Quellensteuer Australien: Anrechenbare Steuer Down Under

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Bei der sogenannten Quellensteuer wird die Steuer auf jeweilige Einkünfte direkt an der Quelle einbehalten. Damit gilt das Quellenlandprinzip, es wird also nach dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates verfahren.

In Deutschland wird so zum Beispiel auf den Arbeitslohn die Lohnsteuer oder auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die Kapitalertragsteuer erhoben.

Ausländische Quellensteuern und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die Regelungen über alle inländischen Quellensteuern finden sich im Einkommensteuergesetz. Schwieriger wird es allerdings, wenn es sich um ausländische Quellensteuern handelt. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerinländer im Ausland Einkünfte erzielt, die nach dem Quellenlandprinzip besteuert werden.

In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, Steuerzahlungen im Ausland auf solche in Deutschland anzurechnen – im Rahmen bestimmter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Diese Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind völkerrechtliche Verträge, in denen die Besteuerung innerhalb der jeweiligen Länder geregelt ist. Zwischen Deutschland und anderen Staaten bestehen über 100 Abkommen. Innerhalb dieser Abkommen sind auch Besteuerungsobergrenzen festgelegt.

Übersteigt die gezahlte Quellensteuer die maximale Höhe des eigenen Staates, kann man sich also die gezahlte Differenz vom ausländischen Staat erstatten lassen. Ebenso existieren sogenannte fiktive Quellensteuern. Dabei wurden keine Steuern entrichtet, können aber dennoch abgesetzt werden.

Investiert man also – in Form von Auslandsanleihen – in Ländern, mit denen im Rahmen der DBA solche Regelungen getroffen sind, kann man von diesen fiktiven Quellensteuern profitieren. Zu den Ländern zählen zum Beispiel Uruguay, Tunesien, Portugal, China und die Türkei.

Quellensteuer in Australien: DBA und Daten

Am 15. Februar 1975 trat das DBA zwischen Australien und Deutschland in Kraft. Ebenso wie von anderen Ländern lässt sich damit auch die in Australien entrichtete Quellensteuer in Deutschland anrechnen.

In Australien liegen Steuersätze von 30% auf Dividenden und 10% auf Zinsen vor. Der nach DBA höchstens anrechenbare Quellensteuersatz beträgt jeweils 15% bzw. 10%. Insofern lassen sich in Australien auf Dividenden 15% und auf Zinsen 10% anrechnen.

Liegt allerdings eine Befreiung vor (beispielsweise durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Freibeträgen), so kann die Quellensteuer teilweise oder auch vollständig erstattet werden. Außerdem gelten bestimmte Regelungen für einzelne Dividenden und Zinszahlungen.

So unterliegen bestimmte Dividenden, wie „franked dividends“ und „conduit income“ nicht der Quellenbesteuerung. Das „conduit foreign income“ (CFI) beschreibt ausländisches Einkommen, welches man über eine oder mehrere zwischengeschaltete australische Kapitalgesellschaften erhält. „Franked dividends“ werden hauptsächlich in Australien ausgegeben.

Dabei handelt es sich um Dividenden, für die das emittierende Unternehmen die Steuern bereits bezahlt hat. Insofern erhält der Anleger eine Steuergutschrift über den beglichenen Steuerbetrag. Ebenso entfallen beispielsweise auf Zinsen aus bestimmten öffentlichen Schuldverschreibungen keine Quellensteuerzahlungen.

Zwischen Australien und Deutschland existieren jedoch keine fiktiven anrechenbaren Quellensteuern, es können also keine nicht geleisteten Quellensteuern abgesetzt werden.