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Testament: Kosten, Sonderformen & Co. Alle Infos

Testament: Kosten, Sonderformen & Co. Alle Infos
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Inhaltsverzeichnis

Testament und Erbe im Überblick

  • Definition Testament: Dokument, welches das Eigentum eines Verstorbenen (Erblassers) regelt.
  • Definition Beglaubigung: Offizielle Bestätigung eines Notars.
  • Definition Testierfähigkeit: Fähigkeit des Erblassers zur Erstellung eines Testaments.
  • Formen eines Testaments: 
    • Handschriftliches Testament
    • Notarielles Testament (durch Notar beglaubigt)
    • Gemeinschaftliches Testament
    • Berliner Testament (Einheitslösung, Trennungslösung)
    • Behindertentestament
    • Nottestament
  • Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe:
    • Vermächtnis (Legat): Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände
    • Erbe: Gesamtvermögen (Rechte und Pflichten), welches auf Erben übergeht
  • Folgen ohne Testament: Das Erbe wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
  • Testamentkosten bei Notar: Richten sich nach der Höhe des Nachlasses.

Definition: Was ist ein Testament?

Ein Testament bestimmt, welches Eigentum des Erblassers im Todesfall an wen übergeht.

Für ein gültiges Testament muss der Erblasser testierfähig sein, sowie das Testament selbst handschriftlich verfasst oder zumindest unterzeichnet haben. Die Testierfähigkeit regelt, welche Voraussetzungen für die Erstellung eines rechtskräftigen Testaments erfüllt sein müssen.

Testament Erbe Statistik

Ein Testament kann im Nachhinein geändert werden. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Sonderformen sind beispielsweise das Berliner Testament und das öffentliche Testament.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Ein Testament zu verfassen ist dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht eingehalten werden soll. Empfehlenswert ist ein Testament, wenn größere Vermögenswerte vererbt werden sollen. Sobald man ein Testament verfasst, entfällt die gesetzliche Erbfolge teilweise. Auch für junge Menschen, die heiraten oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist ein Testament sinnvoll.

Es erben am Ende nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Die Ausnahme sind sogenannte Pflichtteilsberechtigte des Nachlasses. Diese haben auch bei Aufsetzung eines Testaments, in dem deren Name nicht erscheint, das Recht auf den sogenannten Pflichtteil.

Was ist ein Erbe?

Der Erbe ist die Person, die im Erbfall das Vermögen, also den Nachlass, des Erblassers als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält. Da der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, wird er auch „Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers” genannt.

Der Erwerb des Nachlasses erfolgt unmittelbar mit dem Erbfall und ohne, dass es der Annahme der Erbschaft bedarf.

Eine Person wird zum Erben, indem folgende Situationen eintreten:

  • Erbeinsetzung in einem Testament
  • Gesetzliche Erbfolge

Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht der erbenden Person einen Erbschein, welches sein Erbrecht und etwaige Beschränkungen ausweist. Im Falle von mehreren erbenden Personen entsteht eine Erbengemeinschaft.

Die Regelung der gesetzlichen Erbfolge

Neben dem Ehepartner werden nach der gesetzlichen Erbfolge die Angehörigen in Erbenordnungen eingeteilt.

  • Ordnung ersten Grades: Hierzu zählen alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen. Dazu gehören Kinder – auch adoptierte und nichteheliche Kinder -, Enkel und Urenkel. Demgegenüber werden Zieh- und Stiefkinder nicht zu den Erben gerechnet.
  • Ordnung zweiten Grades: Hierzu gehören die Eltern des verstorbenen Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte.
  • Ordnung dritten Grades: Zu dieser Ordnung der gesetzlichen Erbfolge zählen die Großeltern des Erblassers und die hier von abstammenden Personen wie Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine.
  • Ordnung vierten Grades: Die letzte Ordnung der gesetzlichen Erbfolge setzt sich zusammen aus den Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen. Also Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante, Großneffe, Großnichte.

Testament: Gültigkeit und Beglaubigung

In einem ersten Schritt sollte man sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Testamentserrichtung befassen, um hierbei keine Fehler zu machen, die die Gültigkeit der Verfügung in Frage stellen würden.

Rechtssicherheit bei Testamenten – Beglaubigung durch einen Notar

Es empfiehlt sich das Studium rechtssicherer Muster und Vorlagen, um so die einzelnen Bestimmungen näher zu kennen. Aufgrund der Vielzahl an juristischen Bestimmungen und den immer wieder stattfindenden Reformen des Erbrechts sollten Laien einen Notar hinzuzuziehen. Ein besonderes Maß an Sicherheit bietet die Erstellung und Beglaubigung des Testaments, denn hierdurch bestätigt ein anerkannter Notar, dass der Erblasser ihm gegenüber seinen letzten Willen erklärt hat und die Verfügung von Todes wegen somit dessen letzten Willen enthält.

