Freiwillig versichert in der GKV – das sind die Voraussetzungen

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Wer nicht von der Versicherungspflicht erfasst wird und feststellt, dass er mit einer privaten Krankenversicherung, PKV, schlechter stehen würde, der kann freiwillig Mitglied in der GKV, der gesetzlichen Krankenversicherung, werden. Zu beachten sind einige Voraussetzungen und Besonderheiten.

Eine Krankenversicherung ist mittlerweile Pflicht, sei es bei in der PKV oder der GKV. Die Wahl haben alle, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Dies gilt für Beihilfeberechtigte, Arbeitnehmer oder Selbständige gleichermaßen. Die Grenze liegt aktuell bei 4.575 € pro Monat bzw. 54.900 € im Jahr.

Freiwillig in der GKV – Anspruchsberechtigte

Freiwillig in der GKV versichern kann sich jeder, dessen Versicherung bei einer gesetzlichen Kasse beendet ist. Folgende Personen kommen in Betracht:

  • Selbständige
  • Beamte
  • Arbeitnehmer, deren Gehalt über der oben genannten Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt
  • Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, nachdem er in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war
  • Familienangehörige, deren bisherige Mitversicherung erlischt
  • Kinder, die nicht mitversichert sind, weil ein Elternteil wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze nicht GKV-Mitglied ist
  • Studenten, die deren Voraussetzungen für die Krankenversicherung nicht mehr erfüllen
  • Schwerbehinderte im Sinne des §1 des Schwerbehindertengesetzes
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Auslandsbeschäftigung beendet wurde, sofern sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr ins Inland erneut eine Beschäftigung aufnehmen

Freiwillig in der GKV – Beiträge

Wer freiwillig in der GKV bleiben will, muss das innerhalb von drei Monaten seiner gesetzlichen Krankenkasse mitteilen. Wenn nicht, so erlischt der Anspruch auf Mitgliedschaft. Lediglich Arbeitnehmer, die die JAEG überschreiten, bleiben automatisch weiterversichert.

Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, wobei der Höchstbetrag an der Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 € in diesem Jahr endet. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist übrigens nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verwechseln. Deren Wert liegt seit 2003 darüber.

Zusatzbeitrag seit 2015

Für Arbeitnehmer gilt also, dass sie die Hälfte der 14,6% von höchstens 4.125 € Monatsgehalt zahlen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Allerdings verlangen die Kassen seit Anfang des Jahres obendrein einen Zusatzbeitrag, um ihre Kosten zu decken. Der ist je nach Kasse verschieden und erhöht den Beitragssatz auf bis zu 15,15%.

Da Selbständige keinen Arbeitgeber haben, müssen sie den Eigenanteil und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Hinzu kommt: Bei derartigen Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, werden sämtliche Einkünfte, also auch Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen zugrunde gelegt.

So hoch ist der Mindestbeitrag

Nach unten hin gilt für die Beiträge eine Mindestbemessungsgrenze. Die Kassen unterstellen dabei ein Einkommen von mindestens 945 € pro Monat. Der Kassenbeitrag beträgt damit 146,48 €.

Ein Mindestbetrag gilt auch für Selbständige. Bei ihnen unterstellt die Kasse mindestens 2.126,25 € monatlich. Beim regulären Beitrag mit Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche müssen sie mindestens 329,57 € zahlen. Verzichten sie auf das Krankgeld, so zahlen sie beim ermäßigten Satz immer noch 14,9%. Ärgerlich für alle Selbständigen, die weniger verdienen.

In der Gesamtbetrachtung jedoch hat der Verbleib in der GKV nicht nur Nachteile. So gibt es anders als bei der PKV keine Gesundheitsprüfung – ein Vorteil vor allem im fortgeschrittenen Alter.