Offene Rechnungen – so vermeiden es Erben aus eigener Tasche zu zahlen

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Sind Angehörige verstorben, kommt zur Trauerarbeit jede Menge Organisationsaufwand hinzu. Abgesehen von der Bestattung sind meist noch offene Rechnungen zu bezahlen. Beim Todesfall ist dann, je nach Konstellation, auf einiges zu achten. Auf fast jedem Erbe lasten Verbindlichkeiten.

Verträge und Forderungen mit Grenzen

Apotheker-, Stromrechnungen oder Forderungen vom Finanzamt – wenn eine Person aus dem Leben gerissen wird, leben alte Forderungen weiter. Und grundsätzlich werden die von den Erben als Rechtsnachfolger übernommen.

Einiges wie Kranken- oder Haftpflichtversicherungen indes endet automatisch. Für anderes wie Telefon- oder Mietverträge gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Wird ein Mietverhältnis des Verstorbenen innerhalb eines Monat gekündigt, so kann der Vermieter zwar nachträglich Räumungs-, Reparatur- oder Nebenkostenabrechnungen einreichen, doch sein Anspruch endet da, wo das vorhandene Vermögen nicht mehr ausreicht.

Rechnungen bezahlen – nach dem Todesfall haften die Erben

Generell aber haften Erben auch darüber hinaus mit ihrem eigenen Geld – Erbengemeinschaften gesamtschuldnerisch. Ausnahme: Wer laut Vermächtnis nur einen bestimmten Geldbetrag, ein paar wertvolle Ringe oder Gemälde bekommt, muss sich um den Rest nicht kümmern.

Die Erben wiederum müssen abschätzen, ob das Vermögen ausreicht, alle Rechnungen zu bezahlen. Im Todesfall übernimmt dies oft derjenige, der vor Ort ist bzw. eine Kontovollmacht des Verstorbenen besitzt. Im Idealfall ist genügend Geld auf dem Konto. Wenn nicht, muss er damit rechnen, dass er für Kontoüberziehungen gerade steht. Bezahlt er aber erst mal aus eigener Tasche, so läuft er Gefahr, wegen Erbstreitigkeiten mit den anderen seinem Geld hinterherzulaufen.

Bei Erbschaftsausschlagung außen vor

Ist frühzeitig klar, dass das Vermögen nicht ausreicht, auch nur die absehbaren Forderungen zu begleichen, kann man innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Todesfalls die Erbschaft ausschlagen. Das kostet 30 € Gebühr beim Amtsgericht und erfordert persönliches Erscheinen. Geht das nicht, bleibt nur der Weg über einen Notar. Danach gehen die Forderungen in der gesetzlichen Reihenfolge an die anderen Erben. Die können dann ebenfalls ausschlagen.

Allerdings, eine Ausschlagung ist kaum rückgängig zu machen, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass irgendwo ein Aktienpaket schlummert oder Geld auf Auslandskonten gefunden wird. Um vorzubeugen, gibt es folgende Möglichkeiten.

Aufschub bewirken, Haftung begrenzen

Die eine ist, zunächst das Erbe anzunehmen und bei Forderungen, die eingeklagt werden, die sogenannte Dreimonatseinrede zu erheben. Die gibt 3 Monate Zeit, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Gezahlt wird vorläufig nur das, was die Erbmasse hergibt. Dabei bleibt es dann auch, sollte es nachträglich zur Nachlassinsolvenz kommen.

Für Aufschub und Übersicht sorgt ein Aufgebotsverfahren. Obwohl man es innerhalb eines Jahres bei Gericht beantragen kann, sollte es frühzeitig greifen. Es vermeidet unerwartete Überraschungen. Alle potenziellen Gläubiger werden öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Wer zu spät kommt, muss sich mit dem verbleibenden Geld aus der Erbmasse begnügen.

Nachlassverwalter sorgt für Ordnung

Zeichnet sich nun ab, dass das Erbvermögen nicht ausreicht, kann man einen Nachlassverwalter bestellen, was übrigens auch sofort nach Antritt des Erbes möglich ist. Der regelt alles, bis die Schulden beglichen sind. Die Erben sind außen vor und haben keinerlei Zugriff aufs Vermögen.

Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Erben nun mit ihrem eigenen Geld haften müssten, kann er Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Danach stehen alle Beteiligten so, als hätten sie das Erbe ausgeschlagen und müssen keine Rechnungen aus eigener Tasche bezahlen.

Vorsicht: Das alles setzt aber voraus, dass ein vorläufiger Erbe, der Zugriff auf das Vermögen oder eine Kontovollmacht hat, nichts für sich abzweigt oder voreilig Gegenstände verkauft.

Gerade bei größeren Vermögen und einem Geflecht von Verpflichtungen sollte man bereits zu Lebzeiten im Testament einen Nachlassverwalter bestimmen, um von Anfang an Streit zu vermeiden. Sei es, dass derjenige, der in Vorleistung tritt, seinem Geld hinterherläuft. Sei es, dass einer das Erbe ausschlägt, weil er die Überschuldung erkennt, die anderen aber nicht informiert, die ihrerseits die 6-Wochenfrist verpassen und sich dann mit offenen Rechnungen und der Bestellung eines Verwalters herumschlagen müssen.