Im Sterbefall ein Konto auflösen: Das ist zu beachten

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Gleich ob Festgeld-, Girokonto oder Wertpapierdepot – wenn der Inhaber das Zeitliche segnet, müssen Angehörige sich um den Nachlass kümmern. Dabei stellt sich die Frage: Ob, wann und wie kann man im Sterbefall sein Konto auflösen?

Im Sterbefall ein Konto auflösen: Erst Schulden prüfen

Die erste Überlegung ist, ob ein Hinterbliebener überhaupt nach dem Sterbefall das Konto auflösen muss. Sollte der Verstorbene überschuldet sein, kann sich das genauso erübrigen wie die vorangehende Abwicklung restlicher Zahlungen.

Da jeder Erbe als Rechtsnachfolger alle Pflichten übernimmt, ist es in dem Fall ratsam, das Erbe auszuschlagen. Dafür hat man nur sechs Wochen Zeit. Es ist also Eile geboten zu prüfen, wie es um das Verhältnis von Vermögen und Forderungen bestellt ist.

Doch was tun, wenn nicht alle Unterlagen auffindbar und Aufzeichnungen lückenhaft sind? Um herauszufinden, wo es bislang unbekannte Konten gibt, empfiehlt sich ein Nachforschungsauftrag beim Bundesverband Deutscher Banken (BdB). Zur Legitimation ist normalerweise ein Erbschein erforderlich, den man aber nur erhält, wenn man das Erbe annimmt. Ist auch kein Testament vorhanden, reichen Sterbe-, Geburtsurkunde oder Stammbuch als Nachweis der gesetzlichen Erbfolge.

Am besten sofort einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren stellen – die Zeit drängt. Aufschub gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sobald die Informationen vorliegen, sollte man im Zweifel mithilfe eines Steuerberaters auch eventuelle Steuerforderungen einkalkulieren. Übersteigen die Schulden das Vermögen, schlägt man das Erbe aus und muss nicht weiter aktiv werden. Die Bank wickelt den Rest ab. Will man das Erbe annehmen, kann man im Sterbefall ein Konto auflösen, denn es geht auf die Erben über.

Voraussetzung für Transaktionen

Zuvor aber gilt es, eventuelle Rechnungen bzw. Forderungen zu begleichen, die auf den Verstorbenen laufen. Eine Vollmacht, die den Todesfall einbezieht, vereinfacht diese finanziellen Abwicklungen. Handelt es sich um ein Konto, das gemeinsam mit dem Verstorbenen geführt wurde, besteht meist ohnehin kein Problem – genauso wenn man ein Testament vorlegt. Ein Erbschein ist eigentlich nur für die Auflösung Voraussetzung.

Manche Banken jedoch verlangen einen Erbschein, um sicherzugehen, dass kein Geld veruntreut wird. Gerade aber, wenn es nicht um nennenswerte Guthaben geht, reicht eine Vollmacht, ein Testament bzw. Erbvertrag oder eine amtliches Protokoll zur Testamentseröffnung. Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall zwingend, wie das Oberlandesgericht in Hamm (Az: I-31 U55/12) entschieden hat.

Den Erbschein muss man nämlich erst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, und je nach Wohnort kann es mitunter mehrere Wochen dauern bis er zugestellt wird. Das Gericht muss ohnehin erst klären, ob alle potenziellen Erben ermittelt sind.

Nicht nur das ist eine Hängepartie: Wenn man Pech hat, wurde das Konto bereits durch die Bank gesperrt. Hat man nur ein Testament, kann es passieren, dass sie erst wartet, bis es vollstreckt wird. In dem Fall kann die Sperre Wochen dauern. Transaktionen blockiert die Bank auch dann, wenn eine Erbengemeinschaft keinen Verwaltungsberechtigten gewählt und schriftlich vereinbart hat.

Gebühren bei Laufzeitkonten

Liegt der Erbschein dann vor, kann man sich entscheiden, ob man das Konto weiterführen oder auf Null stellen und auflösen will. Dasselbe gilt, wenn die Testamentsvollstreckung erledigt ist. Die Kontoauflösung muss von allen Erben unterschrieben werden. Wohnt man zu weit entfernt, kann die Auflösung mitunter auch in einer Filiale vor Ort geregelt werden.

Eine Auflösung ist gebührenfrei und unterliegt keinen Kündigungsfristen. Etwas anderes gilt bei Konten, die eine Laufzeit beinhalten, Festgeldkonten zum Beispiel. Bei vorzeitiger Kündigung kann das Kreditinstitut entsprechende Gebühren verlangen. Übrigens: Obwohl eine Bank meist später vom Tod des Kontoinhabers erfährt, sollte man sich vor Verfügungen ohne Berechtigungsnachweis hüten. Notfalls fordert sie das Geld zurück.