Häusliches Arbeitszimmer absetzen: Steuern sparen & AfA richtig berechnen
Wann lässt sich ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Damit ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Arbeitszimmer wird vom Finanzamt nur als solches anerkannt, wenn es sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handelt, der größtenteils für berufliche Zwecke genutzt wird.
Hat man lediglich eine Arbeitsecke in einem anderweitig genutzten Raum für berufliche Zwecke eingerichtet, so wird dies nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Doch auch in diesem Fall lassen sich die benötigten Arbeitsmittel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen (siehe Abschnitt Voll abzugsfähige Kosten [internen Link einfügen])
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Voller Kostenabzug bei Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
- Begrenzter Kostenabzug bis maximal 1.250 Euro
Voller Kostenabzug bei Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, so können die kompletten Kosten des Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Das wäre etwa der Fall bei freiberuflichen Journalisten oder Schriftstellern.
Bei der Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist eher der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeiten und weniger der zeitliche Umfang relevant. Somit kann selbst bei einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter das häusliche Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt sein, auch wenn verhältnismäßig wenig Zeit tatsächlich darin gearbeitet wird.
Begrenzter Kostenabzug bis maximal 1.250 Euro
Begrenzte Abzugsmöglichkeiten gibt es, wenndas Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, es aber benötigt wird, da im Betrieb kein entsprechender Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung steht. Dies wäre etwa der Fall bei einer Lehrkraft, die den Arbeitsplatz zu Hause benötigt, um Vorbereitungsarbeiten für den Unterricht vorzunehmen, da in der Schule kein entsprechender Arbeitsplatz dafür vorhanden ist.
In diesem Fall können die Kosten im Ausmaß von maximal 1.250 Euro geltend gemacht werden, wobei die Bundesregierung eine Jahrespauschale in derselben Höhe für das Jahr 2023 in Aussicht gestellt hat. Sollte dieser Entwurf in Kraft treten, würde der Aufwand der Kostenermittlung entfallen, da gleich die volle Jahrespauschale abgesetzt werden könnte.
Allerdings sollte man imstande sein, dies dem Finanzamt auch belegen zu können. Eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers wäre in jedem Fall sinnvoll, um die Notwendigkeit des Arbeitsplatzes zu Hause zu rechtfertigen.
Arbeitszimmer: Was kann man absetzen und was nicht?
Es gibt sowohl abzugsfähige Kosten für das Arbeitszimmer, die anteilig ermittelt werden müssen, als auch solche Kosten, die voll abzugsfähig sind.
Anteilig abzugsfähige Kosten
Folgende Kosten des Arbeitszimmers müssen anteilig ermittelt werden, bevor sie in Abzug gebracht werden können:
- Die Miete der Wohnung bzw. des Gebäudes oder im Falle von Immobilienbesitzern die Gebäudeabschreibung
- Eventuelle Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur der Wohnung oder des Gebäudes verwendet wurden
- Wasser-, Abwasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundsteuer
- Gebühren für Müllabfuhr und Schornsteinfeger
- Gebäude-, Hausrats- und Feuerversicherungen
- Rechtsschutzversicherungen für Immobilieneigentümer
- Renovierungskosten, die das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohnung betreffen
- Beiträge zum Mieterverein bzw. zum Haus- und Grundeigentümerverein
Beispielrechnung: Beträgt der Anteil des Arbeitszimmers 15 % an der gesamten Wohnfläche (also zum Beispiel ein Raum mit einer Grundfläche von 15 m2 in einer Wohnung mit einer Grundfläche von 100 m2), so können 15 % dieser Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Voll abzugsfähige Kosten
Im Gegensatz zu den Renovierungskosten, die die gesamte Wohnung bzw. das gesamte Gebäude betreffen, können Renovierungskosten, die ausschließlich für das Arbeitszimmer aufgewendet wurden, komplett geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch die Aufwendungen für die Zimmerausstattung zur Gänze geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa Teppiche, Vorhänge, Tapeten und Lampen.
Auch die Einrichtungsgegenstände für das Arbeitszimmer können komplett abgesetzt werden. Darunter fallen möglicherweise Regale, Schreibtische und Bürostühle. Übrigens: die Einrichtungsgegenstände können auch dann abgesetzt werden, wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht als solches anerkennt, vorausgesetzt, die Gegenstände werden so gut wie ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt.
Bei den Einrichtungsgegenständen müssen zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und höherwertigen unterschieden werden. Beträgt der Kaufpreis eines Gegenstands maximal 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer bzw. maximal 800 Euro netto, kann er sofort und gänzlich abgeschrieben werden. Liegen die Anschaffungskosten eines Gegenstands hingegen oberhalb dieser Grenze, müssen die Kosten über die Dauer der Nutzung verteilt werden. Die Nutzungsdauer kann in der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ nachgelesen werden, wobei „AfA“ für Absetzung für Abnutzung steht.
Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für Luxusgegenstände wie Kunstwerke, die der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen. Des Weiteren sind Renovierungs- und Umbaukosten nicht abzugsfähig, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Strittig sind zudem Renovierungs- und Umbaukosten für Bad und Flur, die ausschließlich privaten Wohnzwecken dienen und somit weder dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen sind und zudem auch nicht als solche Kosten anzusehen sind, die das gesamte Gebäude betreffen. Wie die Praxis zeigt, verhält es sich bei einer Toilette ähnlich, auch wenn durchaus ein beruflicher Anteil der Toilettenbenutzung ermittelt werden könnte.
