Kostenverteilungsschlüssel können Sie durch Beschluss ändern

Inhaltsverzeichnis

Die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte bislang entweder durch den gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen oder nach einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten anderweitigen Kostenverteilungsschlüssel.

Änderung war früher unzulässig

Die Änderung des jeweils geltenden gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss war spätestens seit der „Zitterbeschluss“-Entscheidung des BGHs (BGH, Beschluss v. 20.09.00, Az. V ZB 58/99) nicht mehr möglich.

Derartige Beschlüsse sind nichtig, da sie das Gesetz beziehungsweise eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer dauerhaft abändern.

Diese Kostenverteilungsschlüssel sind üblich

Welchen Hausgeldbeitrag Sie zu leisten haben, richtet sich nach dem Kostenverteilungsschlüssel.

In Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen kann der Verteilungsschlüssel abweichend vom Gesetz geregelt sein, beispielsweise entsprechend der Fläche.

Gesetzlicher Kostenverteilungsschlüssel

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt sich der Schlüssel für die Verteilung der Lasten und Kosten nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.

Die Heiz- und Warmwasserkosten sind nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkVO) zu verteilen, die auch auf Wohnungseigentumsanlagen anzuwenden ist.

Vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel

In einer Gemeinschaftsordnung kann aber ein Verteilungsschlüssel vereinbart sein, der den Besonderheiten der betreffenden Wohnungseigentumsanlage angepasst ist. So kann eine Verteilung nach Wohn- und Nutzflächen vereinbart werden.

Maßgeblich sind die in der Teilungserklärung angegebenen Flächen. Balkone, Loggien und Dachterrassen müssen mit einem Viertel ihrer Grundfläche angesetzt werden.

Auch eine Verteilung nach Kopfzahl ist möglich. Maßgeblich ist in diesem Fall, wie viele Personen die Wohneinheit tatsächlich nutzen. Möglich ist auch die Verteilung der Kosten in gleicher Höhe auf jedes Wohneigentum.

Die verbrauchsabhängigen Kosten, wie beispielsweise Wasser oder Abwasser, können aber auch nach gemessenem Verbrauch ermittelt werden.

Erleichterte Beschlüsse seit 01.07.07

Seit der Änderung des WEG im Jahr 2007 ermöglicht die Neuregelung in § 16 Abs. 3 WEG Ihnen und anderen Wohnungseigentümern eine umfassende Beschlusskompetenz zur Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels.

Derartige Beschlüsse sind künftig nicht mehr als sogenannte gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse nichtig.

Abweichende Kostenverteilung per Mehrheitsbeschluss

Von größter Bedeutung ist also die Regelung in § 16 Abs. 3 WEG. Danach können Wohnungseigentümer künftig mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses die Betriebskosten des Gemeinschafts- und des Sondereigentums sowie die Kosten der Verwaltung in Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel verteilen.

Für die Frage, was „Betriebskosten“ des gemeinschaftlichen Eigentums sind, verweist § 16 Abs. 3 WEG auf die mietrechtliche Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB.

Maßgebliche Kostenpositionen, die der mehrheitlichen Änderungskompetenz Ihrer Eigentümergemeinschaft unterliegen, sind die in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Kosten.

Diese kann ein Vermieter bei entsprechender Vereinbarung auf seine Mieter umlegen.

Derartige Kosten können Sie und die übrigen Wohnungseigentümer Ihrer Gemeinschaft künftig mit einfacher Mehrheit dauerhaft abweichend vom bisher geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Verbrauch oder Verursachung erfassen und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilen, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (§ 16 Abs. 3 WEG).

Regelung einzelner Kosten möglich

Letztlich können Sie jeden Verteilungsschlüssel auch nur für einzelne Kostenpositionen verwenden, soweit die Verteilung nach diesem geänderten Maßstab den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Beispielsweise kann Ihre Eigentümergemeinschaft ausschließlich für die Abfallbeseitigung eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung pro Kopf an Stelle einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen beschließen.

Die folgende Übersicht veranschaulicht, welche Kostenpositionen regelmäßig nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer verteilt werden können. Dabei ist es möglich, für jede dieser Kostenpositionen einen abweichenden beziehungsweise gesonderten Kostenverteilungsschlüssel zu vereinbaren.