Ein beglaubigtes Testament ist demnach im Gegensatz zu einem gewöhnlichen, eigenhändigen Testament noch zusätzlich abgesichert. Die Beglaubigung stellt der deutschen Gesetzgebung entsprechend einen wesentlichen Bestandteil eines öffentlichen Testaments dar und unterscheidet dieses von anderen Varianten der letztwilligen Verfügung.

So wird ausschließlich ein öffentliches Testament durch einen Notar beglaubigt, das aus diesem Grund auch als notarielles Testament bezeichnet wird.

Öffentliche Testamente

Ob man ein öffentliches Testament gemeinsam mit dem Notar erstellt oder die Testamentserstellung selbst übernimmt und dem Notar lediglich das verschlossene Testament mit der Erklärung, dass es sich hierbei um den letzten Willen handelt, übergibt, bleibt dem Testator selbst überlassen.

Insbesondere wenn Unsicherheiten bestehen, erweist es sich aber als sinnvoll, die Testamentserstellung gemeinsam mit dem Notar in Angriff zu nehmen. Zudem bescheinigt der Notar im Falle, dass man das Testament allein erstellt lediglich die Richtigkeit der Unterschrift, nicht des Inhalts.

Im Rahmen der Erstellung eines öffentlichen Testaments besteht die zentrale Aufgabe des Notars darin, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Folglich führt der Notar zunächst eine umfassende Beratung des künftigen Erblassers durch und informiert diesen ausführlich über die Testamentserrichtung.

Vorgehensweise bei einem öffentlichen Testament:

  • Sofern der Testator keine verschlossene Schrift übergibt, ist es außerdem die Aufgabe des Notars, sicherzustellen, dass dem letzten Willen des Erblassers im betreffenden Testament rechtswirksam und eindeutig Ausdruck verliehen wird.
  • Zudem liegt es ebenfalls in der Verantwortung des Notars festzustellen, ob der Erblasser geschäftsfähig und somit testierfähig ist. Die Testierfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung und verhindert eine Anfechtung.
  • Nachdem das Testament schriftlich verfasst wurde, muss dieses natürlich noch vom Testator unterzeichnet werden. Der Notar muss dem beiwohnen und daraufhin mit seiner eigenen Unterschrift bestätigen, dass der Erblasser die Verfügung von Todes wegen unterzeichnet hat.
  • Die Unterschrift des Notars dient hierbei demnach als finale Bestätigung des öffentlichen Testaments und bildet dessen Beglaubigung. Folglich ist die Beglaubigung einer letztwilligen Verfügung nur dann möglich, wenn es sich dabei um ein öffentliches Testament handelt.

Wer beispielsweise ein eigenhändiges Testament errichtet und dieses beglaubigen lassen möchte, muss sich an einen Notar wenden und macht aus dem eigenhändigen Testament ein öffentliches Testament.

Hinweis

Bei Unsicherheiten bei der Testamentserstellung ist es ratsam, einen Notar in Erwägung zu ziehen, der bei der Erstellung des Testaments aktiv miteingebunden ist. Nur dann kann das Testament auch beglaubigt werden und gilt als öffentliches Testament.

Sonderform: Berliner Testament

Im Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und schließen andere von der Erbfolge aus. Stirbt einer der beiden Ehepartner, geht dessen Vermögen auf den Hinterbliebenen über. Das hat den Vorteil, dass der Hinterbliebene bis zum Lebensende finanziell abgesichert ist. Gemeinsam bestimmen die Eheleute einen Schlusserben. Dies können beispielsweise ihre Kinder sein. Diese erben erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners.

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments oder des Ehegattentestaments. In Deutschland gehört es zu den gängigsten Möglichkeiten, um nach dem Tod eines Partners für den hinterbliebenen Ehepartner vorzusorgen.

Besonderheiten des Berliner Testaments:

  • Ein Vermögen wird zweimal vererbt.
  • Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als alleinige Erben ein.
  • Stirbt einer der beiden, geht sein Vermögen vollständig auf den hinterbliebenen Partner über.

Andere Erben sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst wenn der zweite Ehepartner verstirbt, geht das Vermögen an den Schlusserben über.

Die Ehepartner können den Nachlass aber auch anderen Verwandten, Stiftungen oder karitativen Einrichtungen vererben. Kinder und andere nahe Verwandte haben jedoch einen Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet wiederum, dass ihnen ein bestimmter Teil des Erbes gesetzlich zusteht.