Corona-bedingter Ausgleich: Wie funktioniert die Homeoffice-Pauschale?
Auch wer kein komplettes Arbeitszimmer zur Verfügung hatte, doch im Zeitraum von 2020 – 2022 aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen war, von zu Hause aus zu arbeiten, hat die Möglichkeit, von der Homeoffice-Pauschale zu profitieren und diese in der Steuererklärung geltend zu machen.
Die Homeoffice-Pauschale ist im Jahressteuergesetz 2020 geregelt. Für den Zeitraum von 2020 – 2022 können für jeden Arbeitstag, der ausschließlich im Homeoffice verbracht wurde, 5 Euro geltend gemacht werden. Dabei gibt es allerdings eine Obergrenze von 120 Tagen, sodass maximal 600 Euro pro Jahr abgesetzt werden können.
Die Bundesregierung hat zudem angekündigt, die Homeoffice-Pauschale auch 2023 und darüber hinaus beibehalten zu wollen. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 soll die Obergrenze anrechenbarer Tage sogar auf 200 ausgedehnt werden, was somit einen maximalen Abzug in der Höhe von 1.000 Euro ergeben würde.
Genaueres zur Homeoffice-Pauschale kann in unserem Artikel Steuerliche Entlastung durch die Homeoffice-Pauschalenachgelesen werden (Artikel verlinken).
Häusliches Arbeitszimmer – AfA berechnen mit Beispiel
Ein Raum, in dem ein Schreibtisch steht, ist noch lange kein häusliches Arbeitszimmer. AfA kommt somit nur in Frage, wenn das häusliche Arbeitszimmer als solches anerkannt wird. Sind die notwendigen Hürden genommen, stellt sich die Frage nach der Berechnung der Absetzung durch Abnutzung des häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Immobilie.
Dabei spielt auch das Alter des Gebäudes eine Rolle. Bei Gebäuden, welche vor dem 31.12.1924 errichtet wurden (Altbau), können jährlich 2,5% der anteiligen Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Wurde die Immobilie ab dem 01.01.1925 errichtet, beträgt die AfA 2% der Anschaffungskosten. Wohnhäuser können somit grundsätzlich über 50 Jahre mit 2 % abgeschrieben werden, Altbauten die vor 1925 errichtet wurden in 40 Jahre mit 2,5 %.
Zu berücksichtigen ist dabei selbstverständlich, dass nur der Anteil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten angesetzt werden darf, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt. Die einfache Formel hierzu lautet:
(Fläche des Arbeitszimmers * 100) / Wohnfläche = Arbeitszimmeranteil (in %).
Hat das Arbeitszimmer also eine Größe von 30m² in einem Haus mit einer Wohnfläche von 150m² (inklusive Arbeitszimmer), so ergibt sich daraus:
(30 * 100) / 150 = 20%
Beträgt nun der Anschaffungspreis der Immobilie ohne Grundstück (welches nicht mit einbezogen werden darf) beispielsweise 300.000 €, so erhält man:
2% (AfA) von 300.000 € = 6.000 €.
20% (Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnfläche) von 6.000 € = 1.200 €.
Arbeitszimmer und Betriebsvermögen
Ein Arbeitszimmer im Privathaus eines Selbstständigen oder Freiberuflers kann zum Betriebsvermögen gehören, wenn bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden, die im § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) dargestellt werden. Der Gesetzgeber bestimmt hier, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
Übersteigt der kalkulatorische Wert des Arbeitszimmers die Bagatellgrenzen, gehört er automatisch zum Betriebsvermögen und wird aus diesem Grund steuerlich relevant. Unternehmer, die dies ausschließen möchten, können das Arbeitszimmer bewusst als Raum zur Privatnutzung ausweisen. In diesem Fall können sie keine AfA ansetzen, müssen jedoch ebenfalls nicht befürchten, dass das Arbeitszimmer im Privathaus zum Betriebsvermögen gehört und zu einem späteren Zeitpunkt als stille Reserve des Unternehmens gilt.
Zusammenfassend ist es essenziell, gewissenhaft zu prüfen, welche Möglichkeiten der Abschreibung für ein Arbeitszimmer bestehen. Unternehmer, die nicht möchten, dass ihr Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gerechnet wird, sollten auf die Bagatellgrenzen achten. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitsanteil im häuslichen Arbeitszimmer mindestens 90 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, können pro Jahr höchstens 1.250 Euro Kosten als AfA angesetzt werden. Es kann sich also durchaus lohnen, prüfen zu lassen, ob alle Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Wie werden die Kosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung berücksichtigt?
Die abzugsfähigen Kosten werden in der Steuererklärung entweder als Werbungskosten bei Nicht-Selbständiger Tätigkeit oder als Betriebsausgaben bei Selbständigen geltend gemacht. Eingetragen werden die abzugsfähigen Kosten in der Anlage N der Steuererklärung.
Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, muss in der Steuererklärung das „Steuerformular Anlage N – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ ausgefüllt werden.
Die Anlage N muss jeder Steuerzahler einreichen, der Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug erzielt hat. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen bei der Einkommenssteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aufwendungskosten für Möbel in beruflich genutzten Räumen, die nicht als häusliches Arbeitszimmer gelten, werden ebenfalls grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abgesetzt.