Kfz-Stellplatz: Ob hier das Abstellen eines Anhängers rechtmäßig ist

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In einer WEG gibt es oft Streit um den rechtmäßigen Gebrauch des Gemeinschafts- oder auch Teileigentums. Auch die Nutzung von Kfz-Stellplätzen kann dabei eine Rolle spielen, wie auch ein Fall zeigt, über den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte:

Dass ein Kfz-Stellplatz nicht zum Zweck der dauerhaften Lagerung von Gegenständen genutzt werden darf, bestätigte hier das Landgericht Hamburg im November des Jahres 2014. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge dürfen durch Nutzungsberechtigte dort aber immer abgestellt werden.

Der Fall: Klage auf Beseitigung eines Anhängers

Das war geschehen: In einer Wohnungseigentumsanlage bestanden Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen im Innenhof der Wohnanlage. Auf einem der Plätze stand dauerhaft ein Pkw-Anhänger mit einer Planenabdeckung.

Einzelne Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig und klagten auf die Beseitigung des Anhängers. Entsprechend der Teilungserklärung wurden die Stellplatzflächen als „Pkw-Stellplätze im Freien“ bzw. „Kfz-Stellplätze im Freien“ per Sondernutzungsrecht genutzt.

Die Entscheidung des Gerichts: Nutzung des Stellplatzes war rechtmäßig

Das Landgericht Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Sondernutzungsberechtigten. Das Gericht entschied, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Stellplatzfläche zulässig war. Die Bezeichnung der Fläche als „Kfz-Stellplatz“ bzw. „Pkw-Stellplatz“ in der Teilungserklärung war eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 15 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Entsprechend der Zweckbestimmung war jede Nutzung zulässig, die andere Wohnungseigentümer nicht störte oder beeinträchtigte. Kfz-Stellplätze sind Flächen, die dem Nutzungsberechtigten zum Abstellen von Fahrzeugen dienen sollen. Es kommt für die Zulässigkeit einer Nutzung darauf an, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die über typische Beeinträchtigungen bei der Nutzung eines Stellplatzes hinausgeht.

Daraus ergibt sich, dass es unerheblich ist, wie oft ein Stellplatzinhaber ein abgestelltes Fahrzeug zum Fahren nutzt. Ob ein Fahrzeug einen Motor, oder zwei oder vier Räder hat, ist nicht relevant. Relevant ist, ob sich das Fahrzeug bewegen lässt. Das Abstellen eines Pkw-Anhängers liegt im Rahmen der Nutzung eines Kfz-Stellplatzes.

Abstellen eines Anhängers – keine stark beeinträchtigende Wirkung der anderen Eigentümer

Es hat – im Vergleich mit dem Abstellen eines Kfz – keine stärker beeinträchtigende Außenwirkung. Eine solche Stellfläche kann zum Abstellen bzw. Parken eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs inklusive der damit unter Umständen verbundenen Nutzungen wie etwa dem Abstellen eines für Personenkraftfahrzeuge genutzt werden.

Zwar hatte das Gericht in der Vergangenheit entschieden, dass eine als „Kfz-Stellplatz“ ausgewiesene Fläche nicht zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten, nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs bestimmt ist. Ein solcher Sachverhalt lag im entschiedenen Rechtsstreit jedoch nicht vor. Das langfristige Abstellen eines zugelassenen Anhängers für Personenkraftfahrzeuge war eine zulässige Nutzung der Stellplatzfläche für Kfz im Freien (LG Hamburg, Urteil v. 12.11.14, Az. 318 S 107/13).