  • Ehepartner und eingetragene Lebensgemeinschaften regeln mit einem Berliner Testament ihren Nachlass gemeinsam.
  • Ziel ist, den hinterbliebenen Partner bis zu seinem Lebensende finanziell abzusichern.
  • Eheleute können ein Berliner Testament nur gemeinsam verfassen, ändern oder aufheben.
  • Das Berliner Testament setzt im Regelfall den überlebenden Ehepartner als Alleinerben ein. Alle anderen Berechtigten sind vorerst von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Wer beim Tod des zweiten Gatten welchen Vermögensanteil erbt, bestimmt das Ehepaar individuell. Kinder und nahe Verwandte haben jedoch immer einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil.
  • Das Berliner Testament bringt steuerliche Nachteile mit sich, da sowohl der Alleinerbe als auch der Schlusserbe das Vermögen versteuern muss.
  • Alternativen zum Berliner Testament: Ehevertrag, Nutzungsrecht

Es gibt zwei Varianten des Berliner Testaments:

  • Einheitslösung
  • Trennungslösung

Die Einheitslösung im Berliner Testament: Ja oder Nein?

Bei der Einheitslösung handelt es sich um die gängige Variante dieser Form. Beide Ehepartner setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein und schließen andere nahe Verwandte zunächst von der Erbfolge aus. Zusammen bestimmen sie einen oder mehrere Schlusserben, die nach dem Tod des zweiten Ehepartners das gesamte Vermögen erben. Sehr oft sind es die gemeinsamen Kinder.

Mit dem Tod des ersten Ehepartners verschmilzt dessen Vermögen mit dem Besitz des überlebenden Ehepartners. Es entsteht ein gemeinsames Vermögen, über das der hinterbliebene Partner frei verfügen kann. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners erbt der Schlusserbe das Vermögen. Ist das Erbe mit Schulden belastet, kann der Schlusserbe es ausschlagen.

  • Vorteil der Einheitslösung: Der hinterbliebene Partner muss das gemeinsame Eigentum nicht für eine Erbauseinandersetzung verkaufen, um Miterben auszuzahlen. Er wird so vor finanziellen Schwierigkeiten bewahrt und kann seinen gewohnten Lebensstandard weiterführen.
  • Nachteil der Einheitslösung: Da Kinder im ersten Erbfall zunächst enterbt werden, könnten sie ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Eine Klausel im Testament kann die Durchsetzung zwar erschweren, jedoch nicht verhindern.

Trennungslösung im Berliner Testament: Ja oder Nein?

In der Trennungslösung setzen sich die Ehepartner wechselseitig als Vorerben ein, ihre Kinder als Nacherben. Stirbt ein Partner, geht sein Vermögen an den hinterbliebenen Partner über. Dieser ist aber nur Verwalter und muss es strikt von seinem eigenen Vermögen trennen. Das bedeutet, dass zwei Vermögensmassen entstehen.

Der hinterbliebene Partner wird zum Vorerben. Er erbt auf Zeit. Sein eigenes Vermögen darf er frei ausgeben, über das Vermögen des verstorbenen Partners jedoch nur eingeschränkt verfügen. Beispielsweise darf er geerbtes Barvermögen nicht auf das eigene Konto einzahlen oder Immobilien aus dem Nachlass verkaufen.

  • Vorteil der Trennungslösung: Durch die Vermögenstrennung wird das Erbe der Nacherben geschützt. Die Trennungslösung eignet sich daher gut, wenn einer der Partner ein bedeutend größeres Vermögen besitzt und sicherstellen möchte, dass nach seinem Tod bestimmte Teile davon erhalten bleiben.
  • Nachteil der Trennungslösung: Durch die Verfügungsbeschränkung des hinterbliebenen Ehepartners können Probleme entstehen, wie etwa wenn dieser pflegebedürftig wird, aber keinen Zugriff auf das geerbte Vermögen besitzt, um einen Pflegeheimplatz zu finanzieren. Auch hier bleibt zudem der Pflichtteilsanspruch der Kinder erhalten.

Was ist ein Legat im Testament?

Vermächtnisse, auch Legate genannt, sind neben der Einsetzung als Erbe ein Element der Testamentsgestaltung. Vermächtnisse können für vielfältige Bedürfnisse zugeschnitten werden. Mit einem Legat erhält die jeweilige Person oder Institution einen bestimmten Vermögensvorteil. Das können teilweise Geldbeträge sein, aber auch Kunstgegenstände, MobiliarSchmuckstücke, Aktien und Grundstücke

Mit Legaten werden neben Privatpersonen häufig gemeinnützige Institutionen bedacht, die steuerbefreit sind. Dementsprechend wird der Legatsmarkt hart umkämpft. Organisationen, die sich für Kinder oder kranke Menschen, für Natur, Umwelt und Tiere, Gesundheit und Forschung einsetzen, umwerben häufig vermögende Personen, um so ihren „Spendentopf” zu ergänzen.

Der Vermächtnisnehmer ist dabei nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, sobald er die Vermächtnisanzeige vom Gericht erhalten hat. Zwischen Erben und Vermächtnisnehmer entsteht somit ein gesetzliches Schuldverhältnis, was gelegentlich zu Streitigkeiten führt.

Legat: Kann ein Vermächtnis ausgeschlagen werden?

Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden. Zu achten ist darauf, dass dem Erben eine Frist zur Annahme des Vermächtnisses gesetzt werden kann. Nimmt der Vermächtnisnehmer dieses nicht an, so entfällt der Vermächtnisanspruch.

