Das bedeutet die Löschung der Grundschuld für Immobilienbesitzer

Inhaltsverzeichnis

Für Immobilienbesitzer dient das Grundbuch als Ausweis für die eigene Immobilie. Hier finden sich sämtliche Eintragungen, die in irgendeiner Verbindung mit dem Objekt stehen. Gerade die Grundbucheinträge zu Finanzierungszwecken genießen besondere Aufmerksamkeit. Doch warum sollten solche Einträge gelöscht werden wollen?

Zunächst gilt es bei dem Begriff des Löschens zu beachten, dass dieser Vorgang im Grundbuch nicht bedeutet, dass der Eintrag verschwindet. Die Löschung wird lediglich durch ein Unterstreichen in Rot der entsprechenden Stelle vorgenommen und damit als nicht mehr relevant oder erledigt markiert. Dies erfüllt den Zweck, dass sämtliche der Immobilie anhaftenden Eintragungen nachvollzogen werden können. Dies gilt ebenso auch für unbebaute Grundstücke oder Eigentumswohnungen.

So wird ein Grundbucheintrag gelöscht

Für die Verwaltung der Grundbücher ist das Grundbuchamt zuständig, welches sich im Regelfall beim Amtsgericht befindet. Hier können Löschungen, Eintragungen und sonstige Änderungen am Grundbuch vorgenommen werden. Allerdings ist für jeden Vorgang eine Bewilligung, teilweise notariell beglaubigt oder sogar beurkundet.

Die Löschung einer Grundbucheintragung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks in einer besonderen Spalte in einer der drei Grundbuchabteilungen. Die zu löschende Eintragung wird daraufhin rot unterstrichen.

Falls zum Beispiel der Eigentümer aufgrund eines Verkaufs wechselt, sind ein Kaufvertag sowie eine Löschungsbewilligung des alten Eigentümers sowie eine Eintragung des neuen Eigentümers durch einen Notar zu beurkunden. In der Praxis werden hierzu Antrag und Bewilligung in derselben Urkunde erklärt. Meist geschieht dies in Form einer notariellen Urkunde. Dies wird nun im Grundbuchamt vorgelegt und mit Zahlung der fälligen Gebühr wird die Änderung vorgenommen.

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Welche Eintragungen können gelöscht werden

Grundsätzlich kann im Grundbuch nahezu jeder Eintragung gelöscht werden. Hier muss allerdings nach Abteilungen unterschieden werden. Löschungen können auch im Bestandsverzeichnis vorgenommen werden. Hier wird die tatsächliche Kennzeichnung des Grundstücks erfasst. Bei Zusammenlegung von Grundstücken oder Größenänderung, kann es auch hier zu Löschungen kommen.

Grundbuch: Abteilung I – Wem gehört das Objekt und wem gehörte es schon?

In der ersten Abteilung lassen sich die Eigentumsverhältnisse erkennen. Sie nennt den Eigentümer, die Grundlage der Eintragung, Veränderungen und Löschungen. Eine Veränderung tritt z.B. bei Namensänderung durch eine Hochzeit in Kraft. Eine Löschung kommt bei Wechsel des Eigentümers vor.

Grundbuch: Abteilung II – Welche Einschränkungen gibt es zu der Immobilie?

In der zweiten Abteilung werden Lasten und Beschränkungen erfasst. Hier wird z.B. beim Verkauf der Immobilie eine sog. Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese sichert dem Käufer der Immobilie den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Aber auch andere Lasten sind hier aufgeführt. Wegerechte für bestimmte Personen oder Firmen, sowie bestimmte Nutzungsrechte können enthalten sein.

Grundbuch: Abteilung III – Übersicht über Hypotheken und Kredite

In der dritten Abteilung sind die Grundschulden aufgelistet. Wenn ein Eigentümer einen Kredit bei einer Bank aufnimmt, so wird die Bank als Gläubiger in der dritten Abteilung mit der entsprechenden Kreditsumme eingetragen. Kommt der Gläubiger seinen Kreditzahlungen nicht nach, so hat die Bank das Recht, sofern im Grundbuch so eingetragen, das Objekt zu versteigern.

Die Löschung von getilgten Bankkrediten (Grundschulden oder Hypotheken) erfolgt im Regelfall durch die Bank, die einen eigenen Notar für solche Fälle beschäftigt. Es kann aber sinnvoll sein, sich lediglich den Grundbucheintrag abtreten oder übertragen zu lassen.

Schließlich ist jeder Grundbucheintrag mit Kosten verbunden und eine Änderung bedeutet weniger finanziellen Aufwand. Sollte zukünftig wieder ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen werden, so kann die noch bestehende Grundschuld für ein solches Vorhaben ebenfalls wieder übertragen werden.