So berechnen Sie die Pendlerpauschale

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Zu Fuß zur Arbeit zu gehen oder nur einen kurzen Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen ist ein großer Luxus, den nicht alle Arbeitnehmer haben. Viele legen jeden Morgen und jeden Nachmittag zahlreiche Kilometer mit dem Auto zurück, um zu ihrem Arbeitsplatz und wieder nach Hause zu gelangen. Das frisst nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Benzin- und Verschleißkosten des Autos.

Der Fiskus kommt Pendlern aber entgegen, indem sie die täglich zurückgelegten Kilometer zur Arbeit in der Steuererklärung geltend machen können. Dank der Entfernungspauschalen mindert sich die Steuerlast und Arbeitnehmer erhalten zu viel gezahlte Steuern zurück. Sogar Fußgänger können die Kilometer zur Arbeit geltend machen.

Aktuelle Entfernungspauschalen

  • bis 2020 beträgt die Pauschale 0,30€ pro Entfernungskilometer
  • ab 2021 beträgt die Pauschale 0,35€ pro Entfernungskilometer
  • ab 2024 beträgt die Pauschale 0,38€ pro Entfernungskilometer

“Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte

Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu

20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.”

Quelle: Bundesfinanzministerium

Der Betrag wird mit der Anzahl der Arbeitstage und den täglichen Kilometern multipliziert, so ergibt sich der Betrag, um den die Steuerlast reduziert wird.

Wird die Pendlerpauschale anhand der kürzesten Route berechnet?

Einfache Strecke bedeutet, dass nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung mit der entsprechenden Entfernungspauschale multipliziert werden können. Auch auf öffentliche Verkehrsmittel sowie für den Fußweg zur Arbeit kann die Pendlerpauschale geltend gemacht werden.

Für die Pendlerpauschale muss der kürzeste Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort berechnet werden (dies geht am einfachsten mit einem Routenplaner, wie zum Beispiel Google Maps) und dieser mit der Pauschale in € und den Arbeitstagen multipliziert werden. In der Praxis sieht das folgendermaßen aus:

Herr Schmidt fährt 2022 jeden Tag 30 km zur Arbeit hin und 30 km zurück. Eine Strecke kann er mit 0,35€ Pendlerpauschale geltend machen. Er hat einen Job in einem Unternehmen mit 30 Tagen Urlaub, sodass er mit Feiertagen und Wochenenden auf 220 Arbeitstage im Jahr kommt. Multipliziert er nun die Kilometerzahl mit den Arbeitstagen und der Pendlerpauschale, ergibt sich der Betrag, um den er seine Steuerlast reduzieren kann.

Berechnung des Betrags

(30 km Hinweg + 30 km Rückweg ) x 220 Arbeitstage x 0,35 € (Pendlerpauschale) = 4.620 €

Wo muss die Pendlerpauschale in der Steuererklärung eingetragen werden?

Herr Schmidt kann also 4.620 € von der Steuer absetzen, was sich anhand der Arbeitstage und der Entfernung von Wohn- zu Arbeitsort berechnet. Es empfiehlt sich auch für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, trotzdem eine abzugeben. Nur dann kann die Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Die Kosten für die Entfernungspauschale, wie sie auch genannt wird, müssen in der Steuererklärung in die Anlage N als Werbungskosten in Zeile 31 eingetragen werden.

Grundsätzlich ist die Pendlerpauschale auf 4.500 € begrenzt, das heißt mehr als dieser Betrag darf in der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur für Wege, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurden.

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW oder einem Firmenwagen, kann der Betrag auch darüber liegen. Ebenso wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel über diesem Betrag liegen, können mehr als 4.500 € abgesetzt werden.

Was müssen Arbeitnehmer jetzt wissen?

Steuerzahler, die die Entfernung zur Arbeit über die Pendlerpauschale geltend machen wollen, sollten unbedingt eine freiwillige Steuererklärung abgeben. Zwar haben sie für diese bis zu vier Jahre Zeit. Je früher die Erklärung aber eingereicht wird, desto eher erhält man seine zu viel bezahlten Steuern zurück.