Miterben haften meist als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vermächtnisses. Unter sich tragen die Miterben dann die Vermächtnislast entsprechend den Erbteilen. Auch ein Vermächtnisnehmer kann seinen Pflichtteil oder seinen Zusatzpflichtteil verlangen.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte vom Erben den Pflichtteil, kann der Erbe das Vermächtnis im Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses kürzen.

Welche Arten des Testaments gibt es?

Arten des Testaments

Das handschriftliche Testament

Das handschriftliche Testament wird vom Erblasser mit einem Stift auf einem Blatt Papier aufgesetzt. Ein Notar ist dabei nicht erforderlich, das Testament kann aber bei diesem hinterlegt werden.

Um rechtskräftig zu sein, muss das Testament folgende Punkte erfüllen:

  • Rein handschriftlich verfasst
  • Enthält Ort und Datum der Aufsetzung
  • Eigenhändige Unterschrift des Erblassers

Das notarielle Testament

Das notarielle, oder auch öffentliche Testament genannt, wird mithilfe eines Notars aufgesetzt. Entscheidet man sich für ein notarielles Testament, sollte man beachten, dass eine Verwahrung im Notariat oder beim zuständigen Nachlassgericht unumgänglich ist.

Kommt es zum Erbfall, werden die Erben über die Erbschaft benachrichtigt und zur Verlesung des Testaments eingeladen.

Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament kann ausschließlich von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt werden. Statt zwei individuelle Testamente wird der letzte Wille beider Partner in einem Testament verfasst.

Wichtig hierbei ist, dass für die Gültigkeit die Unterschriften beider Partner erforderlich sind.

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments und dient der finanziellen Absicherung von Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartnern im Todesfall. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Tod eines Partners geht der Nachlass an den Hinterbliebenen über. Somit ist dieser alleinige Erbe.

Erst wenn der zweite Partner stirbt, geht das Erbe auf die Nacherben über. Meist werden die Kinder als Nacherben eingesetzt. Sie erhalten den Nachlass somit erst mit dem Tod des zweiten Elternteils.

Das Berliner Testament ist mit besonderen inhaltlichen Anforderungen verbunden:

  • Die Partner müssen sich ausdrücklich als Alleinerben einsetzen.
  • Schlusserben müssen benannt werden.

Das Behindertentestament

Ein Behindertentestament kommt für Erblasser in Frage, unter dessen Erben sich ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger befindet, für dessen Pflege der Staat aufkommt.

Diese Testamentsart dient der Absicherung des behinderten oder pflegebedürftigen Familienmitglieds und soll verhindern, dass der Staat das Erbe als Ausgleich für die Leistungen einfordert.

Bei der Aufsetzung eines Behindertentestaments müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Erbeinsetzung: Es sollte klar ersichtlich sein, ob der behinderte Erbe als Vorerbe eingesetzt wird und wer Nacherbe ist.
  • Teilungsanordnung: Besteht das Erbe aus mehreren Gegenständen, regelt die Teilungsanordnung, welche Erben welchen Anteil erhalten. Sollen alle Erben in gleichem Maße erben, stellt die Teilungsanordnung sicher, dass der behinderte Erbe nicht vernachlässigt wird.
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für den behinderten Erben.

Das Nottestament

Ein Nottestament darf ausschließlich in Notsituationen aufgesetzt werden, etwa wenn sich der Erblasser in einer lebensbedrohlichen Situation befindet und kein Testament mehr aufsetzen kann.

Voraussetzung ist allerdings die Testierfähigkeit des Erblassers sowie drei Zeugen, die den letzten Willen des Erblassers festhalten und dann das Testament nochmals zur Bestätigung vorlesen. Anschließend ist es von den Zeugen zu unterschreiben.

Das Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der Aufsetzung noch lebt.

Folgende Formen des Nottestaments lassen sich unterscheiden:

  • Dreizeugentestament: Der letzte Wille eines Erblassers wird vor drei Zeugen erklärt, die das Testament verfassen und unterschreiben.
  • Bürgermeistertestament: Auch ein Bürgermeister in Anwesenheit von zwei Zeugen kann das Testament errichten.
  • Seetestament: Befindet sich der Erblasser auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens, so kann in Anwesenheit von drei Zeugen eine mündliche Erklärung über seinen letzten Willen erfolgen.

Testament Vorlagen: Wie schreibt man ein Testament eigenhändig?

Gerade das Erstellen eines Testaments ist für die richtige Weitergabe des Vermögens sehr wichtig, um besonders juristische Erbrechtsstreitigkeiten in der Familie vorzubeugen.

Grundsätzlich ist das Aufsetzen eines Testaments nicht schwierig. Man sollte allerdings auf einige wesentliche Punkte achten, um Fehler zu vermeiden. Insbesondere sollte man sich überlegen, welche Testamentsart die richtige ist.

