Abziehbare Vorsteuer: Was möglich ist und wie es geht

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Mithilfe der Umsatzsteuervoranmeldung kann die Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden. Ein kurzer Satz, der sich, wie vieles, was die Steuern betrifft, etwas verklausuliert anhört.

Also wollen wir das Ganze einmal etwas verdeutlichen und aufzeigen, was mit der abziehbaren Vorsteuer gemeint ist, was an Vorsteuer abziehbar ist und was dabei zu beachten ist.

Was bedeutet „abziehbare Vorsteuer”?

Die abziehbare Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die ein Gewerbetreibender an ein anderes Unternehmen beim Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung zahlt.

Da die Steuer nur auf den Mehrwert, der zum Beispiel beim Weiterverkauf entsteht, zu entrichten ist, kann der Gewerbetreibende den vorher von ihm gezahlten Betrag an Umsatzsteuer von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen. Noch einfacher ist das Ganze an einigen Beispielen betrachtet verständlich.

Was kann in welcher Höhe abgezogen werden?

Alle Umsatzsteuerbeträge, die ein Unternehmer auf seine betriebsbezogenen Rechnungen an seine Geschäftspartner zahlt, sind mit der Vorsteuer abziehbar. In Deutschland gelten, je nach Produkt oder Dienstleistung, die Mehrwertwertsteuersätze von 19% oder 7%. Für Produkte und Dienstleistungen, die umsatzsteuerbefreit sind, kann selbstverständlich auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Wann und wie abziehbare Vorsteuer geltend machen?

Der Abzug der Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Diese ist vom Unternehmer entweder monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung hat jeweils zum 10. Tag nach Ablauf des Berechnungszeitraums zu erfolgen.

Um die Vorsteuer abziehbar zu machen, gilt das Rechnungsdatum. Wann die Rechnung hingegen beglichen wird, ist unerheblich. Die althergebrachte Einreichung in Papierform ist heute nicht mehr üblich, da die Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird.

Hierfür stellt das Finanzamt die Plattform zur Elektronischen Steuererklärung, kurz ELSTER, zur Verfügung (ein Schelm, der bei der Namensgebung an die diebische Elster denkt).

Korrekte Rechnung ist wichtig für Vorsteuerabzug

Um den Vorsteuerabzug gelten machen zu können, muss eine Rechnung vorliegen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten, sonst ist die Vorsteuer nicht abziehbar:

  • korrekte Angabe von Namen und Adresse des Rechnungstellers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der Lieferung oder Leistung
  • Datum und Zeit der Lieferung oder Leistung
  • Nettobetrag, Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag

Eine Ausnahmen sind Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150,00 €. Hier genügt in der Regel die Angabe des Bruttobetrages und des angewandten Steuersatz. Wenn möglich, sollte aber auch hier auf eine möglichst vollständige Angabe aller Daten Wert gelegt werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Abziehbare Vorsteuer für Kleinunternehmer, Nebenberufler und Künstler

Erreicht ein Unternehmen bestimmte Umsatzgrenzen nicht, so besteht keine Pflicht für die Umsatzsteuervoranmeldung. Gleiches gilt für einige künstlerische Tätigkeiten sowie im Nebenberuf ausgeübte Gewerbe.

In diesen Fällen kann ein Pauschalbetrag für den Vorsteuerabzug angesetzt werden. Dies vermeidet zwar einiges an Aufwand in der Buchführung, in vielen Fällen ist es jedoch lohnenswert, die abziehbare Vorsteuer anhand der tatsächlichen Rechnungen zu ermitteln und anzugeben.