Verwaltungsbeirat WEG Recht: Vergütung und Haftung der Beiratsmitglieder

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Mitglied im Verwaltungbeirat – was nun? Praxishinweise zur Vergütung, aber auch zur rechtlichen Bindung der Verwaltungsbereitsmitglieder sind selten, wir haben sie. Als kleines Extra für Sie: Praxistipps zur Beschränkung der Haftung als Beiratsmitglied.

Welche Vergütung Beiratsmitglieder verlangen können

Ob überhaupt und wenn, in welchem Umfang, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten und/oder ihnen Ersatz ihrer Aufwendungen zusteht, ist im Gesetz nicht geregelt.Früher kannte man eine entgeltliche Tätigkeit des Verwaltungsbeirats grundsätzlich nicht. Es war für Wohnungseigentümer eine Auszeichnung, als Mitglieder des Verwaltungsbeirats auserwählt zu werden.Überwiegend hat sich an dieser Einstellung bis in die heutige Zeit nicht viel geändert. Nach wie vor sind in den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften die Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig.Im Laufe der letzten Jahre hat sich jedoch die Verwaltung des Wohnungseigentums als vielschichtiger und schwieriger entwickelt, als das früher der Fall war.Die Fülle der Gerichtsentscheidungen und der Fachliteratur macht deutlich, dass sich das Aufgabengebiet des Verwalters nicht nur vergrößert, sondern auch qualitativ verändert hat. Davon werden die Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwangsläufig berührt, wenn sie ihr Amt im Interesse der Wohnungseigentümer ernst nehmen.Dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats einen Anspruch auf Ersatz angefallener Kosten (wie etwa für Reisen, Fahrten, Telefon, Porto, Papier) geltend machen können, dürfte selbstverständlich sein. Die aufgewendeten Geldbeträge sind in jedem Einzelfall durch Belege nachzuweisen und mit dem Verwalter abzurechnen.Denkbar ist aber auch, dass dem Verwaltungsbeirat im jährlichen Etat ein Budget für seine eigenen Zwecke eingeräumt wird, über das selbstverständlich auch abgerechnet werden muss.Es kann zweckmäßig sein, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats mit geeigneter Fachliteratur zu versorgen und/oder ihnen die Teilnahme an einem Fachseminar zu ermöglichen. Die Kosten dafür sind Verwaltungskosten.Über die Erstattung geleisteter Aufwendungen hinaus kann den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats auch der Zeit- und Arbeitsaufwand vergütet werden. Allgemein übliche Regeln gibt es nicht.Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, da der Arbeitsanfall in den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften sehr unterschiedlich ist.Egal, ob es sich um Kostenerstattungen oder Vergütungen handelt: Stets müssen klare Beschlüsse gefasst werden, wobei ein Mehrheitsbeschluss reicht. Das kann bereits bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats geschehen, ist aber auch später möglich, wenn sich die Notwendigkeit für derartige Ausgaben aktuell ergibt.

Wofür Beiratsmitglieder haften

Deutschlands Verwaltungsbeiräte machen ihre Arbeit offensichtlich gut. In der Gerichtspraxis sind Regressansprüche gegen Beiratsmitglieder (noch) kein Thema.Mit dem immer größer werdenden Verwaltungsaufwand und den wachsenden Aufgaben für die Verwaltungsbeiräte werden aber zwangsläufig Fehlerquellen und damit Haftungsursachen geschaffen. Grundsätzlich gilt: Es haftet nicht „der Verwaltungsbeirat“.Die Regressansprüche richten sich vielmehr gegen jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsbeirats, gegebenenfalls in gesamtschuldnerischer Haftung. Das bedeutet: Jedes Beiratsmitglied muss für jedes andere Mitglied einstehen.Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats unterscheidet sich danach, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Bei unentgeltlicher Tätigkeit müssen die Beiratsmitglieder ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beiratsmitglieds und nicht etwa mit der Sorgfalt eines Kaufmanns ausüben.Von den Beiratsmitgliedern können Sie deshalb bei unentgeltlicher Tätigkeit nur die Sorgfalt verlangen, die man von einem ehrenamtlichen Mitglied erwarten kann.Beispiel: Sie dürfen nicht die Sorgfalt eines Buchprüfers erwarten; auch dann nicht, wenn es sich beim betreffenden Beiratsmitglied um einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer handelt.Erfolgt die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats dagegen entgeltlich, steigen auch die Anforderungen. Hier können Sie ein noch höheres Maß an Sorgfalt verlangen als bei ehrenamtlicher Tätigkeit.

So beschränken Sie Ihre Haftung als Mitglied des Verwaltungsbeirats

  • Wenn Sie sich als Beiratsmitglied zur Verfügung stellen wollen, empfiehlt es sich dringend, Ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Bestehen Sie darauf, dass die Wohnungseigentümer-Versammlung einen entsprechenden Beschluss fast.
  • Ein Mehrheitsbeschluss reicht. Kommt dieser nicht zu Stande, sollten Sie auf die Beiratstätigkeit besser verzichten.
  • Achten Sie außerdem darauf, dass dem Verwaltungsbeirat auf Verlangen Entlastung erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Verwaltungsbeirat ansonsten nicht.
  • Bestehen Sie auch hierzu auf einem „glasklaren“ Mehrheitsbeschluss. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.