Dann gelten Schönheitsreparaturen als ordnungsgemäß ausgeführt
In den meisten Mietverträgen heißt es, dass der Mieter Schönheitsreparaturen „ordnungsgemäß“ ausführen muss, manchmal ist auch von „sach- und fachgerechten“ Arbeiten die Rede.
Doch was heißt dies eigentlich konkret und in welchen Fällen dürfen Sie als Vermieter die Abnahme der Wohnung verweigern und eine Nachbesserung verlangen?
Schönheitsreparaturen: Mittlerer Art und Güte reicht
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter in „mittlerer Art und Güte“ renovieren. Dies bedeutet: Einen Laienbonus hat Ihr Mieter nicht. Er muss Schönheitsreparaturen vielmehr in der Weise vornehmen, wie dies auch ein Fachunternehmen tun würde.
Wichtig: Dies bedeutet aber nicht, dass Ihr Mieter Schönheitsreparaturen nur durch Fachleute ausführen lassen dürfte.
Im Gegenteil: Sieht ein Mietvertrag eine derartige Verpflichtung vor, ist sie nach Meinung der Gerichte unwirksam. Denn dem Mieter muss immer gestattet sein, selbst zu renovieren.
Wände müssen nicht weiß sein
Dabei hat er aber Qualität zu leisten, mit bloß laienhaften Arbeiten brauchen Sie sich als Vermieter nicht zufrieden zu geben.
Muss Ihr Mieter renovieren, so gehört hierzu auch der Anstrich der Wände und Decken. Dieser Anstrich hat aber nicht zwingend in weißer Farbe zu erfolgen.
Vielmehr kann der Mieter auch hellere Pastellfarben wählen, wenn er alle Zimmer einheitlich streicht. Erst dann, wenn die Farbauswahl Ihres Mieters eine Neuvermietung erheblich erschwert, ist die Renovierung nicht in ordnungsgemäßer Weise erfolgt.
Der Lackanstrich an Türen und Fensterrahmen weist „Farbnasen“ auf.
Der Anstrich an Wänden und Decken ist ungleichmäßig bzw. nicht deckend erfolgt.
Der Farbauftrag ist durch Schmutzpartikel bzw. durch Pinselhaare verunreinigt.
Die Tapeten sind überlappend geklebt, weisen sichtbare Nähte oder Luftblasen auf.
Bei Einzug vorhandene Mustertapeten wurden überstrichen.
Die Antwort hängt davon ab, in welcher Farbe die Wände gestrichen sind. Es gilt: Bei Beendigung des Mietvertrages müssen die Wände nicht unbedingt weiß sein. Vielmehr darf der Mieter die Wohnung an Sie auch in gedeckten Farben zurückgeben. Denn während der Mietzeit kann Ihr Mieter die Wände ganz nach seinem Geschmack streichen.
Schönheitsreparaturen: Hellblaue Wände sind zulässig
Kräftige Farben wie Lila, Schwarz, Rot oder dunkelbraun darf Ihnen Ihr Mieter aber nicht zumuten. Dies entschied das Kammergericht in Berlin zu folgendem Fall: Der Mieter hatte die Räume seiner Wohnung gelb, rot und blau gestrichen und teilweise mit einem Muster in zwei Brauntönen versehen.
Hier urteilten die Richter, dass der Mieter einen Neuanstrich vornehmen müsse.
Begründung: Mit dieser Farbwahl lasse sich die Wohnung kaum noch weitervermieten. Und so etwa brauchen Sie als Vermieter nicht zu akzeptieren. (KG Berlin, Az 8 U 211/04).
So hat etwa das Landgericht Lübeck entschieden, dass ein Mieter bei seinem Auszug die hellblauen Wände nicht mehr streichen müsse. Und dass, obwohl der Vermieter in den Mietvertrag folgenden Passus aufgenommen hatte: „Alle Mieträume sind bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben.“