BGH Urteil über Montage von Satellitenschüsseln: Ihre Rechte als Vermieter
So wichtig Satellitenschüsseln zwar für das Recht auf Informationen sind, so sehr verschandeln sie auch die Fassade. Immer wieder kommt es deshalb zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt ein Urteil gefällt, das sich mit der Anbringung von Satellitenschüsseln in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auseinandersetzt. Ihre Rechte als Vermieter dokumentieren wir hier.
Beeinträchtigung durch Satellitenschüssel
Im verhandelten Fall hatte eine polnischstämmige Frau mit deutschem Pass eine Parabolantenne direkt vor einem ihrer Fenster montiert. Dadurch fühlten sich die Miteigentümer jedoch „ästhetisch beeinträchtigt“ und forderten deshalb, dass die Satellitenschüssel wieder entfernt wird. Der BGH entschied, dass die Satellitenschüssel demontiert werden muss, da die Montage „ein Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum“ darstellt. Ohne Genehmigung der WEG muss darf eine Parabolantenne also nicht montiert werden.
Montage bei Einigkeit erlaubt
Allerdings sprach der BGH der Frau das Recht zu, die Satellitenschüssel an einem anderen Ort anzubringen, wo sie optisch nicht ins Auge fällt – wie beispielsweise im Dachbereich. Dabei legte das BGH auch fest, dass die Miteigentümer der Frau den Empfang polnischer Sender ermöglichen müssen. Dies gilt auch dann, wenn bereits zwei polnische TV-Programme über das örtliche Kabelnetz empfangen werden können. Die Klage der Miteigentümer fußte auch darauf, dass die Frau inzwischen deutsche Staatsbürgerin sei und doch auch die zwei polnischen Sender über ihren Kabelanschluss gucken könnte. Doch der BGH verwies darauf, dass das Recht auf Informationen vom Grundgesetz geschützt wird und auch nicht davon abhängt, welchen Pass die Eigentümerin besitzt. Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen V ZR 10/09 Auch der BGH behält die eingeschlagene Route anderer Gerichte bei und verbannt Satellitenschüsseln aus dem direkten Sichtbereich. Die Montage einer Parabolantenne an einer konsensfähigen Position ist ein Kompromiss, mit dem alle Beteiligten leben können, ohne sich ästhetisch beeinträchtigt zu fühlen.
Montage damit generell erlaubt?
Eine Satellitenschüssel gewährt zwar den Zugang zu Dutzenden von Fernsehsendern und Radioprogrammen, doch dieses schier endlose Entertainment-Vergnügen wird mit einer alles andere als schicken Optik an der Hausfassade oder auf dem Dach erkauft. Für ausländische Mitbürger bedeutet eine Satellitenschüssel häufig jedoch die einzige Möglichkeit, Informationen aus der Heimat via TV oder Radio zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb geurteilt, dass ein pauschales Montage-Verbot von Satellitenschüsseln nicht zulässig ist (Aktenzeichen VIII ZR 207/04).
Satellitenschüssel: Erlaubnis trotzdem notwendig
Doch dies bedeutet im Umkehrschluss nicht automatisch, dass die Montage generell erlaubt ist. Deshalb rät der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen, dass Mieter zuerst den Vermieter um Erlaubnis fragen sollten, bevor sie eine Satellitenschüssel montieren. Zwar steht generell jedem Mieter das Recht zu, Fernseh- und Radioprogramme zu empfangen. Doch nur dann, wenn kein Kabelanschluss oder eine gemeinschaftlich genutzte Antenne vorhanden ist, darf eine Satellitenschüssel angebracht werden. Das BGH hat in einem früheren Streitfall entschieden, dass ein verfügbarer Kabelanschluss genügt, um den Informationsdurst zu befriedigen – sieben Sender aus der Heimat konnten damit empfangen werden (Aktenzeichen 33 C 3540/07).
Satellitenschüssel: Erlaubnis und fachmännische Montage
Sonst kann der Vermieter verlangen, dass die Schüssel wieder demontiert wird, da sie das optische Erscheinungsbild verschandelt und die Entfernung somit aus ästhetischen Gründen notwendig ist. Außerdem kann er festlegen, wo genau die Schüssel installiert wird. Ebenso kann der Vermieter darauf bestehen, dass die Parabolantenne durch einen Fachmann angebracht wird. Wird die Fassade bzw. das Dach durch die eigenmächtige Montage einer Antenne oder Satellitenschüssel beschädigt, so haftet der Mieter für die dadurch entstandenen Kosten.