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Unzulässige Bankgebühren: In diesen Fällen müssen Sie nicht zahlen

Inhaltsverzeichnis

Kaum zu glauben, aber alltägliche Praxis im Umgang der Banken mit ihren Kunden: Immer wieder verlangen Kreditinstitute Entgelte, die ihnen laut Gesetz und geltender Rechtsprechung nicht zustehen. Besonders skandalös ist das, weil die Banken das Geld einfach sofort von Ihrem Konto abbuchen.

Zu Unrecht erhobene Gebühren finden Sie also nur, wenn Sie regelmäßig einen Blick in Ihre Kontoauszüge werfen und sorgfältig prüfen, ob die erhobenen Entgelte auch wirklich rechtens sind.

Wehren Sie sich, wenn eine Gebühr nicht statthaft ist. Damit Sie dabei auch erfolgreich sind, liefert Ihnen dieser Beitrag alle wichtigen Gerichtsentscheidungen und Hintergrundinformationen zu sieben Fällen, wo eine Gebührenforderung rechtswidrig ist.

1. Einzahlung und Abhebung

Für das Einzahlen und Abheben von Geld darf die Bank nur Gebühren verlangen, wenn sie Ihnen pro Monat mindestens 5 kostenlose Kontobewegungen gewährt (BGH, 07.05.1996, Aktenzeichen: XI ZR 217/95).

Die Zahl dieser Freiposten soll die übliche Inanspruchnahme von Ein- und Auszahlungen abdecken. Zahlen müssen Sie also nur für das, was über diese Freiposten hinausgeht.

2. Online-Banking: Verlust der PIN-Nummer auf dem Postweg

Geht der Brief mit der PIN-Nummer auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Gebühren für das Ausstellen einer neuen Karte mitsamt der PIN-Nummer verlangen. Dagegen darf sie sehr wohl Gebühren verlangen, wenn Sie als Kunde den Verlust selbst verschuldet haben (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2000, Aktenzeichen: 2/2 O 46/99).

3. Freistellungsauftrag

Die Bank darf von Ihnen als Kunde keine Gebühren für einen Freistellungsauftrag verlangen. Dies entschied der BGH (Entscheidung vom 15.07.1997, Aktenzeichen: XI ZR 269/96).

Die Entscheidung wurde von einer Bank mittels Verfassungsbeschwerde angegriffen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch die Auffassung des BGH (Entscheidung vom 28.08.2000, Aktenzeichen: 1 BvR 1821/97).

4. Kontopfändung

Auch falls Ihr Konto gepfändet wird, darf Ihre Bank dafür und auch für die Überprüfung der monatlichen Pfändungsvorgänge kein Entgelt von Ihnen verlangen (BGH vom 18.05.1999, Aktenzeichen: XI ZR 219/98).

Denn das Kreditinstitut ist gesetzlich dazu verflichtet. Sogar wenn Ihr Geldinstitut den Rechnungsposten Aufwandsentschädigung statt Entgelt nennt, ist diese Praxis rechtswidrig.

Wichtig: Auch Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die ein Entgelt für diese Leistungen vorsehen, sind unwirksam (BGH vom 19.10.1999, Aktenzeichen: XI ZR 8/99).

5. Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge und Überweisungen

Vielleicht kennen Sie diese Situation: Der Überziehungsrahmen Ihres Kontos ist ausgeschöpft und die Bank führt weder Überweisungen noch Daueraufträge aus, löst keine Lastschriften mehr ein und lässt Schecks platzen. Dennoch bittet Sie die Bank dafür noch zur Kasse, und zwar mit pauschalen Gebühren zwischen 2,50 und 10 € pro Posten, ohne im Einzelnen nachzuweisen, durch welchen Aufwand sich diese Gebühr begründet.

Der BGH hat diese Praxis bereits vor einigen Jahren in 2 Entscheidungen für unzulässig erklärt. Danach dürfen Geldinstitute für folgende Vorgänge keine pauschalen Gebühren berechnen (Urteile vom 21.10.1997, Aktenzeichen: XI ZR 5/97 und Aktenzeichen: XI ZR 296/96):

  • für eine Überweisung, die sie mangels Deckung nicht ausgeführt hat,
  • für einen Dauerauftrag, den sie mangels Deckung nicht ausgeführt hat,
  • für eine Lastschriftrückgabe und schließlich
  • für eine Scheckrückgabe.

