Sonderausgaben – Definition, Arten & Beispiele

Sonderausgaben – Definition, Arten & Beispiele
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Inhaltsverzeichnis

Wissenswertes über Sonderausgaben

Definition: Aufwendungen, die nicht zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen

Wer sie von den Steuern absetzen kann: Privatpersonen & Gewerbetreibende

Wo sie geltend gemacht werden: In der Einkommensteuererklärung

Ziel: Sie mindern das zu versteuernde Einkommen

Beispiele: Bestimmte Versicherungen, Unterhaltsleistungen & Spenden


Jährlich wird die Einkommensteuererklärung fällig, die häufig als lästig empfunden und daher nicht immer besonders gründlich erledigt wird. Wer gedankenlos eine Ausgabe nicht einträgt, verschenkt bares Geld. Denn bestimmte private Aufwendungen können steuerlich abgesetzt werden und reduzieren daher das zu versteuernde Einkommen.

Worum handelt es sich bei den Sonderausgaben? Welche können steuerlich geltend gemacht werden und wo sind sie bei der Steuererklärung einzutragen? HIer finden Sie die wichtigsten Tipps und Informationen rund um die Sonderausgaben bei der Steuer.

Definition: Was zählt steuerrechtlich zu Sonderausgaben?

Die Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz, genauer gesagt in den §§ 10 – 10g EStG, definiert und abschließend aufgezählt. Nach dem Gesetz handelt es sich bei Sonderausgaben um die in § 10 aufgezählten Aufwendungen „wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.“

Diese Sonderausgaben sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar und ergeben somit das (verminderte) zu versteuernde Einkommen.

Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem folgende Posten:

  • Krankenversicherungsbeiträge
  • Pflegeversicherungsbeiträge
  • Einzahlungen in Riester-Verträge
  • Beiträge zur Altersvorsorge
  • Unterhaltsleistungen an Kinder
  • Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner
  • Ausbildungskosten der Kinder
  • Schulgeld der Kinder
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kirchensteuer
  • Spenden
  • Modernisierungskosten für selbst bewohnte oder vermietete Immobilie, die unter Denkmalschutz steht

Alle Ausgaben, die im Einkommensteuergesetz nicht explizit genannt sind, erkennt das Finanzamt auch nicht als Sonderausgabe an.

Steuerrechtliche Sonderausgaben

Unterscheidung der Sonderausgaben

Es gibt vier Gruppen von Sonderausgaben, nach denen steuerlich unterschieden wird.

Dabei handelt es sich um folgende Ausgabearten:

  • Allgemeinen Sonderausgaben
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Sonstigen Vorsorgeaufwendungen
  • Sonstigen Sonderausgaben

Allgemeinen Sonderausgaben

Zur ersten Gruppe der Ausgaben zählen verschiedene allgemeine Sonderausgaben, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten.

Folgende Sonderausgaben zählen hierunter:

  • Unterhaltsleistungen für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten. Diese Verpflichtung besteht immer, falls sie nicht von den Ehepartnern im Ehevertrag oder eventuell wegen einer fehlenden Bedürftigkeit ausgeschlossen ist. Dieses sogenannte Realsplitting ist in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geregelt und beträgt maximal 13.805 € pro Kalenderjahr.
  • Renten & dauernde Lasten aufgrund besonderer Verpflichtungen sind in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geregelt.
  • Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dabei handelt es sich allerdings nur um Geldleistungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
  • Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Seit 2011 ist nur ein Abzug von 2/3 der Aufwendungen möglich und zwar in Höhe von maximal 4.000 € pro Kind, solange es noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kosten für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Kosten sind nur bis zu einer Höhe von 6.000 € absetzbar. Die Kosten für ein Masterstudium sind ausgeschlossen.
  • Schuldgeld für staatlich anerkannte inländische Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Hier gelten verschiedene Einschränkungen. Es können maximal 30% der Aufwendungen in Höhe von höchstens 5.000 € pro Kind abgesetzt werden.
  • Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG. Darunter fallen Spenden an politische Parteien oder Mitgliedsbeiträge. Die Grenze liegt dabei bei 20% des Gesamtbetrags oder der Einkünfte oder 4/1000 des Umsatzes, Lohnes oder Gehalts.

