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Staffelmietvertrag: Das versteht man darunter

Inhaltsverzeichnis

Mietverträge, in denen turnusmäßige Mieterhöhungen vereinbart sind, bezeichnet man Staffelmietverträge (§ 557a BGB). Danach

  • ist die Vereinbarung schriftlich zu treffen,
  • ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben,
  • darf die Miete (auch nach einer Erhöhung) mindestens ein Jahr nicht geändert werden,
  • ist während der Laufzeit der Staffelmiete eine einseitige Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen durchgeführter Modernisierung durch den Vermieter ausgeschlossen,
  • kann das Recht des Mieters auf Ausschluss der ordentlichen Kündigung längstens für vier Jahre) ausgeschlossen werden.