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Erbrecht: So können auch Stiefkinder erben

Inhaltsverzeichnis

Laut Statistik wird die Hälfte aller Ehen geschieden und im Schnitt haben geschiedene Ehepartner nach einem Jahr wieder eine neue Beziehung. Auf diese Weise entstehen immer neue Patchwork-Familien, in denen die Partner nicht nur mit ihren eigenen, sondern auch häufig mit den Kindern des Partners aus der ersten Ehe zusammenleben.

Während der Status „Stiefkinder“ oder „Stiefvater/mutter“ im Alltag häufig keine Probleme bereitet, wird es spätestens beim Thema Erbschaft kompliziert. Das Erbrecht leiblicher Kinder ist klar geregelt, doch wie können Stiefkinder erben? Auch das Erbrecht für Stiefkinder ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Stiefkinder werden im Erbrecht nicht berücksichtigt

Das Gesetz sieht vor, dass Stiefkinder beim Thema Erbschaft nicht berücksichtigt werden. Kinder können nur von ihren leiblichen Eltern erben, nicht von ihren Stiefeltern. Eine Sonderregelung gibt es für Adoptivkinder, diese werden juristisch wie leibliche Kinder behandelt und verfügen somit über dasselbe Erbrecht – dafür muss aber ein Adoptionsverfahren vorausgegangen sein. Bei den meisten Stiefkindern ist es nicht der Fall, dass sie vom neuen Partner des Elternteils adoptiert werden.

Emotional betrachtet, macht es für Stiefkinder, die in einem Haus mit ihrem Stiefvater oder ihrer Stiefmutter aufwachsen häufig keinen Unterschied, ob sie mit diesen Personen verwandt sind oder nicht. Der Gesetzgeber macht diese Unterscheidung hingegen klar und deutlich.

So können Stiefkinder trotzdem im Nachlass berücksichtigt werden

Falls Stiefväter oder –mütter sich dazu entscheiden, ihr Stiefkind, also das Kind ihres Ehegattens, in ihrem Erbe berücksichtigen zu wollen, müssen sie dies testamentarisch festhalten. Die gesetzliche Erbfolge greift in diesem Fall nicht. Um den Nachlass auch unter Stiefkindern aufzuteilen, müssen diese im Rahmen eines Erbvertrags oder Testaments namentlich aufgeführt werden.

Nur dann können auch Stiefkinder erben – wie viel, bleibt dabei dem Testamentsverfasser überlassen. Er kann im Rahmen der sogenannten gewillkürten Erbfolge frei entscheiden, welchen Anteil er seinen Stiefkindern zuteilwerden lässt. Bedenken müssen Stiefeltern jedoch, dass dennoch ein gesetzlicher Pflichtanteil auf ihre leiblichen Kinder entfällt. Dieser lässt sich nur mit einem Pflichtteilsverzicht umgehen, für den in der Regel eine Art Abfindungszahlung fällig wird. Der Pflichtanteil beträgt die Hälfte des Anspruchs aus der gesetzlichen Erbfolge.

Weitere Möglichkeiten Stiefkinder erben zu lassen

Eine weitere Option, um Stiefkinder im Nachlass zu bedenken, ist ein Berliner Testament. Dabei benennen die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder des Ehepartners, also die Stiefkinder, als Schlusserben. In diesem Fall erben dann auch die Stiefkinder.

Eine Alternative dazu kann die Adoption der Stiefkinder sein, diese ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht immer möglich.