Achtung: Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt lediglich einen Pauschalbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) an!

Aufwendungen für die Altersvorsorge

Hier gibt es seit 2005 eine Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen in die Altersvorsorge und die sonstigen Aufwendungen. Noch bis 2019 muss das Finanzamt prüfen, ob die Berechnung nach der zuvor gültigen Rechtslage (also bis 2004) oder der neuen erfolgen muss.

Prüfungspunkt ist dabei, welche Rechtslage für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. Hier hat sich der absetzbare Anteil der Aufwendungen bei der Altersvorsorge von 60 % (im Jahr 2005) bis zu 88 % (im Jahr 2019) erhöht. Der prozentuale Anteil steigt jährlich um 2 % und wird 2025 bei 100 % liegen.

Folgende Beiträge gehören dazu:

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Die Beiträge zu berufsständischen Versorgungssystemen
  • Sowie Beiträge zur Basisversorgung
  • Beiträge zu privaten Rentenversicherungen wie Riester
  • Beiträge zur Basisversorgung, also beispielsweise der freiwilligen Altersversorgung als Selbstständiger (Rürup-Rente)
  • Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften in betrieblichen Altersversorgungen

Sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es seit 2010. Sie sind in §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. §10 Abs. 4 EStG aufgeführt. Darin ist die Höchstgrenze pro Kalenderjahr auf 2.800 € festgelegt. Pro Steuerpflichtigem beträgt der Höchstbetrag 1.900 €, bei einer Zusammenveranlagung dürfen die 2.800 € nicht überschritten werden.

Unter diese Rubrik fallen Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung (anteilig auch Kfz-Versicherung)
  • Krankenversicherung (nicht nur in Höhe der Basisversorgung)
  • Lebensversicherung, die vor 31.12.2004 abgeschlossen wurde
  • Pflegeversicherung
  • Risikoversicherung mit Leistungen im Todesfall nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
  • Unfallversicherung
Private Vorsorge, die von Steuer abgezogen werden kann

Sonstigen Sonderausgaben

Es gibt noch eine weitere, aber seltener genutzte Sparte für Steuerpflichtige, die in Baudenkmälern wohnen oder solche Objekte vermieten.

Absetzbar sind dabei:

  • Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von Baudenkmalen sowie Gebäuden in einem Sanierungsgebiet. Diese Gebäude müssen allerdings zu Wohnzwecken genutzt werden. (§ 10f EStG). Dabei kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Kalenderjahr der Fertigstellung sowie in den neun darauffolgenden Kalenderjahren mit bis zu 9 % als Sonderausgaben
  • Aufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter (im Inland), die aber weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG). Hier kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Herstellungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ebenfalls im Jahr der Fertigstellung dieser Maßnahmen als auch in den neun Folgejahren mit 9 % ansetzen. Allerdings nur, wenn die Aufwendungen „öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen.“

Beispiele für Sonderausgaben

Für die zwei häufigsten Fälle wollen wir uns nun jeweils ein Beispiel näher anschauen.

Beispiel Altersvorsorge

Herr Hansen ist Angestellter und zahlt jährlich 4.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sein Arbeitgeber zahlt ebenfalls 4.000 € Arbeitgeberanteil. Dazu sichert sich Herr Hansen zusätzlich mit einer Zahlung von 2.000 € in die Rürup-Rente ab.

Die Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgabe für die Altersvorsorge sieht so aus:

Arbeitnehmeranteil Herr Hansen:              4.000 €

+ Arbeitgeberanteil dazu                          4.000 €

+ Freiwillige Einzahlung Rürup:                 2.000 €

Zwischensumme (max. 23.712 €)            10.000 €

Hiervon können aktuell für 2019 bei der Steuer 88 % abgesetzt werden. Anschließend wird der Arbeitgeberanteil in voller Höhe gekürzt, wodurch sich die abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendung ergibt.

Dies sieht rechnerisch wie folgt aus:

88 % von 10.000 € =                               8.800 €

– Arbeitgeberanteil                                   4.000 €

= abzugsfähige Sonderausgabe                 4.800 €

Beispiel sonstige Vorsorgeaufwendungen für einen ledigen Angestellten.

