Lärmbeeinträchtigung durch Supermarkt kein Mietmangel

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Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung.

Die Mietwohnung lag in einem Wohngebiet, welches in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet lag.

In diesem Gewerbegebiet, in einem Abstand von 50 m zu der Wohnung, wurde ein Supermarkt eröffnet.

Der Mieter reagierte auf die von ihm behauptete Lärmbelästigung, durch den Betrieb des Supermarktes, mit einer Mietminderung von monatlich 15%. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und verklagte den Mieter auf Nachzahlung.

Mit Erfolg!

Das zuständige Heidelberger Landgericht entschied, dass die vom Supermarkt ausgehende Lärmbelästigung keine Minderung rechtfertigte. Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag keine Vereinbarung bezüglich des Wohnumfelds getroffen.

Deshalb konnte der vom Supermarkt ausgehende Lärm eine Minderung erst dann rechtfertigen, wenn für den Mieter die Grenze des Zumutbaren erreicht war.

Die Grenzwerte der TA-Lärm wurden jedoch durch den nachbarlichen Betrieb nicht überschritten. Zudem waren die Geräusche typisch für ein Gewerbegebiet und entsprachen deshalb durchaus einer Geräuschkulisse mit der ein am Rande eines solchen Gebiets wohnender Mieter rechnen muss (LG Heidelberg, Urteil v. 26.02.10, Az. 5 S 95/09).