Beachten Sie aber: Eine Gebühr für die Nichtausführung einer Lastschrift ist sehr wohl erlaubt, wenn die Bank sie nicht pauschal erhebt, sondern Ihnen nachweisen kann, welcher Aufwand ihr dadurch entstanden ist

Als Reaktion auf die oben genannten Entscheidungen des BGH sind zahlreiche Banken zu folgender Praxis übergegangen: Die Bankkunden werden für die Benachrichtigung zur Kasse gebeten, dass die Überweisung oder der Dauerauftrag nicht ausgeführt bzw. die Lastschrift oder der Scheck nicht eingelöst wurde.

Doch auch dieses Vorgehen, so stellte der BGH mit Urteil vom 13.02.2001 (Aktenzeichen: XI ZR 197/00) endgültig klar, ist nicht rechtens.

6. Lastschriftrückgabe: Auch „Schadenersatz“ darf die Bank nicht verlangen

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung wollte es eine große Privatbank vor einigen Jahren erneut wissen: Sie buchte ihren Kunden für die Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung jedes Mal pauschal 6 € ab.

Diesmal nannte sie den abgebuchten Betrag nicht „Entgelt“ sondern „Schadenersatz“. Doch auch dieser Praxis erteilte der BGH eine deutliche Absage (Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen: XI ZR 154/04).

Ein „Schadenersatz“ sei ebenfalls nicht statthaft, entschieden die Richter. Schadenersatz stünde der Bank nur zu, wenn der Bankkunde der Bank einen Schaden zufüge, der aus einer Pflichtverletzung resultierte.

Da der Kunde aber gegenüber der Bank nicht verpflichtet sei, für die Einlösung von Lastschriften genügend Deckung vorzuhalten, habe die Bank auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Überdies rügte der BGH die Berechnung einer Schadenersatz-Pauschale, weil er darin eine rechtlich unzulässige Umgehung seiner Gebühren-Verbote von 1997 sah.

Finden Sie also einen solchen Posten auf Ihrem Kontoauszug, widersprechen Sie unbedingt mit Nachdruck bei Ihrer Bank. Verlangen Sie bereits abgebuchtes Geld wieder zurück und verweisen Sie auf die Rechtsprechung des BGH.

7. Wertpapierübertrag bei Depotwechsel

Viele Banken stellten in der Vergangenheit für die Übertragung von Wertpapieren auf ein neues Depot saftige Gebühren in Rechnung. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 30.11.2004 (Aktenzeichen: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) klar: Für Wertpapierübertragungen auf ein anderes Depot dürfen Banken keine Gebühren verlangen.

Die Herausgabe der Wertpapiere an Sie als Eigentümer sei keine Dienstleistung, sondern vielmehr die gesetzliche Pflicht der Banken, argumentierten die Richter. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob Sie Ihr altes Depot gleichzeitig auflösen oder weiterführen.

Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen, die Ihre Bank zur Erhebung von Gebühren ermächtigen, sind nach diesem Urteil unzulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist endgültig und für alle Banken verbindlich.

Die Banken haben diese Gebühren in der Vergangenheit hauptsächlich erhoben, um Ihnen den Depotwechsel zu erschweren und die Suche nach einem günstigeren Anbieter von vornherein unattraktiv erscheinen zu lassen. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Auf einen Blick: Diese Gebühren müssen Sie nicht zahlen

Unzulässige Gebühr Gerichtsurteil siehe Seite Einzahlung und BGH, 07.05.1996, Aktenzeichen: B 12/04 Abhebung XI ZR 217/95 Verlust der PIN-Nr. LG Frankfurt, 27.01.2000, AktenB 12/04 auf dem Postweg zeichen: 2/2 O 46/99 BGH, 28.08.2000, Aktenzeichen: Freistellungsauftrag B 12/04 1 BvR 1821/97 BGH, 18.05.1999, Aktenzeichen: Kontopfändung B 12/04 XI ZR 219/98 Gebühr für nicht ausBGH, 21.10.1997, Aktenzeichen: geführte DaueraufB 12/05 XI ZR 5/97 und Aktenzeichen: träge und ÜberweiXI ZR 296/96 sungen Entgelt für BenachBGH, 13.02.2001, Aktenzeichen: B 12/05 richtigung bei NichtXI ZR 197/00 ausführung Schadenersatz für BGH, 08.03.2005, Aktenzeichen: B 12/06 Lastschriftrückgabe XI ZR 154/04 Kontoauflösung bisher noch kein Urteil B 12/06 BGH, 30.11.2004 Aktenzeichen: Wertpapierübertrag B 12/06 XI ZR 200/03 und Aktenzeichen: bei Depotwechsel XI ZR 49/04