.
  8. Pflegekosten steuerlich absetzen

    Nutzen Sie die Möglichkeit, Pflegeheimkosten für Ihre Eltern als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen, um Ihre finanzielle Belastung zu verringern.

Mit diesen Maßnahmen können Sie Ihre finanzielle Situation im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt besser planen und schützen.

FAQ zum Thema Elternunterhalt

1. Wann müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen?

Kinder müssen Elternunterhalt leisten, wenn ihre Eltern pflegebedürftig sind und deren eigenes Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht. Dies gilt jedoch nur, wenn das jährliche Einkommen des Kindes 100.000 Euro brutto übersteigt.

2. Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Kinder und Adoptivkinder können zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € überschreitet. Zum Einkommen zählen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Mieteinahmen und Kapitalerträge.

3. Wird beim Elternunterhalt das Vermögen der Kinder herangezogen?

Das Vermögen der Kinder bleibt grundsätzlich geschützt. Allerdings können Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Dividenden und Zinsen, in die Berechnung des Einkommens einfließen. Wenn das Einkommen 100.000 € brutto überschreitet, können auch Teile des Vermögens zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden.

4. Werden Schenkungen an Kinder vom Sozialamt zurückgefordert?

Ja, Schenkungen können bis zu zehn Jahre rückwirkend vom Sozialamt eingefordert werden, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Pflegekosten nicht selbst tragen können.