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Lärmbelästigung: Wissenswertes für Vermieter & Mieter

Lärmbelästigung: Wissenswertes für Vermieter & Mieter
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Inhaltsverzeichnis

Ein Überblick zur Lärmbelästigung

Lärmbelästigung: Lärm ohne berechtigten Anlass in vermeidbarem Ausmaß

Bußgeld: bis 5.000 €

Ansprechpartner: Vermieter, Ordnungsamt, Polizei

Nachtruhe: 22.00 bis 6.00 Uhr

Sonntagsruhe: ganztags

Zimmerlautstärke: 40 Dezibel tagsüber, 30 Dezibel nachts

Lärmbelästigung als Kündigungsgrund: Ja, bei anhaltender Lärmbelästigung


Lärmbelästigung durch andere Anwohner führt oft zu Beschwerden und Streitigkeiten. Laute Musik, ein bellender Hund oder Getrampel – andauernder Lärm führt zu Stress und dieser macht auf Dauer häufig krank. Beschwerden sind teils berechtigt und können zu Abmahnungen oder sogar zu Kündigungen führen.

Lärmbelästigung: Gesetzliche Rahmenbedingungen

In den eigenen vier Wänden kann es nie komplett geräuschlos sein. Jeder Mensch ist auch in seiner Wohnung verschiedenen Geräusche ausgesetzt. Ob es das Martinshorn eines vorbeifahrenden Polizeiwagens ist oder der Rasenmäher des Nachbarn – eine gewisse Geräuschkulisse herrscht immer.

Alles hat aber seine Grenzen: Mutwillig verursachter Lärm gehört nicht zu einer „normalen Geräuschkulisse. Das sieht auch der Gesetzgeber so: Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, in denen Lärmbelästigung und Ruhestörung thematisiert werden.

Zivilrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitengesetz enthalten entsprechende Vorschriften und Verordnungen zum Lärmschutz:

  • Straßenverkehrsordnung
  • Verkehrslärmschutzverordnung
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • Immissionsschutzgesetze der Bundesländer

Für Mieter und Vermieter ist vor allem § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (kurz OWiG) von Bedeutung. Zum Thema Lärmbelästigung heißt es dort:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Wer grundlos Lärm macht und die Nachbarschaft somit stört, riskiert also ein hohes Bußgeld.

Hinweis

In § 1004 OWiG ist außerdem geregelt, dass mit § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB) eine Unterlassungsklage eingereicht werden kann, wenn die Lärmbelästigung anhält.

Ruhestörung im Mietrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt unter anderem auch das Mietrecht. Zum Thema Lärmbelästigung werden dort allerdings nicht sonderlich viele Angaben gemacht. Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten lassen sich dort ebenso wenig finden wie eine Begrenzung für eine angemessene Lautstärke, die noch nicht als Lärm klassifiziert wird.

Gerichte betrachten meistens die sogenannte Zimmerlautstärke als angemessen. Tagsüber dürfen dementsprechend 40 Dezibel nicht überschritten werden und nachts 30 Dezibel. Dies sind allerdings keine festen Werte, sondern nur Richtwerte, welche Gerichte meist als Anhaltspunkt verwenden.

Auch bei einer niedrigeren Lautstärke kann eine Lärmbelästigung vorliegen. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Lärm von einer Durchschnittsperson als störend empfunden wird.

Bislang haben die Gerichte keine festen Werte definiert, da immer auch der Zustand des Gebäudes eine Rolle spielt. Die Übertragung von Geräuschen ist in alten Gebäuden beispielsweise viel lauter als in neuen und auch die Isolierung spielt eine Rolle. In hellhörigen Gebäuden ließen sich festgelegte Grenzwerte mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht einhalten.

Der Bundesgerichtshof hat Geräusche als Lärmbelästigung eingestuft, wenn sie in den angrenzenden Wohnungen deutlich zu hören sind. Sind sie nur deutlich zu hören, liegt eine Zimmerlautstärke und keine Lärmbelästigung vor.

Tipp

 Vermieter können in der Hausordnung Ruhezeiten festhalten. Diese sind dann für alle Mieter bindend. Bei Verstößen hat der Vermieter die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Um für alle Parteien klare Verhältnisse zu schaffen, kann eine Hausordnung wirklich nützlich sein

Rechtfertigt eine Lärmbelästigung eine Mietminderung?

Wenn der Lärm aus einer angrenzenden Wohnung nicht mehr zu ertragen ist, gehen Mieter häufig einen Schritt weiter, als sich nur zu beschweren: Sie mindern die Miete. Eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung ist durchaus rechtens. Dafür müssen die Voraussetzungen aber stimmen.

Der wichtigste Punkt ist, dass Mieter ihren Vermieter über die Problematik informieren und ihm Zeit geben, sich der Sache anzunehmen. Es ist an ihm, wie er das tut. Ob er mit den Mietern spricht, sie abmahnt oder für eine bessere Isolierung sorgt ist für den Mieter erst einmal nebensächlich.

Wird der Vermieter über eine Lärmbelästigung informiert, unternimmt alledings nichts, können Mieter die Miete mindern. Dies ist in § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Meistens treffen sie den Vermieter damit an einer empfindlichen Stelle – und zwar mittels einer Geldstrafe. In der Praxis ist leider oft ein solch drastischer Schritt nötig, damit Vermieter tatsächlich tätig werden.

Wann sind die gesetzlichen Ruhezeiten

Deutschland Ruhezeiten

Die Ruhezeiten werden von dem jeweiligen Bundesland oder der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Es gibt keine bundesweit geltenden Ruhezeiten und auch die Mittagsruhe ist nicht überall bindend.

Zu den Ruhezeiten gehören die Nachtruhe sowie die Wochenend- und Feiertagsruhe. Die Nachtruhe umfasst in ganz Deutschland die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Nächtliche Ruhestörung

Obwohl die Nachtruhe in Deutschland gesetzlich festgelegt ist, kann es Ausnahmen geben. Diese können beispielsweise in der Hausordnung festgehalten werden. In einigen Fällen kann diese strenger sein als es der Gesetzgeber vorschreibt. So könnte die Nachtruhe beispielsweise schon um 21 Uhr beginnen.

Die Nachtruhe wird beispielsweise gestört, wenn Geräusche die Zimmerlautstärke (diese beträgt nachts 30 Dezibel) übersteigen. Eine nächtliche Ruhestörung kann beispielsweise durch laute Musik, Staubsaugen oder eine laute Waschmaschine begangen werden.

Hintergrund ist, dass die Zeit ab 22 Uhr zur Erholung genutzt werden soll und ein entspannter Schlaf bei lauten Hintergrundgeräuschen nicht möglich ist.

Auch die europäische Richtlinie zum Umgebungslärm legt für die Nachtruhe den Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr fest. Eine Ausnahme ist aber beispielsweise die Bayerische Biergartenverordnung, die die Nachtruhe von 23.00 bis 7.00 Uhr definiert. Auch für Gaststätten kann es Ausnahmeregelungen geben, die speziell beantragt werden müssen.

Hinweis

Die Nachtruhe ist an jedem Tag und ohne Ausnahme zu beachten. Wer eine Party feiern möchte und dies seinen Nachbarn mündlich oder schriftlich mitteilt, muss sich auch an die Nachtruhe halten. Informationszettel im Hausflur setzen die Nachtruhe nicht außer Kraft.

Ruhestörung am Wochenende

Neben der Nachtruhe, gelten auch am Wochenende und an Feiertagen bestimmte Zeiten als Ruhezeiten. Dabei ist vor allem der Sonntag als Ruhetag anzuziehen. Die sogenannte Sonntagsruhe gilt den ganzen Tag.

Während dieser Zeit sollten alle Tätigkeiten unterlassen werden, die als laut angesehen werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Rasenmähen
  • Bohren
  • Hämmern
  • Sägen
  • Entfernen von Blättern mit einem Laubbläser
  • Lautstarke Musik

Lediglich Kinder werden vom Gesetzgeber mit besonderer Rücksicht behandelt. Spielen sie auf der Straße und sind etwas lauter, liegt keine Lärmbelästigung vor. Nur wenn der Lärm auf ein “unangemessenes” Ausmaß ausartet, liegt eine Ruhestörung vor.

Schallpegelmessung: Wie wird Lärm gemessen

Es ist schwierig, Grenzen für Lärm aus angrenzenden Wohnungen festzulegen, da jeder Mensch Lärm anders wahrnimmt. Manche Menschen sind unempfindlich und nehmen Lärm kaum wahr. Andere Menschen sind empfindlicher und fühlen sich leichter gestört. Vor allem Menschen mit Erkrankungen vertragen anhaltenden Lärm nicht. Ältere Menschen mit einem schlechten Gehör stören sich hingegen kaum an Geräuschen. So unterschiedlich wie die Menschen sind, ist auch ihre Wahrnehmung.

Um den Lärm dennoch messen zu können, wird die Laustärke des Geräusches gemessen. Dabei wird der Schalldruckpegel ermittelt. Das Ergebnis wird dann in Dezibel wiedergegeben.

Mit dem Schalldruckpegel wird der Druck gemessen, den die Schallwellen des Geräusches auf das Trommelfell ausüben. Anhand der genormten Frequenzbewertungskurve „A sollen auch die individuellen Eindrücke des menschlichen Ohres berücksichtigt werden.

Schallpegelrichtwerte als Indiz für Zumutbarkeit

Erlaubter Schalldruckpegel Wohngegenden

Wurde mit dem Schalldruckpegel die Laustärke des Geräusches ermittelt, muss der Wert anschließend eingeordnet werden: Ist sie zu hoch? Oder stellt das Geräusch noch keine Lärmbelästigung dar?

Es gibt Vorschriften und Normen, die für die Beurteilung eines jeweiligen Geräusches aufgestellt wurden. Urteilt ein Gericht darüber, ob eine Lärmbelästigung vorliegt, gelten diese Vorschriften als Grundlage und helfen zu entscheiden, ob eine unzumutbare Situation vorliegt.

Besonders wichtig ist in diesem Kontext die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (kurz TA-Lärm). Auch wenn diese eigentlich für Gewerbelärm erstellt wurde, wird sie sehr häufig von Gerichten dafür genutzt, andere Lärmarten zu beurteilen.

Wie kann man gegen eine Lärmbelästigung vorgehen

Kommt es durch die Nachbarn zu einer Lärmbelästigung, wissen Betroffene häufig nicht, wie sie sich verhalten sollen. Polizei, Ordnungsamt oder Vermieter können in einem Mietshaus Ansprechpartner sein.

Um den Haussegen zu bewahren, sollte der erste Weg immer direkt zum Nachbarn führen, der den Lärm verursacht. Möglicherweise ist ihm nicht klar, dass der Lärm so laut ist, dass er auch in den Nachbarwohnungen zu hören ist und die anderen Mieter sich gestört fühlen.

Ein klärendes Gespräch kann helfen, die Lärmbelästigung für den Rest des Tages und auch für die Zukunft zu beheben. Damit das Gespräch auch von Erfolg gekrönt wird, sollte der Betroffene stets freundlich und höflich bleiben.

Trägt das Gespräch keine Früchte und die Lärmbelästigung hält an, sollte der Vermieter informiert werden. Mieter sollten ihm den Vorfall oder die Vorfälle so genau wie möglich schildern. Je sachlicher geschieht je besser.

Der Vermieter sollte sich innerhalb weniger Tage um das Problem kümmern. Mieter sollten dem Vermieter eine gewisse Zeit einräumen, sich mit den lärmenden Mietern in Kontakt zu setzen. Dann heißt es meistens erst einmal abwarten, ob der Lärm abnimmt.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Anruf beim Vermieter nicht möglich ist. Beispielsweise wenn einer der Mieter im Haus eine laute Party feiert und auch nach 22.00 Uhr noch Lärm verursacht wird. Auch hier sollte zunächst der Mieter selbst kontaktiert werden.

Reagiert dieser nicht auf die Bitte, leiser zu sein, kann die Polizei eingeschaltet werden. Diese wird prüfen, ob der Lärm zu laut ist und die Party gegebenenfalls auflösen. Häufig reicht aber auch schon die Präsenz der Polizei, damit der Lärm aufhört.

Hinweis

War die Lärmbelästigung extrem störend, kann auch Anzeige erstattet werden. Diese kann beispielsweise direkt bei den anwesenden Beamten aufgegeben werden. Alternativ kann aber auch eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt aufgegeben werden.

Welche Pflichten hat der Vermieter bei einer Lärmbelästigung?

Ein Vermieter erhält meistens von einem der anderen Mieter bzw. vom Nachbar Kenntnis von einer Lärmbelästigung. Dies ist oft darin begründet, dass Vermieter nur selten im selben Haus wie seine Mieter wohnen. So fehlt ihnen auch häufig die Möglichkeit, die Situation objektiv einzuschätzen.

Vermieter sollten Beschwerden aber in jedem Fall ernst nehmen. Ist er sich nicht sicher, wie die Situation ist, können mitunter auch andere Mieter befragt werden, ob sie ebenfalls durch den Lärm belästigt werden.

Sie haben die Pflicht, sich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen, der den Lärm verursacht. Wie er das tut ist zunächst unerheblich. Ob ein klärendes Gespräch erfolgt oder es direkt zu einer Abmahnung kommt, ist dem Vermieter überlassen.

Kümmert er sich nicht um den Vorfall oder geht nach einem klärenden Gespräch nicht gegen weitere Lärmbelästigungen vor, riskiert er Mietminderungen durch die anderen Mieter. Er macht sich außerdem strafbar und riskiert, von seinen Mietern verklagt zu werden.

Als Vermieter: Richtiges Umgehen mit einer Lärmbelästigung

Erhält ein Vermieter Kenntnis von einer Lärmbelästigung sollte er sich umgehend darum kümmern. Der erste Schritt sollte immer das Gespräch mit der lärmverursachenden Partei sein. Ein freundliches Gespräch kann helfen, die Situation unkompliziert zu lösen.

Schwieriger wird es, wenn der Mieter die Lärmbelästigung abstreitet. Hier kann es helfen, ein Lärmprotokoll anzufordern, in dem der Lärm festgehalten wird.

Hat ein Gespräch nicht zu einer Unterlassung des Lärms geführt, sollten Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Dieser Warnschuss führt häufig dazu, dass Mieter den Lärm unterlassen und den Ernst der Situation verstehen.

Hilft auch das nicht, sollten Vermieter den Mietern kündigen. Er schützt damit die anderen Mietparteien und nimmt auch sich selbst aus der Schusslinie. Denn unternimmt er nichts, riskiert er eine Klage der anderen Mieter gegen seine Person.

Kündigungsgrund: Kann ein Mieter aufgrund einer Ruhestörung gekündigt werden?

Kommt es zu andauernden Lärmbelästigungen durch einen Mieter, kann mündlich oder schriftlich eine Abmahnung erteilt werden. Der schriftliche Weg ist dabei zu empfehlen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Vermieter die Erteilung der Abmahnung belegen. Eine mündliche Erteilung sollte also nach Möglichkeit vor Zeugen geschehen.

Eine Abmahnung ist immer dann zulässig, wenn sich ein Mieter vertragswidrig verhält. Im Mietsvertrag und in der Hausordnung sind gewisse Verhaltensregeln festgelegt. Ein Verstoß gegen die Ruhezeiten – die entweder in der Hausordnung festgelegt sind oder es gelten die gesetzlichen Vorgaben – ist ein Grund für eine Abmahnung.

Wer eine Abmahnung aussprechen möchte, sollte folgende Aspekte beachten:

  • Die Übermittelung sollte durch einen Zeugen oder eine Quittung belegt werden können
  • Der Vertragsbruch muss explizit benannt werden
  • Den Mieter auffordern, sich vertragsgemäß zu verhalten. Genau benennen, wie er sich zu verhalten hat
  • Frist zur Umsetzung
  • Konsequenzen benennen, falls das Verhalten nicht verändert wird

Erhält ein Mieter eine Abmahnung und ändert sein Verhalten nicht innerhalb der genannten Frist, kann ihm vom Vermieter gekündigt werden.

Fazit

Mieter sollten bei lauter Musik oder ununterbrochenem Hundegebell bis spät in die Nacht ihren Vermieter informieren, damit er gegen dieses Verhalten des Mieters vorgeht. Gespräche und Abmahnungen können oft dabei helfen, ein angemesseneres Verhalten der Mieter zu erzielen. Bei unbelehrbaren Mietern sollten Vermieter auch eine Kündigung in Betracht ziehen.