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BGH-Urteil: Vermieter können Mietzuschlag verlangen bei unwirksamer Klausel

Inhaltsverzeichnis

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seine Mieterin nach dem Ende der öffentlichen Förderung in Kenntnis darüber gesetzt, dass die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist.Deshalb bot der Vermieter seiner Mieterin an, dass die ungültige Klausel nachträglich durch eine gültige Schönheitsreparaturen-Klausel ersetzt wird.

Vermieter bot nachträgliche Klauseländerung an…

Außerdem teilte er seiner Mieterin mit, dass er ansonsten die Miete erhöhen müsste – immerhin muss er aufgrund der ungültigen Klausel die Schönheitsreparaturen aus eigener Tasche berappen.

…aber die Mieterin lehnte ab…

Doch diese Rechnung hatte er ohne seine Mieterin gemacht, die sein Angebot ablehnte und die erhöhte Miete ebenfalls nicht zahlte. Deshalb wandte sich der Vermieter zunächst ans Amtsgericht in Fürth, das die Klage jedoch abwies. In der nächsten Instanz war der Vermieter jedoch erfolgreich und vorm BGH ebenfalls:Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter die Miete einseitig erhöhen darf. Dabei kommt §28 Absatz 4 II BV zum Einsatz: Dadurch ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete zu erhöhen, falls er die entstehenden Kosten für eine Schönheitsreparatur tragen muss.Allerdings wies der BGH auch darauf hin, dass seine Rechtsprechung für frei finanzierten Wohnraum von diesem Urteil unberührt bleibt: Die Kostenmiete wird nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete.Deshalb widerspricht das hier erwähnte Urteil nicht der Rechtsprechung zu unzulässigen Mieterhöhungen bei frei finanziertem Wohnraum.Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen VIII ZR 177/09Ein wichtiges Urteil für Vermieter, die nur die gesetzlich festgelegte Kostenmiete von ihren Mietern verlangen können. Andernfalls würde ihr Spielraum komplett beschnitten, falls sich die Pflicht zu Schönheitsreparaturen nicht durchsetzen lässt.

BGH-Urteil Schönheitsreparaturen: Vermieter muss auf Mieterfrage eingehen

Immer wieder ziehen Mieter und Vermieter wegen Schönheitsreparaturen vor Gericht. Häufig kreisen die Streitigkeiten um die Frage, ob der Vermieter auf Schönheitsreparaturen besteht, beziehungsweise ob die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam ist.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass Vermieter auf die Frage eines Mieters bei einem gekündigten Mietverhältnis antworten muss, ob auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen bestanden wird. Wir dokumentieren für Sie diesen Fall und die Konsequenzen daraus.

Keine Antwort – Mieter kann vor Gericht klagen

Falls der Vermieter auf diese Frage nicht antwortet, kann der Mieter vor Gericht auf Feststellung klagen, dass er keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Da es dem Mieter nicht zuzumuten ist, dass der Vermieter nach dem Auszug Schadensersatz verlangt, weil die Schönheitsreparaturen unterblieben sind, muss die Antwort erfolgen.Insbesondere vor dem Hintergrund, dass vom Vermieter in Auftrag gegebene Schönheitsreparaturen in der Regel teurer sind, als wenn sie der Mieter selbst durchführt.Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 351/08

Klage hat nur bei unzulässiger Klausel Aussichten auf Erfolg

Der Mieter kann zwar klagen und vor Gericht ziehen, damit der Vermieter seine Frage nach Schönheitsreparaturen beantwortet. Doch einen Verzicht auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen wird der Mieter mit seiner Klage nur dann erzielen, wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auch wirklich unwirksam ist.