WEG kann Nutzungsregelung für KFZ-Stellplätze beschließen
Die genauen Nutzungsregelungen für KFZ-Stellplätze können von der WEG beschlossen werden. Das gilt auch, wenn eine Höchstparkdauer von 14 Tagen beschlossen wird und lediglich angemeldete Fahrzeuge auf dem Grundstück parken dürfen.
Wenn eine Eigentümergemeinschaft, eine Nutzungsregelung für ihre Kfz-Stellplätze beschließt, ist das nicht zu beanstanden.
Eine Nutzungsregelung wonach Fahrzeuge nicht länger als 14 Tage auf dem Gemeinschaftseigentum abgestellt werden dürfen, entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies entschied das Amtsgericht Hattingen im Januar des Jahres 2014.
Der Fall: Anfechtung der Regelung nur angemeldete PKW dürften abgestellt werden
Ein WEG Eigentümer hatte einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft, mit dem eine Nutzungsregelung der in der Wohneigentumsanlage vorhandenen gemeinschaftlichen Kfz-Stellplätze eingeführt worden war, angefochten.
Er war der Auffassung, dass die Stellplatzregelung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Denn es sollten von nun an nur noch angemeldete Pkw dort abgestellt werden dürfen.
Das heißt: Keine Pkw Anhänger oder Wohnwagen dürften länger als 14 Tage abgestellt werden. In der Vergangenheit gab es keine bestimmte Regelung bezüglich der Stellplätze.
Dem gleichrangigen Nutzungsinteresse der einzelnen Wohnungseigentümer werde durch die neue Stellplatzregelung nicht mehr Rechnung getragen. Einzelne Wohnungseigentümer würden privilegiert und andere von der Mitbenutzung ausgeschlossen. Der klagende Wohnungseigentümer wollte selbst einen abgemeldeten Wohnwagen dauerhaft auf einem Stellplatz während der Wintermonate abstellen.
Entscheidung des Amtsgerichts: Beschluss der WEG rechtmäßig
Das Amtsgericht Hattingen entschied, dass die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die zukünftige Nutzung der Kfz-Stellplätze rechtmäßig war. Inhaltlich entsprach die Nutzungsregelung dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Fläche einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich nicht nur den Wohnungseigentümern, sondern auch einer Vielzahl von Dritten zugänglich, wie etwa Besuchern und ihren Fahrzeugen. Unter diesen Umständen ist es selbst dann, wenn es sich nicht um ein öffentliches Grundstück handelt, sinnvoll, dass dort auch nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Eintritt einer Pflichtversicherung muss gewährleistet sein
Es muss gewährleistet sein, dass bei durch Kfz auf dem Gelände verursachten Schadensfällen auch eine Pflichtversicherung eintritt. Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass Pkw-Anhänger, Wohnwagen und andere Fahrzeuge nicht länger als 14 Tage dort abgestellt werden dürfen.
Es handelte sich bei einer Wohneigentumsanlage nicht um eine Dauerparkeranlage, sondern um eine Wohnanlage, die mit ihren Kfz-Stellplätzen allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gleichmäßig zur Verfügung stehen muss.
Wohnwagen dauerhaft auf Gemeinschaftsgrundstück abstellen – nicht rechtmäßig
Dementsprechend muss es auch möglich sein, dass die WEG Eigentümer dort im Wechsel parken können. Dass der klagende Wohnungseigentümer seinen großen Wohnwagen nicht unangemeldet und nicht dauerhaft auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft abstellen konnte, war somit nicht zu beanstanden (AG Hattingen, Urteil v. 23.01.14, Az. 28 C 30/13).