Grunderwerbsteuer: Fälligkeit beachten
Um sich sein eigenes Heim zu finanzieren, muss man genau kalkulieren. Oft scheitert ein Investment an den vielen Nebenkosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen. Auch die Grunderwerbsteuer ist eine dieser Nebenkosten.
Damit Sie Ihr Budget richtig planen können, ist es besonders wichtig, dass Sie die gesetzliche Grundlage und die Fristen für die Grunderwerbsteuer kennen. So können Sie sich schon früh ein Bild darüber machen, wann wie viel Kapital aufzubringen ist.
Auf welche Immobilien die Grunderwerbsteuer anfällt
Die Grunderwerbsteuer fällt für alle Grundstückkäufe im Inland zusätzlich zum Kaufpreis an. Dazu zählt zum Beispiel der Erwerb von Bauland, Gartengelände, einer Wohnung oder auch einem Haus. Die Steuer wird auch beim Tausch von Grundstücken fällig und dann, wenn der Grundbesitz in eine Gesellschaft eingegliedert wird oder Mehrheitsanteile an Personengesellschaften überschrieben werden. Gleiches gilt im Falle einer Enteignung.
Die Grunderwerbsteuer muss also nur in sehr wenigen Ausnahmen nicht gezahlt werden. Das ist zum Beispiel bei sehr geringwertigen Grundstücken bis zu einem Wert von 2.500 € der Fall. Bei einem Grundstückserwerb durch direkte Verwandte, zwischen Ehegatten oder auch aus einem Nachlass fällt die Steuer ebenfalls nicht an.
Höhe der Steuer variiert
Seit dem 1. September 2006 können die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Das hatte zur Folge, dass viele Länder sich nicht mehr mit dem Basis-Steuersatz von 3,5% begnügen wollten und die Grunderwerbsteuer höher ansetzten.
In Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt zahlen Grundstückskäufer mittlerweile 4,5% an den Fiskus.
Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt direkt mit einem rechtswirksamen Grundstückskauf an, also genau dann, wenn eine Immobilie ihren Besitzer wechselt. Daher sollten Käufer darauf achten, dass sie besonders bei spontanen Käufen über 3,5% bis 5% des Grundstückspreises zusätzlich verfügen, um ihre Steuerschuld begleichen zu können.
Sobald die zuständige Finanzbehörde eine Kopie des Kaufvertrages erhalten hat, stellt Sie einen Grunderwerbsteuer-Bescheid aus. Ab Bekanntgabe des Steuerbescheids ist die Zahlung der Steuer gemäß § 15 Satz 1 GrEStG innerhalb von vier Wochen zu entrichten.
Eine Stundung der Steuer ist nicht möglich. Selbst wenn ein Käufer einen Vertrag über einen Kauf in vier Jahren abschließt, muss die Grunderwerbsteuer vier Wochen nach Eingang des Bescheids entrichtet werden.
Die Grunderwerbsteuer als Voraussetzung für den Grundbucheintrag
Erst wenn die Steuer bezahlt wurde, stellt das Finanzamt dem Käufer eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist für das Grundbuchamt: Damit kann das Eigentum an den neuen Besitzer überschrieben werden.