Unbekannte Wesen 3 – Der einfache Vertreter in der Zwangsvollstreckung

Inhaltsverzeichnis

Im letzten Teil der Serie über die unbekannten Wesen* in der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung schreibt Rechtsanwalt Dr. Fabian Hasselblatt, Magdeburg, Berlin, über den einfachen Vertreter.

Der einfache Vertreter

Es gilt § 787 ZPO über die Versteigerung eines herrenlosen Grundstücks

Die Vorschrift lautet im Wortlaut:

(1)    Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.

(2)    (… das gilt auch für Schiffe u.ä.)

§ 787 ZPO gilt für die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen. Der Vertreter hat bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen.

Durch die Bestellung wird die Zwangsversteigerung erst ermöglicht

Die Bestellung dieses besonderen Vertreters soll bewirken, dass dadurch die Zwangsvollstreckung für ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer im Sinne des § 928 BGB aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, durchgeführt werden kann.

Der Vertreter ist die Person, die von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag bestellt wird. Wurde bereits während des Prozesses ein Vertreter gemäß § 58 ZPO (sog. Prozesspfleger) bestellt, reicht dies für die gesamte Zwangsvollstreckung aus.

Aufgabenwahrnehmung wie beim Prozesspfleger

Der Wortlaut der Vorschrift des § 787 ZPO entspricht dem des § 58 ZPO. Dort ist der Prozesspfleger geregelt. Man kann also sagen, dass auch die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung für beide gleichermaßen gelten.

Falls eine nicht prozessfähige Partei verklagt wird, ohne dass ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, kann für die Prozessführung der Prozesspfleger bestellt werden.

Wie tief geht die Aufgabenwahrnehmung?

Es stellen sich ähnliche Fragen wie zuvor:

  • Was hat der Vertreter zu bewirken, was hat er über die funktionale Aufgabe hinaus, nämlich dass das Verfahren gegen den Vertretenen betrieben werden kann, zu tun?
  • Wann genau endet das Amt dieses Vertreters, wer bezahlt den Vertreter und nach welchen Regeln erfolgt die Vergütung für das Amt?

Der Vertreter wird auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht bestellt (§ 764 Abs. 2 ZPO). Der Vertreter handelt im eigenen Namen, so dass bspw. der Titel entsprechend auf ihn umzuschreiben und ihm zuzustellen ist (§§ 727, 750 Abs. 2 ZPO).

Der Vertreter kann innerhalb des Vollstreckungsverfahrens seine sich aus dem Eigentum ergebende Rechte geltend machen. Wie das genau ablaufen soll, steht in der Praxis oftmals in Frage.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, wenn im Grunde finanzielle Mittel nicht vorhanden sind (bei herrenlosen Objekten die Regel) und der Vollstreckungsgläubiger das Augenmerk auf die Durchführung, weniger auf die Art und Weise (also Qualität) derselben richtet.

Vergütung

Zu der Frage der Vergütung des Vertreters gibt es bundesweit unterschiedliche Auffassungen. Sicher ist, dass die Anwaltsgebühren gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 3 RVG in Verbindung mit der Nummer 3100 ff. VVRVG, hier insbesondere in der Ziffer 3309 VVRVG, für die Antragsstellung gilt.

Der Rechtsanwalt, der den Antrag für den Gläubiger stellt, kann eine Gebühr von 0,3 abrechnen. Damit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, welche Gebühr der Vertreter im Sinne der Vorschrift des § 787 ZPO geltend machen kann oder sollte. § 788 ZPO regelt die kostenpflichtigen Verhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner.

Davon ist immer zu unterscheiden die Kostenschuld gegenüber dem Gericht (§§ 22, 29 GKG) sowie dem Gerichtsvollzieher (§ 13 GVKostG). In der Praxis wird der Vertreter oft ähnlich den Regelungen zur Zwangsverwaltung vergütet. Sicher ist, dass auch der 787-Vertreter entsprechend seinen Mühen zu vergüten ist.

Sinnvoll erscheint der Weg einer Vereinbarung mit dem Gläubiger, warum nicht in Anlehnung an die Vergütungsvorschriften der ZwVwV, obwohl sich zunächst Vorschriften der ZPO aufdrängen.