Grundsteuer: Manchmal trifft’s auch Büro- und Werkstatt-Container
Sie kennen das sicher: Ist ein Gebäude vorübergehend nicht funktionstüchtig, dient häufig gerade im gewerblichen Bereich ein Container als provisorischer Ersatz. Gerade Büro- und Werkstattcontainer werden häufig aufgestellt, wenn etwa im normalen Betriebsgebäude ein Umbau stattfindet. Allerdings stellt sich dann die Frage: Sind diese Container grundsteuerpflichtige Gebäude? Oder bleiben sie als Provisorium ohne jedes Fundament von der Grundsteuer befreit? Das Finanzgericht Hamburg hat hierzu ein vorläufiges Urteil gesprochen (28.04.17, Az. 3 K 95/15).
Auf Erscheinungsbild und Integration ins Betriebsgelände kommt es an
Es ging um eine Luftwerft, auf deren Gelände für insgesamt maximal 6 Jahre zwei Containeranlagen aufgestellt waren. Die eine Anlage bestand aus 51 Containern. Sie hatte kein gegossenes Fundament, sondern stand auf Vorlegeplatten aus Beton. Zu ihr führte eine eigene Asphaltstraße. Die andere Containeranlage stand auf einem Parkplatz am Rand einer Werkstraße.
Beide Containeranlagen hatten Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss. Das Gericht urteilte nun: Nur die kleinere Containeranlage auf dem Parkplatz sei nicht als Gebäude zu werten und bleibe daher von der Grundsteuer befreit. Für die größere mit eigenem Zufahrtsweg gelte das nicht.
Richter: Größere Anlage ist kein Provisorium
Bei der kleineren Anlage befanden die Richter: Sie sei vergleichbar mit provisorisch aufgestellten Baucontainer, die jederzeit wieder versetzt beziehungsweise entfernt werden konnten. Die größere dagegen habe schon beim Aufstellen mehr Aufwand erfordert: Eigens dafür sei eine Fläche eingeebnet werden. Eine eigene Zufahrtstraße führe zu den betreffenden Containern. Zudem seien diese durch Kaninchenbleche und Kiesaufschüttungen extra gegen Nagetiere geschützt worden ‑ das spreche alles für die Einstufung als grundsteuerpflichtiges Gebäude.
Legen Sie notfalls Einspruch ein
Bei einfachen Baucontainern kommt sicher keine Kommune auf die Idee, darauf Grundsteuer zu erheben. Bei komplexeren, weniger provisorisch angelegten Büro- oder Werkstattcontainern besteht diese Gefahr aber durchaus. Ähnlich dürfte es bei Wohncontainern aussehen, die etwa der Unterbringung von Geflüchteten dienen. Sie sollten also nicht vergessen, dass diese womöglich eine Grundsteuerpflicht auslösen.
Doch immerhin ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, denn dagegen wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen II R 37/17 anhängig, und sobald die Entscheidung vorliegt, werde ich Sie darüber informieren.
Mein Tipp für Sie: Einstweilen lohnt es sich, gegen einen Grundsteuerbescheid, der sich auf Container bezieht, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dann profitieren Sie automatisch, falls der Bundesfinanzhof zugunsten des Klägers urteilt.