Schönheitsreparaturen: Klausel auch ohne Fristangabe wirksam
Nur wenn Sie in Ihrem Mietvertrag regeln, dass Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss, ist er zur Renovierung verpflichtet.
Benennen Sie, welche Arbeiten im Einzelnen dazu zählen.
Ob Sie auch konkrete Renovierungsfristen in Ihre Schönheitsreparaturklausel aufnehmen, ist letztlich Ihre Entscheidung.
Renovierungsklauseln sind auch dann wirksam, wenn Sie keine Fristen nennen, nach denen der Mieter turnusmäßig renovieren muss. Ohne Nennung von Fristen gilt: Ihr Mieter muss renovieren, sobald ein Renovierungsbedarf besteht.
„Weiche“ Fristen sind sinnvoll
Klarer wird Ihre Schönheitsreparaturvereinbarung aber, wenn Sie im Mietvertrag benennen, in welchen Zeitabständen Schönheitsreparaturen im Allgemeinen fällig sind. Dann weiß Ihr Mieter, woran er ist, und Sie können statt einer ausführlichen Begründung eines Renovierungsbedarfs einfach auf den Vertrag verweisen.
Achtung: Verwenden Sie, wenn Sie konkrete Fristen nennen, immer den einschränkenden Zusatz „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“. Fristenregelungen mit sogenannten starren Fristen, also ohne eine solche Einschränkung, sind unwirksam.
Wählen Sie nicht zu kurze Fristen
Die Richter des BGH haben vor einiger Zeit angedeutet, dass die Vereinbarung bisher üblicher Fristen (3 Jahre für Küche und Bad, 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, 7 Jahre für sonstige Räume) in Zukunft unwirksam sein könnte.
Der Grund: Da die Qualität der Tapeten und Farben sich deutlich verbessert hat und mittlerweile kaum noch rußende Ofenheizungen üblich sind, ist eine Renovierung heute im Allgemeinen erst in größeren Zeitabständen erforderlich (BGH, Urteil v. 26.09.07, Az. VIII ZR 143/06). Wir empfehlen Ihnen daher, in Ihren neuen Verträgen längere als die bisher üblichen Fristen zu vereinbaren.
Musterformulierung für Ihre Schönheitsreparaturklausel
„1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren und/oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens).
2. Tapezierungen oder Anstriche sind im Allgemeinen in folgenden Abständen fachgerecht auszuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 4 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 6 Jahre
- in sonstigen Räumen alle 8 Jahre
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.“