Diese Fragen sollte man sich vor der Erstellung des Testaments stellen:

  • Welche Möglichkeiten gibt es bei der Erstellung eines Testaments überhaupt?
  • Wo soll man das Testament aufbewahren?
  • Zu welchem Zeitpunkt sollte man ein Testament erstellen?
  • Benötigt man dafür einen Notar?

Was schreibt man in das Testament?

Wenn man sich um seinen Nachlass kümmert, gibt es einiges zu beachten. Bevor man sich Gedanken über die genauen Regeln bei der Testamentsverfassung macht, sollte man sich überlegen, was man möchte. Die einfachste Variante beim Vererben ist die Wahl der gesetzlichen Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Gesetz regelt klar, wer zu welchen Anteilen das Erbe bekommt.

Im BGB wird grob zwischen zwei Erben unterschieden:

  • Verwandtschaft
  • Ehepartner

Regeln für die spezielle Nachlassregelung

Entscheidet man sich gegen die gesetzliche Erbfolge, kann man den Nachlass selbst regeln. Die spezielle Nachlassregelung auf verschiedene Art und Weise erfolgen: 

  • Handschriftliches Testament
  • Notarielles Testament
  • Erbvertrag

Die gängigste Variante ist das handschriftliche TestamentHierbei sollte man folgende Regeln beachten:

  • Kennzeichnung als „Testament” oder „Letzer Wille” in der Überschrift
  • Mit Datum versehen
  • Mit Unterschrift versehen
  • Auf die richtige Wortwahl achten

Am besten ist es, wenn man den Angehörigen mitteilt, wo man das Testament verwahrt. Alternativ gibt man es beim zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung.

Vorgehensweise bei einem notariellen Testament

Bei einem notariellen Testament kann man sich darauf verlassen, dass die Regelungen unmissverständlich verfasst sind. Der Notar hilft dabei, den letzten Willen genau zu formulieren. Der letzte Wille wird amtlich verwahrt. Nach dem Tod findet automatisch die Testamentseröffnung statt.

Man sollte sich darüber bewusst sein, dass diese Qualität auch ihren Preis hat. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach der Vermögenssumme, die vererbt wird.

Vorgehensweise bei einem Erbvertrag

Auf einen Erbvertrag zurückzugreifen lohnt sich nur dann, wenn man mit dem Erben eine gegenseitige Vereinbarung treffen möchte. Dem Erben sollte bewusst sein, dass mit diesem Vertrag auch Pflichten einhergehen. Das könnte beispielsweise die Vererbung des Betriebes an das eigene Kind sein.

Der Erbvertrag wird ebenfalls von einem Notar aufgesetzt und bringt deshalb auch Kosten mit sich.

Die Wortwahl im Testament

Nur wenn man sein Testament mit genauen Regeln zu den einzelnen Positionen erstellt, passiert nach dem eigenen Ableben, was man vorgesehen hat. Hier kommt es nicht nur darauf an, genaue Zuordnungen zu treffen, sondern auch wie diese formuliert werden.

Die Begriffe „vererben” und „vermachen” werden zum Beispiel häufig gleichwertig genutzt. Sie haben aber eine unterschiedliche Bedeutung.

  • „Vererben” bedeutet, dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten auf den Erben übergehen. Es geht in der Regel um einen Großteil des Nachlasses.
  • „Vermachen” drückt nur den Anspruch des Erben auf die Herausgabe des Vermächtnisses aus.

Häufig werden Wertgegenstände „vermacht”. Wenn man etwa einen langjährigen Begleiter, wie eine Sekretärin oder ein Kindermädchen in seinem Testament berücksichtigen möchten, kann man einzelne Gegenstände vermachen.

Personen vom Erbe ausschließen

Es gibt auch den Fall, dass Menschen vom Erbe ausgeschlossen werden sollen. Diese werden also enterbt. Das muss ebenfalls ausdrücklich im Testament benannt werden.

Achtung

Um auszuschließen, dass beispielsweise der Ex-Ehepartner über das Erbe der Kinder verfügt, muss die sogenannte Pflegschaft im Testament ausdrücklich jemand anderem zugewiesen werden.

Bei jungen Hinterbliebenen, denen ein größeres Erbe zufällt, ist es sinnvoll, dieses an einen Zweck zu binden. Oft wird das an eine Ausbildung oder ein Studium gebunden. Dazu gibt man den jeweiligen Zweck einfach im Testament mit an.

Damit sind etwa beispielsweise Kinder gebunden, das Vermögen im Sinne des Erblassers einzusetzen. Die Zweckerfüllung wird gerichtlich kontrolliert.

