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Spitzensteuersatz: Berechnen Sie ihn ganz einfach selbst

Inhaltsverzeichnis

Je höher die eigenen Einkünfte sind, desto mehr Steuern muss man an das Finanzamt abtreten. Dieser Grundsatz ist wohl jedem Bundesbürger bekannt. So weit, so gut. Doch gibt es im deutschen Steuerrecht eigentlich einen festgelegten Höchststeuersatz oder sind den Abgaben nach oben keine Grenzen gesetzt? 

Der Spitzensteuersatz: 42 Cent pro Euro

Derzeit liegt der Spitzensteuersatz in der Bundesrepublik bei 42%. Verdient eine alleinstehende Person jährlich mehr als 52.882 €, dann ist sie dazu verpflichtet, den Spitzensteuersatz zu zahlen. Für verheiratete und zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, also 105.764 €. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Euro, der über das Limit von 52.882 € (oder 105.764 €) hinausgeht, mit 42 Cent besteuert werden muss. Doch wie funktioniert nun die Berechnung des Spitzensteuersatzes genau?

Spitzensteuersatz: Die Steuerprogression gibt den Takt an

Unter der Steuerprogression versteht man den Anstieg des effektiven Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen. Ab jedem Euro, der den Grundfreibetrag von 8.472 € übersteigt, muss Einkommenssteuer nach den Progressionsstufen gezahlt werden.

Der Steuersatz im Eingangsbereich beträgt 14% und steigt an bis zum Spitzensteuersatz von 42%. Dieser gilt bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 €. Danach folgt die Tarifzone IV beziehungsweise die sogenannte Reichensteuer von 45 %.

Der Spitzensteuersatz: So berechnen Sie ihn selbst

Um Ihren persönlichen Steuersatz zu berechnen, ist es in einem ersten Schritt nötig, entweder eine aktuelle Einkommenssteuertabelle oder aber einen Steuerrechner zur Hand zu haben. Schauen Sie anhand Ihres Jahresbruttoeinkommens nach, wie viele Steuern Sie zahlen müssen. Anhand dieses Steuerbetrags errechnen Sie nun den Steuersatz:

  • Multiplizieren Sie den Steuerbetrag mit 100
  • Dividieren Sie dieses Ergebnis durch das Jahresbruttoeinkommen

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Sie sind eine alleinstehende Person und haben ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von 60.000 € im Jahr. Somit fallen Sie unter den Spitzensteuersatz von 42 %.

Laut der Einkommensteuer im Jahr 2021 hätten Sie dann einen Steuerbetrag von 16.728 € zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Formel §32a EStG für die Einkünfte von 52.882 € bis 250.000 €:

0,42 * zvE (zu versteuerndes Einkommen) – 8.472 = Steuerbetrag

Nehmen Sie die 16.728 mal 100 und teilen das Ergebnis dann durch 60.000. Als Ergebnis erhalten Sie 27,88 %, dieser Satz stellt Ihre Durchschnittsbelastung dar.

Trotz Spitzensteuersatz: Vergessen Sie nicht den Solidaritätszuschlag

Über Ihren Steuerbetrag hinaus, sollten Sie jedoch den Solidaritätszuschlag und eine eventuell zu entrichtende Kirchensteuer nicht vergessen. Bei einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von 60.000 € beläuft sich der Solidaritätszuschlag auf 931,59 €, beziehungsweise eine Durchschnittsbelastung von 1,55 %.

Addiert mit dem oben errechneten Betrag von 16.728 € ergibt sich eine Gesamtsteuersumme von 17.659,59 €.