So lässt sich die Abschiedsfeier von der Steuer absetzen

Inhaltsverzeichnis

Wegen der Anerkennung von Werbungskosten gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Die Frage ist, ob ihr Anlass beruflicher oder privater Natur ist.

Abgrenzungsprobleme gibt es nicht nur bei Reisen, Bekleidung oder dem häuslichen Arbeitszimmer. Wann eine Abschiedsfeier steuerlich absetzbar ist, wurde einmal mehr in einem neueren Finanzgerichtsurteil konkretisiert.

Finanzamt stellt sich quer

Grundsätzlich gehört zu Werbungskosten alles, was das Einkommen ermöglicht. Was den Pauschbetrag von derzeit 1.000 € übersteigt, kann man sich vom Fiskus zurückholen. Bei den Kosten geht es aber nicht nur um die unentbehrlichen Grundlagen fürs Einkommen wie etwa Fahrtkosten oder Bewerbungen. Es zählt auch das, was Kontakte fördert und im Berufsleben schlicht erwartet wird – typischerweise eine Abschiedsfeier.

Hier aber stellen sich die Finanzämter gerne quer. In der offiziellen Begründung heißt es dann oft, dass die Bewirtungskosten der „persönlichen Repräsentation“ dienen. Natürlich steht der Einladende bei derartigen Anlässen wie auch Dienstjubiläen oder Beförderungen im Mittelpunkt. Doch das gehört nun mal zum Pflichtprogramm im Berufsleben. Steuerzahler, die das genauso sehen, erfahren zunehmend Unterstützung von den Gerichten.

Abschiedsfeier steuerlich absetzbar: Gerichtsurteil eins

In einem Fall wurde vom Hessischen Finanzgericht am 23.4.2013 entschieden (Az: 3K 11/10). Pikant an der Sache war, dass der Finanzbeamte den Werbungskostenabzug für die Abschiedsfeier seines Kollegen verweigerte. Der wiederum verabschiedete sich aus dem Beamtenleben, um danach als Steuerberater zu arbeiten.

Dazu hatte er seine Mitarbeiter in die Räume des Finanzamts zur Verköstigung eingeladen und wollte anschließend die Bewirtungskosten absetzen. Ob der verweigernde Kollege ebenfalls eingeladen war, ist übrigens nicht bekannt. Jedenfalls begründete er die Ablehnung unter anderem damit, dass die Abschiedsfeier selbst organisiert sei, was den Privatcharakter unterstreiche.

Ganz anders die Auffassung des Finanzgerichts. Erstens wurden nur Mitarbeiter geladen und zweitens die Diensträume in Anspruch genommen. Außerdem sei die Feier nicht vergleichbar mit Geburtstagen oder anderen privaten Ereignissen – es war der „letzte Akt der bisherigen Berufstätigkeit“. Im Ergebnis musste die Behörde die Werbungskosten voll anerkennen.

Angemessen und berufsbedingt: Gerichtsurteil zwei

Ähnlich urteilte kürzlich am 15.07.2015 das Finanzgericht in Münster (Az: 4K 3236/12E). Das Finanzamt hatte einem Ingenieur den Werbungskostenabzug in Höhe von 5.206 € versagt. Der hatte als leitender Angestellter in einem Unternehmen anlässlich seines Wechsels an eine Hochschule etwa 100 Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen: Kollegen, Kunden, Wissenschaftler, Behördenvertreter. Die Abschiedsfeier fand in einem Hotelrestaurant statt.

Das Finanzgericht erkannte darin eine eindeutige berufliche Veranlassung. Dafür sprach allein schon die Form: Die Organisation lief über das Sekretariat des bisherigen Arbeitgebers und wurde mit diesem abgestimmt. Zudem waren die Gäste ohne Anhang und Ehepartner eingeladen. Dass die Feier abends und in einem Restaurant stattfand, war völlig unerheblich. Obendrein war die Höhe der Ausgaben mit ca. 50 € pro Person sowie 150 € für die Musikuntermalung der Stellung des Ingenieurs angemessen. Dessen Jahresgehalt betrug 240.000 €.

Darauf kommt es an

Das Urteil zeigt, worauf es im Wesentlichen ankommt: Die Ausgaben müssen angemessen sein, also zum üblichen Rahmen sowie zum Einkommen passen. Ausufernde Gelage oder ein hoher Anteil von Privatpersonen bringen das ganze zum Kippen. Abgesehen davon ist es laut Bundesfinanzhof übrigens auch problemlos, wenn die Feier mit Kollegen etwa im privaten Garten stattfindet.

Wer dies beachtet, hat nebenbei einen Vorteil im Vergleich zu den üblichen Bewirtungskosten bei Geschäftsessen. Anders als die sind beruflich bedingte Abschiedsfeiern nicht nur zu 70%, sondern voll absetzbar. Auch müssen keine ausführlichen Bewirtungsbelege eingereicht werden. Es reicht die Rechnung vom Restaurant, vom Cateringservice oder eben Einkaufsbelege.