Risikolebensversicherung: Wie Sie doppelt Steuern sparen können
Wenn Sie eine Risikolebensversicherung abschließen, um für Ihre Hinterbliebenen vorzusorgen, falls Ihnen etwas zustößt, spielen auch steuerliche Aspekte eine Rolle.
Zum einen können Sie die Beiträge für die Risikolebensversicherung als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Zum anderen sollte der Versicherungsvertrag so gestaltet werden, dass die Versicherungsleistung im Versicherungsfall für die Hinterbliebenen steuerfrei ist.
Beiträge als Sonderausgabe absetzen
Die gesetzliche Grundlage für die Absetzung der Versicherungsbeiträge einer Risikolebensversicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung ist der § 10 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Dieser besagt unter anderem, dass Beiträge für solche Risikoversicherungen als Sonderausgabe gelten, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Dabei sind die Beiträge immer als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen dürfen immer bis zum geltenden Höchstbetrag von der Steuer abgesetzt werden. Pro Kalenderjahr sind das bis zu 1.900 €, wenn dem Steuerpflichtigen ein steuerfreier Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wird. Wer seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zahlt, darf sogar bis zu 2.800 € pro Jahr geltend machen.
Wenn Erbschaftssteuer fällig wird
Auch bei der Auszahlung einer Risikolebensversicherung hält das Finanzamt gerne die Hand auf. Kommt die Versicherungspolice zur Auszahlung, fällt keine Einkommen-, wohl aber Erbschaftsteuer an. Das ist allerdings bei verheirateten Paaren oder den Kindern oft nicht problematisch, da hier hohe Freibeträge gelten.
Nach aktuellem Steuerrecht liegt der Freibetrag für Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei 500.000 € und für Kinder bei 400.000 €. Ganz anders sieht es jedoch bei unverheirateten Paaren aus, wo der Freibetrag lediglich 20.000 € beträgt. Wenn Sie folgenden Tipp berücksichtigen, können Sie die Erbschaftsteuer allerdings vollständig vermeiden.
Risikolebensversicherung steuerfrei: Wie Sie Erbschaftsteuer vermeiden
Um die Erbschaftsteuer zu umgehen, sollte derjenige, der das Geld im Todesfall erhalten soll, die Versicherungspolice abschließen und seinen Partner versichern. In diesem Fall zahlt er für seine eigene Absicherung im Todesfall seines Partners und die Erbschaftsteuer entfällt.
Im Klartext: Wer als Versicherungsnehmer eine Leistung aufgrund eines Versicherungsvertrages erhält, bei dem er die Prämien selbst bezahlt hat, erhält die Versicherungsleistung nicht als Erbe, sondern als vertragliche Leistung und damit steuerfrei.
Ein Beispiel: Ein unverheiratetes Paar will eine optimale gegenseitige Absicherung dadurch erreichen, dass auf beide Partner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Im ersten Vertrag wird das Leben der Frau versichert.
Sie wird im Antragsformular als versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Todesfall (der Frau) ist in diesem Vertrag hingegen der Mann.
Umgekehrt – also über Kreuz – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben des Mannes versichert werden soll. Hier ist die Frau Versicherungsnehmerin und zahlt die Prämien. Versicherte Person ist der Mann. Stößt ihm etwas zu, erhält die Frau die Versicherungssumme steuerfrei ausgezahlt.
Besonders interessant bei größeren Vermögen
Diese Konstellation ist vor allem interessant, wenn größere Vermögen vorhanden sind und die Freibeträge nicht ausreichen, um alle Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen.
Nicht nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern gerade unverheiratete Partner können sich auf diese Weise optimal gegenseitig absichern. Gerade weil sie im Erbfall lediglich einen Freibetrag von 20.000 € in Anspruch nehmen können.