Sach- und Haftpflichtversicherung: besser gemeinsam abrechnen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit einem Urteil den Rücken von Vermietern, deren Betriebskostenabrechnung von Mietern mit dem Argument angefochten wird, dass sie formell unwirksam sei:

Der BGH hat entschieden, dass die Sach- und die Haftpflichtversicherung in den gemeinsamen Posten „Versicherung“ zusammengefasst werden können.  Lesen Sie hier mehr zu dieser Vereinfachungs-Vorschrift.

Sach- und Haftpflichtversicherung: Abrechnung nicht detailliert genug

Das leidige Thema Betriebskostenabrechnung: Immer wieder führt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Der BGH musste deshalb in einem Fall vermitteln, in dem ein Mieter die entstandenen Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung nicht entrichten wollte.

Seine Begründung lautete, dass beide Posten zu einer einzigen Position mit dem Namen „Versicherung“ zusammengefasst wurden. Dies hielt der Mieter für formell unwirksam, da seiner Ansicht nach dadurch  die Aufschlüsselung der entstandenen Kosten nicht genau genug sei. Folglich könne er weder die Plausibilität der Kostenhöhe überprüfen noch die Umlagefähigkeit.

BGH: Sach- und Haftpflichtversicherung gemeinsam abgerechnet

Dieser Argumentation des Mieters schlossen sich die Richter des BGH jedoch nicht an, sondern entschieden im Sinne des Vermieters. Damit die Betriebskostenabrechnung rechtlich wirksam ist, sei die Aufschlüsselung nach den Kostenkatalogen ausreichend, die im Mietvertrag vereinbart wurden.

Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Betriebskostenabrechnung für den Mieter nachvollziehbar und somit auch prüffähig sein muss. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn die entstandenen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung deutlich erkennbar sind. Entsprechende Belege müssten dann nur noch zur Kontrolle eingesehen werden.

Außerdem wies der BGH explizit darauf hin, dass eng miteinander verwandte Kostenposten – wie in dem konkreten Fall die Sach- und Haftpflichtversicherung – auch unter einer Position auf der Betriebskostenabrechnung zusammengefasst werden können.

Es sei dabei nicht notwendig, die Einzelsumme zu vermerken, die jeweils auf die Sachpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung entfallen ist.

Sach- und Haftpflichtversicherung: Das Fazit

Eine richtige und sinnvolle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Vermietern wieder ein Stück mehr Handlungssicherheit bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung gibt.

Gleichzeitig wird wieder ein Stück des Sumpfs trockengelegt, in dem Mieter immer wieder umherwaten auf der Suche nach einem Grund, die Betriebskostenabrechnung anfechten zu können.