Der ledige Markus Müller ist gesetzlich krankenversichert und sein Arbeitnehmeranteil hierfür beträgt 2.000 €, dazu kommt die Pflegeversicherung mit 310 €. Daneben zahlt er jährlich eine Unfallversicherung in Höhe von 500 € und eine Haftpflichtversicherung von 200 €.

Rechnerisch stellt sich das wie folgt dar:

Gesamtsumme Vorsorgeaufwendungen (2.000 + 310 + 500 + 200)=                     3.010 €

Maximal abzugsfähig sind jedoch nur                                                                    1.900 €

Angesetzt werden kann jedoch mindestens die Basisversicherung:

Krankenversicherung abzüglich 4% =                                                                   1.920 €

Pflegeversicherung                                                                                                310 €

Gesamtsumme Vorsorgeaufwendungen                                                                2.230 €

Diese Summe kann demzufolge abgesetzt werden. Die Haftpflicht- und Unfallversicherung bleiben unberücksichtigt.

Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Es gibt also verschiedene Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz, die in den §§ 10 – 10 f EStG abschließend aufgezählt sind und die der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen darf. Dabei sind für alle Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen allerdings bestimmte Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen gegeben.

Außerdem sind diese Sonderausgaben nur dann absetzbar, wenn sie nicht zu den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben zählen. Diese werden steuerrechtlich immer zuerst abgezogen. Hinzu kommt, dass die Sonderausgaben eventuell mit einem Pauschbetrag verrechnet wird und dadurch die Steuerzahlung verringert oder eine Erstattung anfallen kann. Ein Pauschbetrag ist dabei ein Mindestbetrag, der ohne zu beweisende Einzelbeträge angerechnet wird.

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens gestaltet sich wie folgt

Einnahme der Gewerbetreibenden oder Angestellten

– Betriebsausgaben (Gewerbe) oder Werbungskosten (Angestellte)

= Gewinn (Gewerbe) oder Einkünfte (Angestellte)

– Altersentlastungsbeitrag oder Abzug für Land- und Forstwirtschaft

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Sonderausgaben

– Vorsorgeaufwendungen

– außergewöhnliche Belastungen

– sonstige Beträge

= Einkommen

– Kinderfreibeträge (falls günstiger als Kindergeld)

= zu versteuerndes Einkommen

In welche Formulare muss man die Sonderausgaben eintragen?

Nachdem der Steuerpflichtige alle möglichen absetzbaren Sonderausgaben und Beträge beisammen hat, geht es an das Ausfüllen der Formulare. Hierbei stellt sich meist ein neues Problem. Häufig bestehen nämlich Unsicherheiten, in welche Formulare diese Beträge einzutragen sind.

Dafür können individuell mehrere unterschiedliche Anlagen notwendig sein:

  • In den Mantelbogen kommen beispielsweise die Spenden und die Kirchensteuer, aber auch der Unterhalt für den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner.
  • In die Anlage Vorsorgeaufwand kommen hingegen beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Altersvorsorge.
  • In die Anlage AB kommen die Angaben zur Riester-Rente.
  • In die Anlage Kind gehören die Kinderbetreuungskosten oder das Schulgeld für Privatschulen.

Wie werden Beiträge zur Riester-Rente berücksichtigt?

Steuerpflichtige, die in eine Riester-Rente investieren, erhalten dafür unter bestimmten Voraussetzungen Zulagen vom Staat, die ebenfalls im Riester-Vertrag gutgeschrieben werden. Wenn diese Beträge in der Anlage AV bei der Steuererklärung abgegeben werden, prüft das Finanzamt, was für den Steuerpflichtigen günstiger kommt (Günstigerprüfung).

Entweder ist der Sonderausgabenabzug rentabler oder die Zulagen. Dies ist wichtig, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Dann wird die Differenz zwischen Steuervorteil und Zulagen erstattet. Pro förderungsberechtigtem Ehepartner gilt ein Höchstbetrag von 2.100 €. Für Familien ist gewöhnlich die staatliche Zulage die günstigere Variante.