Wichtig

Pflichtanteile können mit keiner Formulierung eliminiert werden, beispielsweise der Pflichtanteil eines Kindes, das man enterben will. Es hat Anspruch auf die Hälfte der Summe, die ihm aus der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Überblick: Testament richtig erstellen

  • Nachlass unbedingt regeln

Nicht immer ist die gesetzliche Erbfolge erwünscht und sinnvoll. Man kann also verhindern, dass das eigene Vermögen über die gesetzliche Erbfolge verteilt wird. Dazu wird lediglich ein Testament oder ein Erbvertrag benötigt. Alle Vermögensgegenstände müssen dabei der jeweiligen Person zugeordnet werden, der man vererben oder vermachen will. Mit einer genauen Zuordnung des Erbes an gewisse Personen kann man Streitigkeiten unter den Erben vermeiden.

  • Genaue Abwicklung festlegen

Neben der genauen Zuordnung der Vermögensgegenstände ist es ratsam, auch eine Person zu bestimmen, die den Erbfall abwickelt. Man kann der Person des Vertrauens im Testament diese Aufgabe erteilen. Sie vollzieht dann die Verteilung des Vermögens auf die Erben. Dabei hat man die Wahl zwischen Freunden und Verwandten oder sogar einem Testamentsvollstrecker. Das kommt ganz auf das Vertrauen und die Komplexität des Erbes an.

  • Pflichtteilansprüche beim Erbrecht berücksichtigen

Welchen Menschen man welche Anteile des Vermögens vererben möchte, kann man relativ frei entscheiden. Man hat beispielsweise die Möglichkeit, einen Alleinerben zu bestimmen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: den Pflichtanteil. Wenn man beispielsweise einen Sohn von seinem Erbe ausschließen möchte, kann man diesen Wunsch im Testament festhalten.

Dennoch gehört dieser zu den sogenannten Pflichtanteilserben. Auch wenn man den Sohn im Testament übergeht oder ausdrücklich enterbt, hat dieser einen Anspruch auf die Herausgabe seines Pflichtanteils. Der Pflichtanteil ist die Hälfte des Erbes, das dem Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Anspruch auf den Pflichtanteil hat jeder, der nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkel, Eltern und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.

  • Familienheim vererben

Das Familienheim kann steuerfrei an Ehepartner, Kinder, Stiefkinder oder Enkel vererbt werden. Und das sogar dann, wenn dessen Wert deutlich höher ist als der Freibetrag. Mit dieser Möglichkeit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Hinterbliebenen ihre Wohnstätte wegen unerfüllbarer Steueransprüche genommen wird.

Die Voraussetzungen: Man muss als Erblasser dauerhaft in dem Haus gelebt haben und der Erbe muss das Haus anschließend mindestens 10 Jahre bewohnen.

  • Zu Lebzeiten schenken

Im Falle einer Schenkung unterliegen Wertzuwächse in der Zukunft nicht mehr der Erbschaftsteuer. Deshalb ist es sinnvoll, das Vermögen noch zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Wer hier zögert, befürchtet womöglich seine eigene wirtschaftliche Grundlage zu verschlechtern. Doch dem kann man entgegenwirken, etwa indem ein unentgeltliches Nutzungsrecht auf das Grundstück eingetragen wird. Das ist auch dann möglich, wenn man das Grundstück bereits vererbt hat.

  • Freibeträge richtig nutzen

Wie viel im Endeffekt vom Erbe an die nächste Generation übergeht, hängt auch von den Freibeträgen ab. Je weiter diese überschritten werden, desto mehr Erbschaftssteuer fällt an. Das Erbe bleibt also steuerfrei, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. Deshalb ist es sinnvoll, die gesetzlichen Freibeträge voll auszunutzen. Eine Überschreitung gilt es zu vermeiden. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 € erben, ohne Steuern dafür zu zahlen, Kinder bis zu 400.000 €. Die steuerfreie Erbsumme der Enkelkinder hat 200.000 € als Obergrenze.

  • Vermächtnisse hinterlassen

Der Erblasser hat die Möglichkeit, gewisse Gegenstände aus der Erbmasse herauszulösen. Diese können als Vermächtnis bestimmten Personen überlassen werden, denen man etwa seine Dankbarkeit ausdrücken möchte. Der Vorteil dabei ist, dass der Vermächtnisnehmer nicht zum Erben wird.

Deshalb ist es wichtig, dass man die Begriffe „vermachen” und „vererben” im Testament genau unterscheidet. Häufig werden diese Wörter als Synonyme verwendet. Wenn man etwa schreibt „ich vererbe”, darf der Empfänger in vollem Umfang über den Nachlass bestimmen. Er erbt alle Rechte und Pflichten. Mit der Formulierung „ich vermache” geht die Bedeutung einher, dass der Erbe lediglich einen Anspruch auf die Herausgabe des vermachten Gegenstandes hat.

