Lohnsteuerklasse 2 – Vorteile, Voraussetzungen, Fallstricke

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Wenn Kinder versorgt werden müssen, haben es vor allem Alleinerziehende schwer. Diesem Nachteil trägt zumindest das Finanzamt Rechnung. Alleinerziehende können in die Lohnsteuerklasse 2 wechseln und von einigen Vorteilen profitieren.

Lohnsteuerklasse 2: Vergünstigung für Alleinerziehende nur bei Kindergeldanspruch

In der Lohnsteuerklasse 2 zahlen alleinerziehende Arbeitnehmer weniger Abgaben. Und zur finanziellen Unterstützung tragen höhere Freibeträge bei – allen voran der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 2.148 €.

Außerdem kann wie auch in der Klasse 1 ein Kinderfreibetrag beansprucht werden. Davon unberührt bleiben der Grundfreibetrag und ebenso der übliche Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Diese Werte wurden jetzt teilweise erhöht.

Der Grundfreibetrag steigt 2022 auf 9.984 €, der Kinderfreibetrag beträgt rückwirkend zum Januar nun 8.388 €. Ebenso angehoben wurde der Kinderzuschlag: Aktuell beträgt er bis zu 209 € monatlich. Dieser Zuschlag allerdings ist kein reines Privileg der Lohnsteuerklasse 2, er gilt auch für Elternpaare.

Voraussetzung für die Lohnsteuerklasse 2 ist der genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der muss beim Finanzamt beantragt werden, wird aber nur gewährt, wenn im Haushalt mindestens ein Kind dauerhaft lebt und versorgt wird. Außerdem muss Anspruch aufs Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bestehen. Dieses Kriterium ist ausschlaggebend, wenn etwa der Nachwuchs auch beim getrennten Partner lebt.

Hoher Entlastungsbetrag für jedes Kind

Völlig unerheblich ist der Familienstand. Ob ledig, geschieden, dauerhaft getrennt oder verwitwet – entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände. Bringen die es mit sich, dass eine alleinerziehende Person mehrere Kinder zu versorgen hat, so gibt es den Entlastungsbetrag auf Antrag für jedes Kind.

Wer bereits alleinstehend ist und ein Kind hat oder eines erwartet, kann die Lohnsteuerklasse 2 beantragen, und zwar innerhalb eines Jahres sobald die Voraussetzungen eintreten. Das kann eine Trennung sein, eine Scheidung oder der Tod des Ehepartners.

Der Anspruch auf die Vorteile der Lohnsteuerklasse 2 entfällt allerdings, wenn jemand heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder mit einer anderen volljährigen Person einen Haushalt führt. Gerade beim letzten Punkt ist Vorsicht geboten.

Vorsicht bei Haushaltgemeinschaften

Ist etwa ein Kind bereits volljährig, sollte für dieses nach wie vor Anspruch auf Kindergeld bestehen. In der Ausbildung geht das bis zum 25. Lebensjahr. Ist dies nicht der Fall, liegen auch die Voraussetzungen für eine „echte“ alleinerziehende Person nicht mehr vor. Grund: Wer ein einer Haushaltsgemeinschaft lebt, bewältigt das Leben nicht vollständig alleine.

Problematisch sind daher auch Wohngemeinschaften. Sobald jemand in der Wohnung gemeldet ist, vermutet das Finanzamt eine Haushaltsgemeinschaft. Ob aber tatsächlich eher getrennt gewirtschaftet wird, muss dann mit Einzelnachweisen belegt werden. Bei eheähnlichen Verhältnissen allerdings spielt das Finanzamt nicht mehr mit.

Sonderregelungen gibt es allerdings für Fälle, in denen pflegebedürftige Angehörige im Haushalt leben und versorgt werden. Obwohl dies in der Regel eine Zusatzbelastung ist, müssen auch hier Nachweise erbracht werden.

Abgesehen von derartigen Konstellationen steht und fällt die Lohnsteuerklasse 2 mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Störfaktor Nebenbeschäftigungen

Die Vorteile der Lohnsteuerklasse 2 greifen jedoch vor allem, wenn alleinerziehende Arbeitnehmer in einem einzigen Arbeitsverhältnis stehen. Bei weiteren Nebenbeschäftigungen können unter Umständen höhere Abgaben entstehen. In dem Fall sollte vorab geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2 lohnt.