Wichtig: Folgen bei vorzeitiger Riestervertrag-Auflösung

Bei der Auflösung eines Riester-Vertrags muss das Geld zweckgebunden für die Altersvorsorge verwendet oder aber die Zulagen und die Steuerersparnis an den Staat zurückbezahlt werden.

Was ist bei der Kirchensteuer absetzbar?

Die Kirchensteuer ist in voller Höhe absetzbar. Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer beginnt gewöhnlich mit der Taufe oder durch den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft. Die Kirchensteuer wird dann ab dem Folgemonat des Eintritts fällig. Sie endet erst mit dem Ende des Monats, in dem der Steuerpflichtige stirbt oder seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.

Wer aus der Kirche austritt, bei dem endet die Steuerpflicht je nach Bundesland noch im Monat der Austrittserklärung oder mit Beginn des Folgemonats. Die Höhe der Kirchensteuer schwankt ebenfalls je nach Bundesland zwischen 8 und 9 %.

Die Kirchen müssen mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein, damit die Kirchensteuer abgesetzt werden kann. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Empfangsbestätigung der bezahlten Summe übergibt.

Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern ein sogenanntes Kirchengeld, das ebenfalls als Sonderausgabe absetzbar ist. Die Scientology Church ist übrigens keine Religionsgemeinschaft.

Die Mitgliedschaft in welchen Religionsgemeinschaften begründen die Zahlung einer Kirchensteuer?

Beispiele dafür sind:

  • Altkatholische Kirche
  • Bischöfliche Methodistenkirche
  • Evangelische Landeskirchen
  • Evangelisch-freikirchliche Gemeinden
  • Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche)
  • Freireligiöse Gemeinden
  • Griechisch-Orthodoxe Metropolie
  • Heilsarmee
  • Israelitische Religionsgemeinschaften
  • Jüdische Kultusgemeinden
  • Mennoniten Gemeinde in Hamburg-Altona
  • Neuapostolische Kirche
  • Römisch-Katholische Kirche
  • Selbstständige Evangelische-Lutherische Kirche
  • Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz
  • Zeugen Jehovas
Sonderausgaben: Zuwendungen

Wie kann man mit Spenden Steuern sparen?

Eine beliebte Methode ist die Steuerersparnis aufgrund erfolgter Spendenzahlung. Damit die Spende jedoch abgesetzt werden kann, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen.

Sie muss  – genau wie Mitgliedsbeiträge –

  • Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bezahlt worden sein.
  • Die Geld-, Sach- oder Zeitspende (unentgeltliche Arbeitsleistung), muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Bei Sachspenden muss der Marktwert der Gegenstände belegt werden.
  • An eine steuerbegünstigte Organisation gegangen sein.
  • Mit einer Spendenquittung des Empfängers nachgewiesen werden.

Darin muss diese Einrichtung dem Spender eine Bestätigung darüber zur Verfügung stellen, dass sie von der Körperschaftssteuer befreit ist und wozu die Mittel verwendet werden. In der Bestätigung ist auch eine Unterscheidung zu treffen, ob es sich bei dem Betrag um einen Mitgliedsbeitrag oder eine Spende handelt.

Wenn diese Voraussetzung zutrifft, erkennt das Finanzamt diese Beiträge bis zu einer Höhe von 20 % der Gesamteinkünfte an. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € gilt übrigens ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Beispielsweise bei Spenden in Katastrophenfällen. Dabei erkennt das Finanzamt auch Bareinzahlungsbelege oder Kontoauszüge als Nachweis an.

Welche steuerbegünstigten Organisationen gibt es?

Die Definition ist in § 10b Abs. 1 EStG gegeben. Danach kommt jede juristische Person des öffentlichen Rechts, sowie öffentliche Dienststellen oder von der Körperschaftssteuer befreite Organisationen des privaten Rechts (im Inland) infrage.

Allerdings kann auch an private Organisationen im EU/EWR-Ausland (außer der Schweiz) gespendet werden. Das Finanzamt prüft in diesem Fall, ob diese Organisationen bei der Erzielung inländischer Einkünfte steuerfrei wären. Daher benötigt der Spender eine von dort ausgestellte Bestätigung über den Erhalt und den Verwendungszweck der Spende.