Nachlass ohne Notar regeln

Hinweis

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, wird im Todesfall das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

  • 1. Ordnung: Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch erhält der Ehepartner die Hälfte und alle Kinder gemeinsam ebenfalls die Hälfte des Nachlasses. Bei mehreren Kindern teilt sich dieser Anteil auf die Anzahl der Kinder auf. Bei zwei Kindern erhält der Ehepartner also die Hälfte und jedes Kind jeweils ein Viertel des Nachlasses.
  • 2. Ordnung: Sind weder Ehepartner noch Kinder oder Enkelkinder vorhanden, erben die Eltern und danach die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder und Kindeskinder, also Nichten und Neffen.
  • 3. Ordnung: Sind auch derartige Nachkommen nicht vorhanden, erben die Großeltern oder bei deren Tod deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Verstorbenen.
  • Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt automatisch der Staat, wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat.

Testamentkosten bei Notar

Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Erstellung. Wieviel ein Testament kostet, richtet sich danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament, oder um einen Erbvertrag handelt. Bei Ersterem wird eine 1,0-fache Gebühr fällig, bei Letzterem eine 2,0-fache.

Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar.

NachlasswertEinzeltestament (1,0-fache Gebühr) Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

(2,0-fache Gebühr)
10.000,00 €75,00 €150,00 €
25.000,00 €115,00 €230,00 €
50.000,00 €165,00 €330,00 €
250.000,00 €535,00 €1.070,00 €
500.000,00 €935,00 €1.870,00 €

Abhängig von der gewählten Testamentsart können unterschiedliche Kosten anfallen – etwa für die Erstellung, die Aufbewahrung oder nachträgliche Änderungen.

Testament: Wieviel kostet eine Beglaubigung?

Ein privatschriftliches Testament muss nicht zwingend beglaubigt werden. Möchte man dies dennoch tun, beglaubigt ein Notar das Testament mit seiner Signatur. Eine Beglaubigung bedeutet, dass ein Notar oder eine andere berechtigte Person die Echtheit einer Unterschrift unter einem Dokument bescheinigt, nicht aber den Inhalt prüft.

Die Kosten für die Beglaubigung ergeben sich aus einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung. Nach dieser Ordnung kann für eine Beglaubigung 25 % einer vollen Gebühr, jedoch höchstens ein Betrag von 130,00 € verrechnet werden. Der Berechnung wird das zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhandene Vermögen zugrunde gelegt.

NachlasswertBeglaubigung beim Notar (0,25-fache Gebühr)
10.000,00 €18,75 €
25.000,00 €28,75 €
50.000,00 €41,25 €
250.000,00 €130,00 €
500.000,00 €130,00 €

Kann man ein Testament auch zuhause aufbewahren?

Das privatschriftliche Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Dafür fallen keinerlei Kosten an. Eine öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht ist jedoch auch möglich. Mit einer solchen Verwahrung ist immer eine Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verbunden. Dort werden vom Notar oder Amtsgericht gemeldete erbfolgerelevante Unterlagen gesammelt.

Für die Hinterlegung wendet man sich entweder an einen Notar oder direkt an das zuständige Amtsgericht vor Ort. Wird das Dokument vom Erblasser persönlich beim Amtsgericht eingereicht, fällt auch hier die Gebühr von 75,00 € für die Hinterlegung an.

Durch die verpflichtende Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister stellt die Bundesnotarkammer dem Erblasser darüber hinaus eine Gebühr von 18,00 € in Rechnung. Die Gebühr für die Registrierung ist in diesem Fall höher, da sie direkt mit dem Erblasser abgerechnet wird und nicht über den Notar.

Enterben im Testament

Der Erblasser kann jeden gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Ebenso kann er den quotenmäßigen Anteil des oder der gesetzlichen Erben senken.

Um einen gesetzlichen Erben zu enterben, reicht bereits ein sogenanntes negatives Testament aus. Dies bedeutet, dass der gesetzlich Erbberechtigte ausdrücklich ausgeschlossen wird. Es genügt aber auch, dass andere Personen als Erben berufen werden. Der Enterbte muss in diesem Fall nicht einmal genannt werden. Üblicherweise treten dann die Abkömmlinge des Enterbten an seine Stelle. Schließt der Erblasser den ganzen Stamm von der Erbfolge aus, wachsen die Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben anteilig an. Wird ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner enterbt, kommen die Verwandten zum Zug, so als wäre der Erblasser unverheiratet.

Wer enterbt ist, wird von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen, was wiederum bedeutet, dass dieser im Todesfall keine Berechtigung an dem Nachlass erhält. Oftmals kann der Enterbte aber einen Pflichtteil geltend machen. Dann steht diesem ein Anspruch in Geld gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft zu.

Enterbt der Testierende seinen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so steht dem Ehegatten außerdem meistens der Zugewinnausgleich zu. Dieser wird dann aber nicht pauschal berechnet, sondern ähnlich wie bei einer Scheidung tatsächlich ermittelt.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Der Erbe tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers in dessen Fußstapfen. Alles an Vermögen, wie Immobilien, Wertpapiere, Bargeld, aber auch alle Schulden, gehen auf den oder die Erben über. Dazu müssen die Erben die Erbschaft nicht einmal annehmen.

