Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Üblicherweise dürfte eine berufliche Tätigkeit nicht ausschließlich dem persönlichen Vergnügen dienen. Daher muss man hier keine Gewinnerzielungsabsicht beim Finanzamt nachweisen.
Die berufliche Tätigkeit wird rein steuerlich aber zur reinen Liebhaberei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht über Jahre hinweg fehlt. So das Finanzgericht Köln im Fall einer Steuerberaterin.
Diese hatte ihre Tätigkeit im Alter von 45 Jahren aufgenommen. In den folgenden acht Jahren hatte sie einen Gesamtverlust von 82.000 € erwirtschaftet.
Gewinnerzielungsabsicht sollte beim Finanzamt nachgewiesen werden
Unter derartigen Voraussetzungen sind laut Finanzgericht auch künftig keine positiven Ergebnisse zu erwarten. Erlöse auf niedrigem Niveau zur Verrechnung anderer Verluste gelten als Liebhaberei (Az. 10 K 3679/08).
Gleichgültig, ob damit andere eigene Einkünfte oder Einkünfte des Ehepartners gemindert werden sollen. (Der Deutsche Wirtschaftsbrief 40/2010)
Die Gewinnerzielungsabsicht ist auf der anderen Seite aber auch nahe an der Liebhaberei. Wie trennt hier das Finanzamt?
Finanzgericht mit aktuellem Urteil
Der Fiskus darf verschiedene Tätigkeiten trennen, um so reine Liebhaberei festzustellen.
Das hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg festgestellt. Allerdings muss die Gewinnerzielungsabsicht einzeln ermittelt werden.
Zwei Geschäftsvorgänge, eine Buchführung
Ein selbstständiger Maschinenführer verkaufte nebenberuflich als Handelsvertreter Reinigungsmittel. Damit erwirtschaftete er von Beginn an Verluste. Seine Betriebseinrichtungen nutzte er für beide Tätigkeiten.
Er verwendete einen einheitlichen Briefkopf und erfasste alle Geschäftsvorgänge in einer Buchführung. Die Gewinnerzielungsabsicht sei allerdings einzeln zu ermitteln, so das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 111/06).
Liebhaberei nach sechs Jahren mit Verlust
Die eigenständige Betrachtung gilt immer, wenn es sich nicht um bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit handelt. Die zulässige Anlaufphase ist nach sechs Jahren überschritten.
Verluste gelten dann als Liebhaberei. Das gilt insbesondere, wenn nicht gegengesteuert wird, um Verluste bei einer Tätigkeit zu begrenzen.
Unterlassene Umstrukturierungsmaßnahmen sprechen gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
Gleichzeitig aber sollte auch darauf verwiesen, dass der Stauts als Gewinnerzielungsabsicht keinesfalls ein Selbstläufer ist, sofern er erst einmal anerkannt wurde, wie das bBeispiel der Filmfonds Cine Pictures zeigt.
Filmfonds Cine Pictures: Gewinnerzielungsabsicht aberkannt
Wie die Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger (GSEK) mitteilt, kommt bei einer Anlagesumme von 50.000 Euro eine Nachzahlung in Höhe von 37.000 Euro auf betroffene Anleger zu. Deshalb empfiehlt die GSEK, dass sich Cine Pictures-Investoren den Anlageberater kontaktieren, der ihnen den Fonds verkauft hat.
Haftung des Anlageberaters prüfen
Falls der Berater nicht über alle Risiken des Filmfonds ausreichend informiert hat, so könne er in Haftung genommen werden. Als Hebel für die Argumentation kann unter anderem dienen, dass sichere Steuervorteile angepriesen wurden.
Auch unzureichende Infos über das Risiko eines totalen Verlustes der angelegten Summe können als Ansatzpunkt dienen.
Außerdem sollte überprüft werden, ob der Berater für den Verkauf des Cine Pictures-Filmfonds eine Provision erhalten hat und ob er den Anleger auch darüber informiert hat, dass er eine Provision für den Fonds-Verkauf bekommen hat.
Weiterführende Informationen dazu, wie Sie die Haftung von Finanzberatern überprüfen können, finden Sie im „Mehr zum Thema auf GeVestor.de“-Kasten.
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