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Neubau: So viel kosten Sie die Leistungen des Architekten

Inhaltsverzeichnis

Architektenhonorare können Sie nicht frei aushandeln.

Sie sind gesetzlich in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt.

Der Architekt bietet also seine Leistungen nicht im Preis- sondern im Qualitätswettbewerb an.

Die HOAI setzt die Höhe des Honorars anhand dreier Faktoren fest:

  • dem Umfang der Leistung
  • den anrechenbaren Baukosten und
  • der Schwierigkeit der Bauaufgabe

Leistungsphasen können einzeln vereinbart werden

Der Umfang der Architektenleistung richtet sich danach, welche der neun Leistungsphasen Sie mit ihm vereinbart haben. Er ist also durch die Honorarordnung klar festgelegt.

Die anrechenbaren Baukosten beinhalten die Kosten für die Herstellung oder den Umbau des Gebäudes.

Die Umsatzsteuer, die in den Bauaufträgen enthalten ist, wird nicht berücksichtigt. Grundsätzlich keine Berücksichtigung finden Kosten des Grundstücks, Kosten der Herrichtung des Grundstücks zum Baubeginn, Erschließungskosten und die Kosten der Außenanlagen.

Unterteilung in fünf Honorarzonen

Die Schwierigkeit der Bauaufgabe unterteilt sich in fünf Honorarzonen. Durch die Honorarzone wird die Komplexität eines Vorhabens bewertet.

Die Honorarzone I steht für sehr geringe, Honorarzone III für durchschnittliche und Honorarzone V für sehr hohe Planungsanforderungen. Zusätzlich ist jede Honorarzone noch in einen Mindest- und einen Höchstsatz unterteilt.

Achtung: Honorar über Höchstsatz unzulässig

Würde Ihr Architekt mit Ihnen ein die Höchstsätze überschreitendes Honorar vereinbaren, so wäre diese Vereinbarung unwirksam. An Stelle des vereinbarten Honorars könnte er aber den Höchstsatz nach der HOAI fordern.

Für Sie als privatem Bauherrn sind in der Regel nur die Zonen III und IV von Bedeutung.

Zone III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung und Zone IV für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken.

Die HOAI enthält eine Honorartafel, aus der Sie je nach anrechenbaren Kosten den Honoraranspruch Ihres Architekten ablesen können (siehe unten).

Berechnungsbeispiel

Sie möchten ein Einfamilienhaus bauen. Das Bauvorhaben bringt durchschnittliche Planungsanforderungen mit sich, fällt also in die Honorarzone III.

Die anrechenbaren Kosten des Gebäudes liegen bei 160.000 €. Ihr Architekt erbringt keine besonderen Leistungen. Ausgehend von dem Mindestsatz müssen Sie mit folgendem Architektenhonorar rechnen:

Wenn Sie Ihren Architekten mit zusätzlichen Aufgaben betrauen möchten, fragen Sie ihn, ob diese in dem erteilten Auftrag bereits enthalten sind oder aber zusätzlich honoriert werden müssen. Gerade in diesen „Zusatzaufträgen“ liegt oft eine Kostenfalle, die Ihre gesamte Kalkulation über den Haufen werfen kann.

Gesamtleistung geht über reine Planung hinaus

Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen Sie wissen, welche Leistungen Ihr Architekt erbringen muss und welche Kosten dies verursacht.

Die Gesamtleistung, die ein Architekt erbringen kann, ist sehr weitreichend. Die Planung des Bauvorhabens selbst stellt nur einen Teil dieser Gesamtleistung dar. Seine Aufgaben beginnen deutlich früher und reichen, je nach Vereinbarung, sehr viel weiter.

Vereinfacht gesagt, können Sie das Leistungsspektrum eines Architekten in einen Planungs- und einen Bauprozess einteilen.