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Grunderwerbsteuer: Das ist die Freigrenze beim Immobilienkauf

Inhaltsverzeichnis

Im Immobilienbereich ist die Grunderwerbsteuer eine der bedeutendsten Steuern. Beim Kauf einer Immobilie muss jedoch nicht direkt die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Übersteigen die Kosten des Kaufs einen gewissen Betrag nicht, muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden.

Diese Freigrenze ist allerdings sehr niedrig angesetzt. Und nur eine geringe Übersteigung der Kosten beim Immobilienkauf um diesen Freibetrag hat die sofortige Zahlung der Steuer zur Folge.

Grunderwerbsteuer: Freigrenze beim Kauf einer Immobilie

Grundsätzlich fällt beim Kauf einer Immobilie die Grunderwerbsteuer an. Jedoch muss dafür eine Freigrenze überschritten werden. Diese Freigrenze beträgt in allen Bundesländern nach §3 Nr.1 GrEStG 2.500 €. Dieser Wert ist nicht als Freibetrag anzusehen, sondern als Freigrenze. Schon bei der Überschreitung des Kaufpreises um einen Cent ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Da diese Freigrenze sehr gering ausfällt, muss in den meisten Fällen die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Auch die Übernahme von Belastungen wie Renten-, Wohn- oder Nutzrechte unterliegt der Besteuerung. Bis 1997 betrug diese Abgabe 2% der Bemessungsgrundlage. Ab dem 1. Januar 1997 wurden 3,5% des Kaufpreises der Immobilie fällig.

Seit dem 1. September 2006 dürfen nun alle Bundesländer die Steuerbelastung bei einem Grundstückserwerb selbst bestimmen, so dass der Steuersatz in einigen Bundesländern bis auf 5% gestiegen ist. Die Steuereinnahmen stehen den Ländern zu. Zu achten ist auch auf die Übergabekosten oder Gebühren für die Löschung von Hypotheken. Diese Leistungen werden ebenfalls der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zugerechnet.

Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig?

Die Grunderwerbsteuer muss bei einem inländischen Grundstückskauf, der die Freigrenze von 2.500 € übersteigt, gezahlt werden. Zu den zu versteuernden Immobilien gehören unbebaute wie auch bebaute Grundstücke. Ferienhäuser auf Pachtgelände sowie Eigentumswohnungen unterliegen ebenfalls der Grunderwerbsteuer.

Und auch Erbbau- und Verwertungsrechte an Grundstücken oder Gebäuden werden besteuert. Inventar und Betriebsvorrichtungen werden nicht zum Grundstück gezählt und unterliegen somit nicht der Grunderwerbsteuer.

Ausnahmen bei der Besteuerung

In einigen Ausnahmefällen kann die Grunderwerbsteuer auch entfallen. Ein Grundstückserwerb unter der Freigrenze von 2.500 € ist nach §3 Nr.1 GrEStG stets grunderwerbsteuerfrei. Auch bei Erbschaft des Grundstücks oder der Übertragung an geradlinig Verwandte samt deren Ehepartner und Kinder ist die Grunderwerbsteuer nicht zu entrichten.

Erwerbsvorgänge zwischen Eheleuten und Übertragungen nach Ehescheidungen und auch Schenkungen und der Verkauf des „Dauerwohnrechts“ sind von der Steuer befreit.

Grunderwerbsteuer: Freigrenze als Streitfall vor Gericht

Die Freigrenze der Grunderwerbsteuer von 2.500 Euro kann durch Übertragung des Erwerbsvorganges auf mehrere Beteiligte unterschritten werden. Die Beteiligung mehrere Personen an dem Erwerbsvorgang wurde lange Zeit nur rechtskräftig durch tatsächlich getrennte Übertragungen.

Hierfür sind mehrere notariell beglaubigte Urkunden notwendig. Die Frage, ob dies auch rechtens ist, wurde 2006 vor dem Nürnberger Finanzgericht entschieden. Das Urteil besagt, dass bei einem Verkauf des Grundstückes an einen Dritten durch in Gütergemeinschaft lebende Ehepartner grundsätzlich auch mehrere Erwerbsvorgänge vorliegen.

Da dieses Prinzip damit sogar bei verwandten Eigentümern greift, sollte es erst Recht bei nicht verwandten Miteigentümern gelten. Demzufolge kann die Freigrenze der Grunderwerbsteuer leichter unterschritten werden.