Wohnwerterhöhende Merkmale: Wann sie für Vermieter von Vorteil sind

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Die Diskussion um die Mietenbegrenzung geht weiter. Mit der Mietpreisbremse plante die Bundesregierung die Kappung von Mieterhöhungen in Ballungszentren. Demnach gilt: Wird eine Wohnung neu vermietet, darf der Vermieter maximal 10 % mehr als die ortsübliche Miete verlangen.

In welchem Umfang Vermieter ihren Wohnungsmietern jetzt noch die Miete erhöhen können, hängt daher entscheidend von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab.

Vorteil für Vermieter: wohnwerterhöhende Merkmale

Aus diesem Grund sollten Vermieter ein besonderes Augenmerk auf die so genannten wohnwerterhöhenden oder Zuschlags-Merkmale des Mietspiegels legen. Diese können Vermieter nämlich häufig zu ihrem finanziellen Vorteil nutzen.

Manchmal wird erst durch Gerichtsurteile präzisiert, was unter einzelnen wohnwerterhöhenden Merkmalen eines Mietspiegels genau zu verstehen ist. Eine kurze Urteilsübersicht macht dies exemplarisch deutlich:

Urteilsübersicht: Das steckt hinter den wohnwerterhöhenden Merkmalen eines Mietspiegels

Kann ein Mieter einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nur nach Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit einem Leistungsanbieter nutzen, liegt kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor. Die technische Ausstattung allein ist weder positiv noch negativ zu bewerten.LG Berlin,Urteil v. 10.04.15, Az. 65 S 476/14
Das wohnwerterhöhende Merkmal „rückkanalfähiger Breit-bandkabelanschluss“ ist erfüllt, wenn ohne Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit einem Leistungsanbieter kostenlos die Grundprogramme empfangen werden können.AG Charlottenburg, Urteil v. 23.02.15, Az. 235 C 399/14
Gehört laut Mietvertrag „1 Kammer“ zur Mietsache, reicht dies zum Nachweis des wohnwerterhöhenden Merkmals „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015 aus. Sofern der Abstellraum durch Umbaumaßnahmen des Mieters beseitigt worden ist, führt das nicht zum Wegfall des wohnwerterhöhenden Merkmals.AG Charlottenburg, Urteil v. 04.06.15, Az. 210 C 42/15
Das wohnwerterhöhende Merkmal „repräsentativer oder hochwertig sanierter Eingangsbereich“ ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Treppenhaus Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen im üblichen Rahmen aufweist.AG Charlottenburg, Urteil v. 04.06.15, Az. 210 C 42/15
Ein im Krieg beschädigtes Gebäude stellt keinen Nachkriegsbau dar, wenn die Bausubstanz noch in prägendem Ausmaß erhalten ist, Keller und Kellerdecken unbeschädigt, das Treppenhaus intakt und die Wohnungen noch begehbar waren.AG Köpenick, Urteil v. 04.11.14, Az. 3 C 29/14
Das wohnwerterhöhende Merkmal „separate Dusche“ im Sinn der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 ist nicht erfüllt, wenn nur die Möglichkeit besteht, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen.AG Köpenick, Urteil v. 17.03.15, Az. 3 C 267/14

Ein Tipp: Spielraum beim Berechnen der Miete

Welche Investitionen für Vermieter sinnvoll sind, hängt nicht nur von dem für die jeweilige Wohnung geltenden Mietspiegel ab. Auch die Art der Wohnung, ihr Zuschnitt und ihre bisherige Ausstattung sind von großer Bedeutung. Mit einem geringen finanziellen und zeitlichen Aufwand können Vermieter auf diese Weise den Wohnwert der Wohnung maximal steigern. Das zahlt sich Monat für Monat für Sie aus.