Unwetter-Schäden am Dach: Wann es von den Versicherungen Geld gibt

Unwetter-Schäden am Dach: Wann es von den Versicherungen Geld gibt
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Ein starker Sturm zieht auf, die Ziegel klappern, und am nächsten Morgen ist der Schaden sichtbar: Das Dach Ihres Mietshauses oder Ihrer Immobilie wurde beschädigt. Für Vermieter und Immobilienbesitzer bedeutet das oft nicht nur organisatorischen Stress, sondern auch die Sorge vor unkalkulierbaren Kosten. Doch wer kommt für die Reparatur auf?

In diesem Ratgeber erfahren Sie genau, welche Versicherung bei welchem Unwetterschaden greift, welche Pflichten Sie im Schadensfall zwingend beachten müssen und wie Sie verhindern, dass die Versicherung ihre Zahlungen kürzt.

Welche Versicherung zahlt bei welchem Unwetterschaden?

Nicht jedes Unwetter ist versicherungstechnisch gleich zu bewerten. Für Sie als Eigentümer ist es entscheidend, die genaue Ursache des Dachschadens zu kennen, denn danach richtet sich, an welche Police Sie sich wenden müssen. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen zwei Versicherungsarten.

Die Wohngebäudeversicherung: Ihr Schutz bei Sturm und Hagel

Die klassische Wohngebäudeversicherung ist in der Regel Ihre erste Anlaufstelle. Sie übernimmt die Reparaturkosten am Dach (und an fest mit dem Gebäude verbundenen Teilen), wenn der Schaden durch Sturm, Hagel oder direkten Blitzschlag verursacht wurde.

Wichtig zu wissen: Versicherungen sprechen in ihren Bedingungen meist erst ab Windstärke 8 (das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 km/h) offiziell von einem Sturm. Den Nachweis darüber liefert im Zweifel der Deutsche Wetterdienst. Oft reicht den Versicherern aber schon die Tatsache aus, dass in der direkten Nachbarschaft ebenfalls Schäden an Gebäuden aufgetreten sind.

Die Elementarschadenversicherung: Unverzichtbar bei extremen Wetterlagen

Ein häufiger Irrtum vieler Immobilienbesitzer ist die Annahme, dass die Gebäudeversicherung jeden wetterbedingten Schaden abdeckt. Das ist nicht der Fall. Drückt beispielsweise gewaltiger Schneedruck das Dach ein oder führt extremer Starkregen dazu, dass Wassermassen das Gebäude beschädigen, greift die normale Wohngebäudeversicherung nicht.

Hierfür benötigen Sie eine Elementarschadenversicherung. Sie wird als Zusatzbaustein zur Gebäudeversicherung abgeschlossen. Angesichts der zunehmenden Wetterextreme und Starkregenereignisse in Deutschland ist dieser Baustein für eine lückenlose finanzielle Absicherung Ihres Eigentums mittlerweile fast unverzichtbar geworden.

Erste Hilfe am Dach: Ihre wichtigsten Pflichten als Eigentümer

Wenn der Sturm abgeklungen ist und der Schaden sichtbar wird, ist schnelles, aber besonnenes Handeln gefragt. Als Versicherungsnehmer haben Sie sogenannte Obliegenheiten (Pflichten). Werden diese missachtet, riskieren Sie, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt oder im schlimmsten Fall sogar ganz verweigert. Beachten Sie daher unbedingt die folgenden drei Schritte:

1. Umfassende Beweissicherung: Dokumentieren Sie alles

Bevor Sie oder beauftragte Handwerker mit den Aufräumarbeiten beginnen, müssen Sie den Schaden im Detail festhalten.

  • Machen Sie aussagekräftige Fotos und Videos aus verschiedenen Perspektiven. Fotografieren Sie das Dach von außen sowie eventuelle Folgeschäden (wie Wassereintritt) im Inneren des Gebäudes.
  • Sichern Sie beschädigte Teile wie herabgefallene Dachziegel oder abgebrochene Äste fotografisch, bevor diese weggeräumt werden.
  • Wenn Mieter den Schaden zuerst bemerken, bitten Sie diese umgehend, Ihnen Beweisfotos zukommen zu lassen.

2. Die Schadenminderungspflicht: Schlimmeres verhindern

Sie sind vertraglich dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten und Folgeschäden zu vermeiden. Regnet es beispielsweise durch ein abgedecktes Dach hinein, müssen Möbel abgedeckt, Wasser aufgewischt oder das Dach provisorisch mit einer Plane abgedichtet werden.

Wichtiger Hinweis: Ihre Sicherheit und die Ihrer Mieter geht immer vor! Steigen Sie niemals selbst auf ein sturmbeschädigtes Dach. Beauftragen Sie für die Notabdichtung einen professionellen Dachdecker oder rufen Sie in akuten Gefahrensituationen (z. B. bei herabstürzenden Ziegeln auf den Gehweg) die Feuerwehr. Die Kosten für solche notwendigen Notmaßnahmen werden von der Versicherung in der Regel problemlos übernommen.

3. Die unverzügliche Meldepflicht

Melden Sie den Unwetterschaden so schnell wie möglich Ihrer Versicherung. Greifen Sie am besten sofort zum Telefon oder nutzen Sie das Online-Portal Ihres Anbieters. Zwar räumen viele Verträge eine Meldefrist von einer Woche ein, bei größeren Sturmereignissen ist es jedoch ratsam, sich sofort in die Bearbeitungsschleife einzureihen.

Der größte Fehler: Geben Sie niemals eigenmächtig die endgültige Reparatur des Daches in Auftrag! Beauftragen Sie Handwerker zunächst nur mit der Notreparatur. Die finale Instandsetzung darf erst nach Freigabe durch die Versicherung erfolgen, da diese oft zunächst einen Gutachter schicken möchte, um den Schaden vor Ort zu prüfen.

