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Unzulässige Bankgebühren: Vorsicht Gebührenfalle!

Inhaltsverzeichnis

Kreditinstitute erheben für zahlreiche Serviceleistungen nicht unerhebliche Gebühren. Manche Bankgebühr erweist sich jedoch bei näherem Hinsehen als nicht zulässig.

Vielen Bankkunden scheint der Aufwand oftmals zu groß, um sich gegen unzulässige Bankgebühren zur Wehr zu setzen. Doch genau mit diesem Verhalten rechnen die meisten Kreditinstitute.

Unzulässige Bankgebühren: Großes Ärgernis für Bankkunden

Jeder Service hat seinen Preis – so auch bei Banken. Die Inanspruchnahme einer Dienstleistung kann die Zahlung einer Gebühr erfordern. Grundsätzlich gilt: Ausschließlich bei Dienstleistungen für den Kunden dürfen Banken Gebühren erheben.

Leistungen, die eine Bank im eigenen Interesse erbringt, wie zum Beispiel eine Bonitätsprüfung des Kunden, sind dem Bankkunden nicht als Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Die Preise für die wesentlichen Leistungen müssen von den Banken im Schalterraum bekannt gegeben werden. Die Kosten für weitere Dienstleistungen werden im ausführlichen Preisverzeichnis aufgeführt. Jedoch sind nicht alle dort aufgeführten Gebühren zulässig.

Bankkunden sollten dementsprechend genauer hinschauen, in welchen Fällen sie zahlen müssen und welche Entgelte sie verweigern dürfen.

Unrechtmäßige Gebühren: Beispiele

Ein- uns Auszahlungen: Zu den unzulässigen Bankgebühren zählen die Erhebung eines Sonderentgeltes für die Bareinzahlung oder -abhebung am Bankschalter.

Dies gilt allerdings nur für das eigene Konto. Einzahlungen auf ein fremdes Konto können mit einer Gebühr belastet werden.

Und auch bei Abhebungen am Geldautomaten darf die Bank abkassieren, sofern eine kostenlose Barabhebung am Schalter möglich ist.

Buchungsposten: Vorsicht ist bei Konten geboten, bei denen neben einer Grundgebühr zusätzlich jeder Buchungsvorgang in Rechnung gestellt wird.

Ein- und Auszahlungen sind von der Bank nur begrenzt als Buchungsposten zu verrechnen, 5 Buchungsvorgänge hat jeder Bankkunde zudem monatlich zur freien Verfügung.

Kontoauflösung: Auch die Auflösung eines Kontos oder eines Sparbuches ist für den Bankkunden gebührenfrei.

Rückbuchungskosten: Verweigern Banken mangels ausreichender Deckung des Bankkontos ihre Dienste, werden die entstandenen Kosten gerne dem Kundenkonto zugeschrieben.

Da die Bank jedoch im eigenen Sicherheitsinteresse handelt, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Der Bankkunde kann die erhobenen Gebühren zurückverlangen. Allerdings hat er die Kosten für die Benachrichtigung der Rückbuchung zu tragen.

Kontenpfändung: Bei einer Kontenpfändung und der monatlichen Überprüfung dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.

Darlehenskonto: Die Führung eines Darlehenskontos ist ebenfalls nicht gebührenpflichtig.

Die Begründung: Das Darlehenskonto liegt im Interesse der Bank und nicht im Interesse des Kunden, der seine Zahlungen allein anhand seiner Unterlagen überprüfen kann.

Freistellungsaufträge: Für Freistellungsaufträge darf die Bank kein Entgelt verlangen.

Wertpapierübertragungen: Auch Wertpapierübertragungen auf ein anderes Depot dürfen von Banken nicht mit einer Gebühr belegt werden. Die Herausgabe von Wertpapieren wird als gesetzliche Pflicht der Banken angesehen.

Unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren bei privatem Darlehen

Bei einem privaten Darlehen ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% bei den meisten Banken durchaus üblich.

Sie rechtfertigen diese Gebühr mit dem Verwaltungsaufwand, den das Darlehen mit sich bringt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Beleihungs- und Bonitätsüberprüfung.

Weil der Bankkunde sich nicht vertraglich zu der Zahlung dieser Bearbeitungsgebühr verpflichtet, gilt diese Gebühr schon bei vielen Gerichten als unzulässig.

Da es sich um keine Dienstleistung für den Kunden handelt, sondern im Interesse der Bank gehandelt wird, wird die Gebühr als unangemessen angesehen und hat rechtlich keinen Bestand.

Gebühren zurückverlangen

Haben Banken zu Unrecht Gebühren einbehalten, haben Bankkunden die Möglichkeit, ihr Geld zurückzufordern. Ein einfaches Schreiben mit Hinweis auf die Gesetzeslage ist zumeist ausreichend, um die Rückzahlung durchsetzen zu können.

Doch dürfen Bankkunden ihren Anspruch nicht verjähren lassen. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Stellen sich die Banken weiterhin quer, erhalten Kunden Hilfe bei Verbraucherzentralen, Bankenschutzvereinen sowie bei Ombudsleuten der Banken. Eine genauere Überprüfung der erhobenen Gebühren kann sich also für jeden Bankkunden lohnen.