Kleinreparaturen: So erzielen Vermieter und Mietverwalter ihr Optimum

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In der letzten Beratungsstunde stellte ein Vermieter Fragen zu Kleinreparaturen, die eigentlich für alle Vermieter interessant sind.

Es gilt: Als Vermieter sind nach dem Gesetz zunächst Sie sowohl für große als auch für kleine Reparaturen Ihrer Mietwohnungen zuständig.

Hinsichtlich Kleinreparaturen können Sie aber in Ihrem Mietvertrag eine Regelung vereinbaren, nach der Ihr Mieter die Beseitigung von Bagatellschäden bezahlen muss.

Wirksam ist eine solche Kleinreparaturklausel im Mietvertrag aber nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln.
  • Die Reparatur darf eine festgelegte Grenze nicht überschreiten (meist 75 Euro, manche Gerichte sind großzügiger und halten bis zu 100 Euro für zulässig).
  • Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mieträumlichkeiten beziehen, die naturgemäß dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, beispielsweise Wasserhähne, Fenster-, Türgriffe, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
  • Die Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres enthalten (üblich sind 150 – 200 Euro oder 8 % der Jahresnettomiete).

Bitte beachten Sie: Unwirksam sind solche mietvertraglichen Regelungen, die Ihre Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen (sog. Selbstbehalt). Ebenso unwirksam sind auch Klauseln, nach denen ein Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss.