Lärmbelästigung durch Nachbarn: Wissenswertes für Mieter & Vermieter

Beitragsbild für einen Artikel zum Thema "Lärmbelästigung". Links befinden sich drei Schriftzüge: 1. "Vermieten und abrechnen", 2. "Lärmbelästigung", 3. "Definition & Faktoren, Ruhestörung & Ruhezeiten, Informationen für Vermieter & Mieter". Rechts befindet sich eine Infografik, die drei Personen zeigt, die von verschiedenen Lärmquellen gestört werden.
Inhaltsverzeichnis

Ein kurzer Überblick zur Lärmbelästigung

  • Lärmbelästigung: Lärm ohne berechtigten Anlass in vermeidbarem Ausmaß
  • Bußgeld: bis 5.000 €
  • Ansprechpartner: Vermieter, Ordnungsamt, Polizei
  • Nachtruhe: 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
  • Sonntagsruhe: ganztags
  • Zimmerlautstärke: 40 Dezibel tagsüber, 30 Dezibel nachts
  • Lärmbelästigung als Kündigungsgrund: Ja, bei anhaltender Lärmbelästigung

Lärmbelästigung und daraus resultierende Ruhestörungen durch Nachbarn führen oft zu Beschwerden und Streitigkeiten in der Nachbarschaft. Andauernder Lärm führt oft zu Stress und dieser macht auf Dauer häufig krank. Beschwerden sind daher teils berechtigt und können zu Abmahnungen oder sogar zu Kündigungen führen. Was dabei für Sie als Vermieter oder Mieter zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist Lärmbelästigung?

Lärmbelästigung bezeichnet eine Situation, in der unerwünschte Geräusche das Wohlbefinden, die Ruhe oder die Gesundheit von Personen beeinträchtigen. Diese unangenehmen oder störenden Geräusche können aus verschiedenen Lärmquellen stammen, wie etwa

  • dem Straßenverkehr,
  • Industrieanlagen,
  • Nachbarschaftslärm
  • oder Baustellen.

Die Intensität und Wirkung von Lärmbelästigung variiert je nach Lautstärke, Dauer und der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person. In der Regel wird Lärm als belästigend empfunden, wenn er die normale Kommunikation stört, den Schlaf beeinträchtigt oder eine anhaltende Stressreaktion hervorruft. Da Lärmbelästigung nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Lebensqualität erheblich beeinflussen kann, ist sie ein wichtiges Thema in der Umwelt- und Gesundheitspolitik.

Wie unterscheidet sich Lärmbelästigung von Ruhestörung?

Lärmbelästigung und Ruhestörung werden oft synonym verwendet.

Die Lärmbelästigung ist dabei ein subjektives Empfinden von Lärm als störend oder belastend und daher ein breiter Begriff, der sich auf jede Art von unerwünschtem oder störendem Geräusch bezieht, das das Wohlbefinden, die Ruhe oder die Gesundheit von Personen beeinträchtigen kann.

Ruhestörung hingegen hat eine spezifische rechtliche Bedeutung und bezieht sich auf Lärm, der unter anderem die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten, wie Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe, oder die zulässigen Schalldruckpegel (Dezibel) verletzt.

Ruhestörungen sind daher in verschiedenen Verordnungen gesetzlich geregelt:

  • Straßenverkehrsordnung
  • Verkehrslärmschutzverordnung
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • Immissionsschutzgesetze der Bundesländer

Für Mieter und Vermieter ist vor allem das Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OWiG) von Bedeutung. Zum Thema Lärmbelästigung heißt es dort:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes

Wer grundlos Lärm verursacht und die Nachbarschaft somit stört, riskiert also ein hohes Bußgeld!

Ab wann stellt Lärm eine Lärmbelästigung dar?

Trotz der vermeintlichen Objektivität von Ruhestörungen durch geltende Gesetze, haben es Gerichte oft schwer, zu entscheiden, ob es sich nun um eine echte Lärmbelästigung handelt. Nicht zuletzt liegt das auch an der Subjektivität von Geräuschempfindungen. Dennoch gibt es vier Faktoren, anhand derer sich feststellen lässt, ob es sich bei der vermeintlichen Lärmquelle um eine Lärmbelästigung handelt:

  1. die Art des Lärms
  2. die Dauer des Lärms
  3. die Lautstärke des Lärms (Dezibel)
  4. der Zeitpunkt des Lärms (gesetzliche Ruhezeiten)

Faktor 1: Die Art des Lärms

Geräusche und Lärm sind im alltäglichen Lärm unvermeidbar. Jeder Mensch ist auch in seiner Wohnung verschiedenen Geräusche ausgesetzt. Ob es das Martinshorn eines vorbeifahrenden Polizeiwagens ist, ob es die Kirchenglocken der nahegelegenen Kirche sind, oder eben der Rasenmäher des Nachbarn – eine gewisse Geräuschkulisse herrscht immer.

Auch spielende Kinder, schreiende Babys oder bellende Hunde können für manche Menschen als störend empfunden werden, gehören aber zu den Geräuschen des alltäglichen Lebens dazu.

Alles hat aber seine Grenzen: Mutwillig verursachter Lärm gehört nicht zu einer „normalen Geräuschkulisse und ist als Ordnungswidrigkeit einzuordnen!

Hundebellen kann Lärmbelästigung sein

Exzessives Hundegebell kann eine Ruhestörung darstellen, wenn der Hund länger als zehn Minuten am Stück oder insgesamt 30 Minuten pro Tag bellt.

Faktor 2: Die Dauer des Lärms

Ob der Verursacher der Lärmquelle mutwillig handelt, lässt sich unter anderem anhand der Dauer des Lärms feststellen. Lärm ist gerade dann eine Belästigung, wenn er andauert und / oder sich ständig wiederholt.

Hört Ihr Nachbar etwa über einen längeren Zeitraum wiederholt viel zu laut Musik, kann dieser Lärm als Lärmbelästigung verstanden werden. Das einmalige Hämmern, um etwa ein neues Bild aufzuhängen, kann störend sein, ist aber in dem Sinne keine Lärmbelästigung.

Faktor 3: Die Lautstärke des Lärms

Die Wahrnehmung von durch Nachbarn verursachten Lärm variiert stark von Person zu Person. Während einige Menschen relativ unempfindlich gegenüber Lärm sind und kaum Beeinträchtigungen spüren, reagieren andere sehr sensibel und fühlen sich schnell gestört.

Um vor allem die Lautstärke von Lärm objektiv messen zu können, wird der Schalldruckpegel des Geräusches ermittelt und in Dezibel (dB) angegeben.

Nach der Ermittlung des Schalldruckpegels muss der Wert eingeordnet werden, um festzustellen, ob die Lautstärke des Geräusches eine Belästigung darstellt oder noch im akzeptablen Bereich liegt:

Infografik zur Verdeutlichung der zulässigen Dezibel am Tag und in der Nacht im reinen Wohngebiet (50 bzw. 35 Dezibel), im allgemeinen Wohngebiet (55 bzw. 40 Dezibel) und im Mischgebiet, sprich Wohn- und Gewerbegebiet (60 bzw. 45 Dezibel).
Tabelle Lärmbelästigung & Dezibel: Zulässige Schalldruckpegel

Gesetzliche Grundlage bildet hier das Bundesimmissionsschutzgesetz.

Faktor 4: Die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten

Zu den Ruhezeiten gehören die Nachtruhe sowie die ganztägige Wochenend- und Feiertagsruhe. Die Nachtruhe umfasst in ganz Deutschland die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Mittagsruhe ist nicht überall bindend, das unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Ein Richtwert ist aber zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.

Jeglicher Lärm, der die Ruhe von Mitmenschen in dieser Zeit stört, ist als Lärmbelästigung zu klassifizieren. Dennoch sollten Sie nicht direkt die Polizei oder das Ordnungsamt einschalten und so den Streit mit Ihren Nachbarn befeuern.

Erste Mittel sollte immer das Gespräch mit dem Verursacher des Lärms sein. Weisen Sie ihn freundlich auf die geltenden gesetzlich festgelegten Ruhezeiten hin und bitten Sie ihn, den Lärm zu unterlassen.

Infografik zur Verdeutlichung der gesetzlichen Ruhezeiten in Deutschland. Nachtruhe von 6 bis 22 Uhr, Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr, Sonntags- und Feiertagsruhe ganztägig.
Infografik zur Lärmbelästigung: die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten in Deutschland

Beachten Sie auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung!

In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist zudem geregelt, dass die Nutzung geräuschintensiver Maschinen (wie z. B. Rasenmäher, Betonmischer, Laubbläser, etc.) nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig ist. Die Mittagsruhe bleibt davon unberührt und muss ebenfalls eingehalten werden.

Was gilt in den gesetzlichen Ruhezeiten als Lärmbelästigung?

Als Grundlage zur Beurteilung, ob verursachter Lärm in den gesetzlichen Ruhezeiten eine Lärmbelästigung darstellt, ist die Zimmerlautstärke, die zwischen 30 und 40 dB liegt.

Wann liegt eine Lärmbelästigung bei Nachtruhe vor?

Die Nachtruhe soll zur Erholung genutzt werden. Geräusche, die die Zimmerlautstärke übersteigen, stören den erholsamen Schlaf. Eine nächtliche Ruhestörung kann so beispielsweise durch

  • laute Musik,
  • Staubsaugen
  • oder eine laute Waschmaschine

begangen werden.

Lärmbelästigung durch Nachbarn am Wochenende und den Feiertagen

Neben der Nachtruhe gelten auch am Wochenende und an Feiertagen bestimmte Zeiten als Ruhezeiten. Dabei ist vor allem der Sonntag als Ruhetag von Bedeutung. Die sogenannte Sonntagsruhe gilt den ganzen Tag.

Während dieser Zeit sollten alle Tätigkeiten unterlassen werden, die als laut angesehen werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Rasenmähen
  • Bohren
  • Hämmern
  • Sägen
  • Entfernen von Blättern mit einem Laubbläser
  • lautstarke Musik

Lediglich Kinder werden vom Gesetzgeber mit besonderer Rücksicht behandelt. Spielen sie auf der Straße und sind etwas lauter, liegt keine Lärmbelästigung vor. Nur wenn der Lärm auf ein “unangemessenes” Ausmaß ausartet, liegt eine Ruhestörung vor.

Lärmbelästigung am Samstag durch Partys von Nachbarn

Üblicherweise werden Partys an Samstagabenden gefeiert, aber egal, wann eine Party stattfindet, haben Sie sich jederzeit an die gesetzliche Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu halten.

Die Nachtruhe ist an jedem Tag einzuhalten. Wer eine Party feiern möchte und dies seinen Nachbarn mündlich oder schriftlich mitteilt, muss sich dennoch an die Nachtruhe halten.

Wichtig: Informationszettel im Hausflur setzen die Nachtruhe nicht außer Kraft.

Was kann ich als Mieter gegen Lärmbelästigung durch Nachbarn tun?

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält im Bereich des Mietrechts nur begrenzte Vorgaben zur Lärmbelästigung. Die Festlegung fester Lärmwerte ist komplex, da auch die Beschaffenheit des Gebäudes, wie die Schallübertragung in alten gegenüber neuen Gebäuden oder die Qualität der Isolierung, berücksichtigt werden muss.

Die mutwillige Lärmbelästigung durch Ihre Nachbarn müssen Sie dennoch nicht einfach hinnehmen. Je nachdem wie laut, wie oft und vor allem wann Sie durch Lärm in Ihrer Ruhe gestört werden, haben Sie als Mieter Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, wenn ein erstes, freundliches Gespräch nichts gebracht hat.

Zunächst einmal sollten Sie Ihren Vermieter darüber in Kenntnis setzen. Der Vermieter sollte sich innerhalb weniger Tage um das Problem kümmern. Mieter sollten dem Vermieter eine gewisse Zeit einräumen, sich mit den lärmenden Mietern in Kontakt zu setzen. Dann heißt es meistens erst einmal abwarten, ob der Lärm abnimmt.

Sollte Ihr Vermieter jedoch nicht handeln und der Lärm hört nicht auf, können Sie unter bestimmten Umständen eine Mietminderung in Betracht ziehen oder eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen.

Kann ich die Polizei bei einer Lärmbelästigung einschalten?

Bei Störungen der Nachtruhe, etwa durch ausufernde Partys können Sie auch jederzeit die Polizei einschalten. Diese prüft, ob eine Lärmbelästigung vorliegt und löst die Party auf. Oft genügt auch alleine die Präsenz der Polizei, sodass der Lärm weniger wird.

Rechtfertigt eine Lärmbelästigung eine Mietminderung?

Eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung ist durchaus rechtens. Dafür müssen die Voraussetzungen aber stimmen.

Der wichtigste Punkt ist, dass Mieter ihren Vermieter über die Problematik informieren (bestenfalls mit einem Lärmprotokoll) und ihm eine Frist setzen, etwas zu unternehmen. Es ist seine Sache, wie er das tut. Ob er mit den Mietern spricht, sie abmahnt oder für eine bessere Isolierung sorgt, ist für den Mieter erst einmal nebensächlich.

Wurde der Vermieter über eine Lärmbelästigung informiert, unternimmt allerdings nichts, können Mieter die Miete mindern. Dies ist in § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Meistens treffen sie den Vermieter damit an einer empfindlichen Stelle – und zwar mittels einer Geldstrafe. In der Praxis ist leider oft ein solch drastischer Schritt nötig, damit Vermieter tatsächlich tätig werden.

Was ist bei einer Anzeige wegen Lärmbelästigung zu beachten?

Sofern das Einschalten des Vermieters zu nichts geführt hat und Ihr Nachbar weiterhin resistent gegenüber Ihren Beschwerden ist und vehement mit seiner Lärmbelästigung fortfährt, können Sie eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen. Wichtig dabei ist es, dass Sie die Lärmbelästigung sehr gut dokumentieren.

In der Anzeige müssen folgende Informationen festgehalten werden:

  • Datum und Uhrzeit der Ruhestörung
  • Auflistung von Zeugen, respektive Nachbarn, die sich ebenfalls durch den Lärm belästigt gefühlt haben
  • Beschreibung des Lärms (etwa anhand der eingangs erwähnten vier Faktoren)

Die Lärmanzeige können Sie beim Ordnungsamt nicht anonym stellen. Die Informationen über den Anzeigensteller verbleiben aber bei der Behörde, das heißt, dem Verursacher der Ruhestörung wird nicht mitgeteilt, wer ihn angezeigt hat.

Das Ordnungsamt wird nun feststellen, ob es sich bei der Lärmbelästigung um eine Ordnungswidrigkeit handelt und ggf. ein Bußgeld verhängen.

Letztes Mittel: Unterlassungsklage

Sollte Ihr Nachbar unter keinen Umständen nicht gewillt sein, die Lärmbelästigung zu unterlassen, ist der Weg zum Anwalt Ihre Ultima Ratio. Diesen letzten Schritt sollten Sie aber mit Bedacht wählen.

Auch, wenn ein Gericht später ein verbindliches Urteil spricht, ist der Nachbarschaftsfrieden wahrscheinlich irreparabel und unwiederbringlich zerstört.

Was kann ich als Vermieter gegen Lärmbelästigung tun?

Ein Vermieter erhält meistens von einem der anderen Mieter bzw. vom Nachbarn Kenntnis von einer Lärmbelästigung. Dies ist oft darin begründet, dass Vermieter nur selten im selben Haus wie ihre Mieter wohnen. So fehlt ihnen auch häufig die Möglichkeit, die Situation objektiv einzuschätzen.

Vermieter sollten Beschwerden aber in jedem Fall ernst nehmen. Sind Sie sich nicht sicher, wie die Situation ist, können Sie mitunter auch andere Mieter befragen, ob sie ebenfalls durch den Lärm belästigt werden oder, falls noch nicht vorhanden, ein Lärmprotokoll anfordern und dies selbst überprüfen.

Der Vermieter hat Hausrecht

Vermieter können in der Hausordnung Ruhezeiten festhalten. Diese sind dann für alle Mieter bindend. Bei Verstößen hat der Vermieter die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Um für alle Parteien klare Verhältnisse zu schaffen, kann eine Hausordnung wirklich nützlich sein.

Welche Pflichten hat der Vermieter bei einer Lärmbelästigung?

Der Vermieter hat die Pflicht, sich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen, der den Lärm verursacht. Erhält ein Vermieter Kenntnis von einer Lärmbelästigung sollte er sich daher umgehend darum kümmern.

Der erste Schritt sollte immer das Gespräch mit der lärmverursachenden Partei sein. Ein freundliches Gespräch kann helfen, die Situation unkompliziert zu lösen.

Sofern ein Gespräch nicht zu einer Unterlassung des Lärms geführt hat, sollten Vermieter eine mündliche oder schriftliche Abmahnung aussprechen. Der schriftliche Weg ist dabei zu empfehlen, denn wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommt, muss der Vermieter die Erteilung der Abmahnung belegen. Eine mündliche Erteilung sollte also nach Möglichkeit vor Zeugen geschehen.

Was muss ich bei einer Abmahnung wegen Lärmbelästigung beachten?

Eine Abmahnung ist immer dann zulässig, wenn sich ein Mieter vertragswidrig verhält. Im Mietvertrag und in der Hausordnung sind gewisse Verhaltensregeln festgelegt. Ein Verstoß gegen die Ruhezeiten – die entweder in der Hausordnung festgelegt sind oder es gelten die gesetzlichen Vorgaben – ist ein Grund für eine Abmahnung.

Wer eine Abmahnung aussprechen möchte, sollte folgende Aspekte beachten:

  • Die Übermittelung sollte durch einen Zeugen oder eine Quittung belegt werden können
  • Der Vertragsbruch muss explizit benannt werden
  • Den Mieter auffordern, sich vertragsgemäß zu verhalten. Genau benennen, wie er sich zu verhalten hat
  • Frist zur Umsetzung
  • Konsequenzen benennen, falls das Verhalten nicht verändert wird

Dieser Warnschuss führt häufig schon dazu, dass Mieter den Lärm unterlassen und den Ernst der Situation verstehen.

Kann einem Mieter aufgrund einer Lärmbelästigung gekündigt werden?

Hilft auch eine Abmahnung nicht, können Vermieter den Mietern kündigen, wenn er sein Verhalten innerhalb der genannten Frist nicht ändert. Er schützt damit die anderen Mietparteien und nimmt dadurch auch sich selbst aus der Schusslinie. Denn, unternimmt er nichts, riskiert er eine Klage der anderen Mieter gegen seine Person.