Der Fallstrick „Wartungsstau“: Wenn die Versicherung die Zahlung kürzt

Ein Sturmschaden ist ärgerlich genug, doch noch unangenehmer wird es, wenn die Versicherung plötzlich die Regulierung verweigert oder die Auszahlungssumme drastisch kürzt. Das passiert häufiger als gedacht – und zwar immer dann, wenn sich die Versicherung auf einen sogenannten „Wartungsstau“ beruft.

Als Eigentümer einer Immobilie unterliegen Sie der Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen dafür Sorge tragen, dass von Ihrem Gebäude keine Gefahr ausgeht und es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. War das Dach bereits vor dem Sturm marode, waren Ziegel locker oder Dachrinnen jahrelang verstopft, argumentieren Versicherer oft, dass der Schaden auch bei einem harmloseren Wetterereignis eingetreten wäre.

So schützen Sie sich: Die beste Prävention gegen den Vorwurf des Wartungsstaus ist eine regelmäßige und vor allem dokumentierte Dachwartung. Lassen Sie Ihr Dach idealerweise einmal im Jahr (oder mindestens alle zwei Jahre) von einem Fachbetrieb kontrollieren. Heben Sie die Rechnungen und Wartungsprotokolle des Dachdeckers gut auf. Im Schadensfall sind dies Ihre besten Beweise dafür, dass sich das Gebäude in einem einwandfreien Zustand befand und der Sturm die alleinige Ursache war.

Speziell für Vermieter: Wer zahlt bei Mietminderung und Mietausfall?

Ein schwerer Dachschaden hat bei vermieteten Objekten oft direkte Auswirkungen auf die Bewohner. Tropft Wasser durch die Decke in die Dachgeschosswohnung, ist der Mieter laut Mietrecht berechtigt, die Miete zu mindern. Ist die Wohnung durch den Wasserschaden vorübergehend unbewohnbar, entfällt die Mietzahlung sogar komplett. Für Sie als Vermieter entsteht so neben den Reparaturkosten ein massiver finanzieller Ausfall.

In solchen Fällen greift die Mietausfallversicherung. Diese ist bei guten Wohngebäudeversicherungen oft bereits als Baustein integriert, kann aber auch separat abgeschlossen werden. Sie erstattet Ihnen den entgangenen Mietzins für die Dauer der Reparaturarbeiten – je nach Tarifvertrag meist für einen Zeitraum von 12 bis hin zu 24 Monaten.

Wichtig zur Abgrenzung: Viele Mieter wenden sich bei Sturmschäden an ihrem eigenen Mobiliar (z. B. ein durch Regenwasser ruinierter Teppich oder ein beschädigter Fernseher) fälschlicherweise an den Vermieter. Hier müssen Sie klar abgrenzen: Schäden am beweglichen Inventar des Mieters sind niemals über Ihre Gebäudeversicherung abgedeckt. Hierfür ist ausschließlich die Hausratversicherung des Mieters zuständig.

Schritt-für-Schritt-Checkliste für den Schadensfall

Damit Sie im Ernstfall den Überblick behalten und Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung wahren, hilft Ihnen diese kompakte Übersicht:

  1. Sicherheit gewährleisten: Betreten Sie keine einsturzgefährdeten Bereiche. Rufen Sie bei akuter Gefahr (z. B. herabfallende Ziegel auf öffentliche Wege oder Straßen) sofort die Feuerwehr.
  2. Beweise sichern: Fotografieren oder filmen Sie den Schaden aus verschiedenen Winkeln, noch bevor mit den Aufräumarbeiten begonnen wird. Dokumentieren Sie unbedingt auch Folgeschäden im Innenbereich.
  3. Schaden mindern: Veranlassen Sie eine Notabdichtung (beispielsweise eine Plane über offene Dachstellen durch einen Notdienst), um das Eindringen von weiterem Regenwasser zu stoppen.
  4. Versicherung kontaktieren: Melden Sie den Schaden unverzüglich, am besten noch am selben Tag, Ihrer Wohngebäude- oder Elementarschadenversicherung.
  5. Reparatur abstimmen: Beauftragen Sie Handwerker mit der finalen und dauerhaften Instandsetzung erst, nachdem die Versicherung die Kostenübernahme explizit freigegeben hat.
  6. Mieter informieren: Klären Sie Ihre Mieter transparent über den Zeitplan der Reparaturarbeiten auf und weisen Sie sie darauf hin, Schäden an ihrem eigenen Eigentum umgehend ihrer eigenen Hausratversicherung zu melden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Versicherungen definieren einen Sturm in den Vertragsbedingungen in der Regel ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Den offiziellen Nachweis liefert meist der Deutsche Wetterdienst, oft reicht den Versicherern aber auch der Nachweis, dass an benachbarten Gebäuden zeitgleich ähnliche Sturmschäden aufgetreten sind.
Nein. Sie sind zwar gesetzlich dazu verpflichtet, Notreparaturen (wie das provisorische Abdecken mit einer Plane) zur Schadensminderung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die eigentliche, finale Reparatur des Daches darf jedoch erst in Auftrag gegeben werden, wenn die Versicherung den Schaden geprüft und Ihnen die offizielle Freigabe zur Reparatur erteilt hat.
Nein. Die Wohngebäudeversicherung deckt ausschließlich Schäden am Gebäude selbst sowie an fest verbauten Teilen ab. Wird durch das beschädigte Dach beispielsweise das Sofa, ein Teppich oder der Fernseher des Mieters durch Regenwasser ruiniert, ist dafür allein die Hausratversicherung des jeweiligen Mieters zuständig.