Viele vertrauen darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch das Nötige festlegt. In einigen Fällen sind die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge gut geeignet. Oft passen sie nicht, vor allem wenn der Erblasser neben der Familie auch Freunden etwas zukommen lassen will. Wer diesen Personen Vermögen hinterlassen möchte, muss ein Testament aufsetzen.

Wenn ein Ehegatte verstirbt, erbt nicht automatisch der andere alles. Gibt es Kinder, bekommt er nach dem Ehegattenerbrecht die eine Hälfte des Vermögens, die andere steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.

Allen Erben gehört alles gemeinsam. Und das müssen die Erben dann teilen und sich darüber einigen, wer was bekommt und was womöglich verkauft wird. Nicht in den Nachlass fällt die Auszahlung einer Lebensversicherung. Diese geht an den sogenannten Bezugsberechtigten.

Erbfolge ohne Testament

Anfechtung des Testaments

Damit man ein Testament anfechten kann, muss ein triftiger Grund vorliegen.

Die folgenden Anfechtungsgründe kommen dabei in Frage:

  • Erklärungsirrtum

Weicht die im Testament festgehaltene Erklärung von dem ab, was der Verstorbene eigentlich erklären wollte, liegt ein Erklärungsirrtum vor und man kann ein Testament anfechten.

  • Inhaltsirrtum

Dieser liegt vor, wenn der Erblasser Verfügungen getroffen hat, die er nicht treffen wollte. Wichtig dabei ist die Annahme, dass der Erblasser bei Kenntnis über die richtige Sachlage ein anderes Testament verfasst hätte. Geht der Erblasser etwa davon aus, dass seine Geschwister zu gesetzlichen Erben gehören und er diesen daraufhin den gesamten Nachlass zuspricht, liegt ein Inhaltsirrtum vor.

  • Motivirrtum

Hat der Erblasser sein Testament verfasst, weil er irrtümlicherweise von bestimmten Umständen ausgegangen ist, die aber dann nicht vorliegen, besteht ein Motivirrtum. Hier kann man ein Testament anfechten.

  • Arglistige Täuschung

Von dieser kann ausgegangen werden, wenn der Erblasser absichtlich über Tatsachen getäuscht wird und auf dieser Grundlage Verfügungen im Testament trifft. Eine solche Täuschung führt in der Regel zu einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum.

  • Drohung

Hat ein Erblasser ein Testament unter Androhungen verfasst, kann man das Testament anfechten.

  • Sittenwidrigkeit

Verfasst der Erblasser sein Testament unter einer Zwangslage wie einer Krankheit, ist das Testament sittenwidrig und kann angefochten werden.

  • Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten

Laut Gesetz kann man ein Testament anfechten, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das gilt auch, wenn der Erblasser nichts von dieser Person wusste.

  • Bindung des Erblassers an frühere Erbverträge oder Testamente

In manchen Fällen sind Erblasser an ältere Verfügungen gebunden und dann bei der Erstellung eines Testaments eingeschränkt. Das gilt vor allem beim gemeinschaftlichen Testament, weil der Erblasser die Verfügungen in der Regel nicht allein aufheben kann.

  • Kurzfristige Anpassungen

Wurde das Testament kurz vor dem Erbfall verändert, kann man das Testament anfechten, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt etwa testierunfähig war oder einer der übrigen Anfechtungsgründe vorliegt.

  • Scheidung vom im Testament bedachten Ehepartner

Ist ein Ehepartner im Testament bedacht, obwohl die Ehe bereits geschieden ist oder der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat, kann man das Testament anfechten.

  • Formfehler

Erfüllt das Testament nicht sämtliche formalen Anforderungen, weil etwa die Unterschrift des Erblassers fehlt, ist es womöglich ungültig und man kann das Testament anfechten.

  • Fälschung

Wurde das Testament gefälscht, kann es angefochten werden. Dazu ist ein Sachverständiger nötig, der die Fälschung bestätigt.

  • Testierunfähigkeit

Grundsätzlich haben Erblasser Testierfreiheit und sind testierfähig. Dies ist eingeschränkt, wenn der Erblasser minderjährig ist oder unter einer geistigen Störung leidet. Unter solchen Umständen verfasste Testamente sind meist anfechtbar.

  • Erbunwürdigkeit des Erben

Testamente können angefochten werden, wenn eine Erbunwürdigkeit eines der Erben vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Erbe den Erblasser getötet hat, töten wollte oder so schädigte, dass er bis zu seinem Tod keine Testamentsänderung mehr vornehmen konnte. Aus diesem Grund kann das Testament angefochten werden.

  • Unwirksamkeit des Testaments

Sind einzelne Teile des Testaments unwirksam, ist das gesamte Testament unwirksam, wenn Berechtigte das Testament anfechten. Bedingung dafür ist, dass der Erblasser die übrigen Verfügungen ohne die unwirksamen nicht getroffen hätte.