Folgende Organisationen sind also als Spender anerkannt:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Beispielsweise: Stadt- & Gemeindeverwaltungen, Kirchen, Universitäten, Fach- & Kunsthochschulen)
  • Öffentliche Dienststellen (Dazu zählen zum Beispiel: staatliche Museen, Staatstheater, Landesbibliotheken, Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft)
  • Von der Körperschaftsteuer befreite Organisationen des privaten Rechts im Inland (dazu gehören, Stiftungen, gemeinnützige Vereine, karitative Organisationen oder Religionsgemeinschaften).

Wer also mit Spenden Steuern sparen will, sollte darauf achten, die Zuwendungen nur an die anerkannten Organisationen weiterzuleiten. Dabei müssen die Förderungswecke beachtet sowie die erforderlichen Nachweise berücksichtigt werden.

Sonderfall Parteispenden

Spenden aber auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können bei Einzelpersonen bis zu 825 € und bei gemeinsam veranlagten Eheleuten bis zu 1.650 € jährlich abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Spenden oder Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen. Selbstverständliche müssen diese die gesetzlichen Vorausforderung für die Steuerbegünstigung erfüllen. Dabei können solche Spenden zur Hälfte von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wichtig

Berechnung: Bei einer Spende in Höhe von 1.000 €, können also 500 € von der Einkommensteuerlast abgezogen werden anstatt vom zu versteuernden Einkommen.

Nicht anerkannte Spenden

Obwohl das Gesetz klar regelt, welche Spenden bis zu welcher Höhe an welche Organisation und für welche Zwecke anerkannt werden, gibt es häufig Fälle, die für Unsicherheit sorgen. Daher sei nochmals erwähnt, welche Arten von Spenden nicht anerkannt werden.

Folgende Spenden oder Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar:

  • Spenden an Privatpersonen oder Bettler sowie Durchlaufspenden werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Mitgliedsbeiträge für Sport-, Heimat- & Karnevalsvereine sind nicht absetzbar.
  • Ebenfalls nicht steuerlich begünstigt sind Mitgliedsbeiträge bei Tier- oder Pflanzenzuchtvereinen (Kleingartenvereine).

Außerdem sind folgende Zuwendungen ebenfalls nicht anerkennbar:

  • Eine direkte Zahlung an Bedürftige
  • Eine Zahlung in einen Klingelbeutel
  • Loskäufe einer Wohlfahrtslotterie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, zu denen der Steuerpflichtige im Rahmen eines Straf- oder Gnadenverfahrens verpflichtet wurde.

Fazit

Bei der jährlichen Steuererklärung lassen sich neben der Angabe von Werbungskosten auch Sonderausgaben eintragen, die häufig von der Steuer abziehbar sind und zu einer erheblichen Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führen können.

Allerdings sind bei den verschiedenen Möglichkeiten auch unterschiedliche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Zunächst muss es sich um eine im Einkommensteuergesetz aufgezählte Aufwendung handeln. Denn alle vom Finanzamt anerkannten Sonderausgaben und Aufwendungen sind dort abschließend aufgezählt.

Infrage kommen folgende Ausgabearten:

  • Allgemeinen Sonderausgaben
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Sonstigen Vorsorgeaufwendungen
  • Sonstigen Sonderausgaben

Abgesehen davon müssen für die Aufwendungen Höchstgrenzen berücksichtigt und im Falle von Spenden bestimmte Nachweise erbracht werden.

An den Sonderausgaben wird gelegentlich auch Kritik geübt, da sie häufig weniger Ersparnisse bringen als die Werbungskosten. Schließlich werden alle Werbungskosten in der angefallenen Höhe abgesetzt, ohne dass dabei eine Höchstgrenze oder Höchstbetrag zu beachten wäre. Bei den Sonderausgaben hingegen sind die jeweiligen Ausgabearten ihrer Höhe nach begrenzt und besitzen somit einen Höchstbetrag und können somit nicht darüber hinaus abgesetzt werden.